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SB.2021.105 • APG BS SB.2021.105 KI-generiert

Appellant Withdraws Appeal After Private Complaint Withdrawal, Leading to State Cost Bearing and Compensation Award

Geschäftsnummer SB.2021.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, previously convicted of property damage and multiple counts of threat (partially attempted) while being acquitted of simple bodily harm based on justified self-defense, filed an appeal seeking a full acquittal, but subsequently requested the appeal be discontinued after the private claimant withdrew her criminal complaint which was a procedural prerequisite for the offenses. The court reasoned that because the charges for which the appellant was convicted and the dismissed bodily harm charge were based on the private complaint, its withdrawal necessitated the termination of the entire criminal proceedings, resulting in the costs for both instances being borne by the state and entitling the appellant to an increased party compensation for the first instance and compensation for the second instance, while denying compensation for specific subsequent legal costs incurred before the withdrawal was formalized.

Legislator-Regeste

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Art. 428 StPO, Art. 429 StPO, Art. 406 Abs. 2 StPO, Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO; Appellant Withdraws Appeal After Private Complaint Withdrawal, Leading to State Cost Bearing and Compensation Award: The court reasoned that because the charges for which the appellant was convicted and the dismissed bodily harm charge were based on the private complaint, its withdrawal necessitated the termination of the entire criminal proceedings, resulting in the costs for both instances being borne by the state and entitling the appellant to an increased party compensation for the first instance and compensation for the second instance, while denying compensation for specific subsequent legal costs incurred before the withdrawal was formalized.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Rückzug des Strafantrags Auferlegung der Verfahrenskosten staatliche Entschädigung Straftaten gegen das Vermögen verfahrensleitender Rückzug Körperverletzung Sachbeschädigung sowie mehrfache (teilweise versuchte) Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Basis for the order to discontinue the criminal proceedings due to the definitive absence of a procedural prerequisite (withdrawal of the criminal complaint).

Art. 427 Abs. 3 StPO

Applied to rule that the costs of the proceedings shall be borne by the State following the withdrawal of the complaint in a settlement context.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Applied to grant the appellant compensation for his expenses for both the first and second instance proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

SB.2021.105

URTEIL

vom 29. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____, geb. [...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Mai 2021

betreffend Sachbeschädigung sowie mehrfache (teilweise versuchte) Drohung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der Sachbeschädigung und der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Von der Anklage der einfachen Körperverletzung wurde er zufolge rechtfertigender Notwehr freigesprochen. Es wurden ihm reduzierte Verfahrenskosten und eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt sowie eine reduzierte Parteientschädigung aus der Strafgerichtskasse zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], am 18. Mai 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 1. September 2021 die Berufungserklärung eingereicht, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates beantragt. Mit Schreiben vom 13. September 2021 hat der Berufungskläger um Sistierung des Berufungsverfahrens bis mindestens

31. Oktober 2021 ersucht, da zwischen ihm und der Privatklägerin B____ derzeit Vergleichsverhandlungen bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 316 der der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) laufen würden. Mit Verfügung vom

14. September 2021 hat die Verfahrensleiterin das Berufungsverfahren bis

1. November 2021 sistiert. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 hat der Berufungskläger den Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin eingereicht und die Abschreibung des Berufungsverfahrens beantragt. Im Weiteren beantragt er eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'098.92 zu Lasten des Staates (Differenz zur vollen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem seinerseits gegen die Privatklägerin gestellten Strafantrags entstandenen Kosten und Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren).

Mit Verfügung vom 2. November 2021 hat die Verfahrensleiterin das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben und die Forderungen des Berufungsklägers abgewiesen. In der Begründung hat sie ausgeführt, dass mit dem Rückzug der Berufung das erstinstanzliche Urteil und damit auch die darin ausgesprochene teilweise Parteientschädigung rechtskräftig geworden seien. Für das zweitinstanzliche Verfahren seien die Kosten nach Art. 428 StPO zu verlegen, wobei ein Berufungsrückzug als Unterliegen gelte. In der Folge hat der Vertreter des Berufungsklägers am 17. November 2021 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, worin er erklärt, er habe sich in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2021 der falschen Terminologie bedient, als er um Abschreibung des Verfahrens gebeten habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Berufung zurückzuziehen. Vielmehr beantrage er, gestützt auf den Rückzug des Strafantrags von B____ vom 11. Oktober 2021, die Einstellung des Strafverfahrens, die Übernahme der Kosten durch den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an den Berufungskläger gemäss Art. 429 StPO.

Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat die Verfahrensleiterin das Wiedererwägungsgesuch der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und verfügt, dass ohne deren Gegenbericht bis 6. Dezember 2021 die Verfügung vom 2. November 2021 in Wiedererwägung gezogen und die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt werde. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben sich mit Eingaben vom 24. und 25. November 2021 mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt, woraufhin die Verfahrensleiterin am 29. November 2021 in Wiedererwägung der Verfügung vom 2. November 2021 auf die Abschreibung des Verfahrens verzichtet und die schriftliche Beurteilung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet hat.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn

(a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Dies ist vorliegend der Fall.

2.

2.1 Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich der Sachbeschädigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung schuldig erklärt. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren am 11. Oktober 2021 ihre Strafanträge zurückgezogen (Akten S. 213).

2.2 Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger ist daher antragsgemäss einzustellen. Dies betrifft auch das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, in dem erstinstanzlich ein Freispruch zufolge rechtfertigender Notwehr ergangen ist, da mit dem Rückzug des Strafantrags rückwirkend die Voraussetzung für eine materielle Beurteilung weggefallen ist.

3.

3.1 Zieht die antragsstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs – wie es hier der Fall war – den Strafantrag zurück, so trägt gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Es sind daher vorliegend die Kosten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2 Wird ein Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Berufungskläger hat somit sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz Anspruch auf eine Parteientschädigung entsprechend der von seinem Verteidiger eingereichten Honorarnoten:

· Für die erste Instanz die Differenz zwischen der erstinstanzlich ausbezahlten reduzierten Parteientschädigung und einer vollen Entschädigung entsprechend der Honorarnote vom 7. Juni 2021 (Akten S. 132): CHF 2'408.70 ÷ CHF 1'522.10 = CHF 886.60;

· für die zweite Instanz CHF 1'032.10 entsprechend der Honorarnote Nr. 80 vom 21. Oktober 2021.

3.3 Darüber hinaus beantragt der Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 1'180.21 für anwaltliche Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf den Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin entstanden seien (Einleitung einer Gegenanzeige gegen die Privatklägerin, Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft etc.). Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, so dass die entsprechende Forderung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF

886.60 (zuzüglich zur bereits ausbezahlten reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'522.10) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 1'032.10 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Antrag auf Zusprechung einer weiteren Entschädigung im Betrag von CHF 1'180.21 wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.