Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was convicted in a lower court for multiple traffic and vehicle-related offenses and sentenced to a definite prison term and a fine. Although the appellant lodged an initial appeal declaration immediately after the verdict on February 12, 2019, the appeal declaration itself, required within 20 days of receiving the reasoned judgment, was submitted postmarked May 29, 2019, which was after the statutory deadline of May 27, 2019, as the reasoned judgment was officially received on May 6, 2019. The court reasoned that the appeal was not filed within the non-extendable statutory period under the Criminal Procedure Code, and the appellant's stated reasons for the delay (waiting for a letter, moving, family issues, and work) did not meet the strict criteria for a restoration of the missed deadline, which excludes even slight negligence, thus leading the appellate court to rule that it could not enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 94 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing: Although the appellant lodged an initial appeal declaration immediately after the verdict on February 12, 2019, the appeal declaration itself, required within 20 days of receiving the reasoned judgment, was submitted postmarked May 29, 2019, which was after the statutory deadline of May 27, 2019, as the reasoned judgment was officially received on May 6, 2019. The court reasoned that the appeal was not filed within the non-extendable statutory period under the Criminal Procedure Code, and the appellant's stated reasons for the delay (waiting for a letter, moving, family issues, and work) did not meet the strict criteria for a restoration of the missed deadline, which excludes even slight negligence, thus leading the appellate court to rule that it could not enter into the merits of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision was the basis for the decision to rule on inadmissibility (non-entry) in a written procedure due to a late appeal declaration.
Cited implicitly as the consequence of the non-entry decision, leading to the final judgment becoming legally binding (in Rechtskraft erwachsen).
Mentioned in the reasoning as the article that would govern restitution for a missed deadline, but explicitly stated that its examination was unnecessary (thus not a direct basis for the final order on the merits).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
SB.2019.65
ENTSCHEID
vom 11. September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Februar 2019
Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
12. Februar 2019 der falschen Anschuldigung, der groben Verkehrsregelverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und kostenfällig zu 180 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt) sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurde eine bedingte Vorstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe nicht vollziehbar erklärt, hingegen eine Verwarnung ausgesprochen und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungskläger unmittelbar nach Eröffnung des Urteils am 12. Februar 2019 ausgehändigt. Im Anschluss daran meldete er noch in der Verhandlung vom 12. Februar 2019 sowie mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) beim Strafgericht Berufung gegen das genannte Urteil an. In der Folge verfasste das Strafgericht die schriftliche Urteilsbegründung und sandte diese am
17. April 2019 mit Gerichtsurkunde an den Berufungskläger. Nachdem die Sendung mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ ans Strafgericht retourniert worden war, bestätigte der Berufungskläger am 6. Mai 2019 mittels Empfangsbescheinigung der Kanzlei des Strafgerichts den Empfang des Urteils.
Mit Eingabe vom
29. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe) reichte der Berufungskläger die Berufungserklärung beim Appellationsgericht ein. Am 6. Juni 2019 verfügte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts, dass ein Verfahren nach Art. 403 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde, da sie Nichteintreten auf die Berufung wegen verspäteter Berufungserklärung geltend mache (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien erhielten mit Frist bis am 25. Juni 2019 Gelegenheit, sich zum Nichteintretensantrag zu äussern. Während die Staatsanwaltschaft davon keinen Gebrauch machte, beantragte der Berufungskläger mit undatiertem, am 25. Juni 2019 der Post übergebenem Schreiben, sinngemäss Eintreten auf die Berufung (er hoffe auf eine positive Antwort). Die Stellungnahme des Berufungsklägers zur Eintretensfrage wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom
27. Juni 2019 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 (Datum der Postaufgabe) reichte der Berufungskläger ein Schreiben von B____ sowie eine Kopie von dessen Reisepass ein. Diese Eingabe samt Beilagen wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom
16. Juli 2019 vorläufig zu den Akten genommen und eine Übersetzung des genannten Schreibens von B____ durch eine Gerichtsdolmetscherin bzw. einen Gerichtsdolmetscher angeordnet. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom
5. August 2019 wurden die Eingabe des Berufungsklägers vom 12. Juli 2019 samt Beilagen sowie die erfolgte Übersetzung des Schreibens von B____ zu den Akten genommen und den Parteien zur Kenntnis zugestellt.
Der vorliegende Entscheid ist in Anwendung von Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100; vgl. zum Ganzen statt vieler AGE SB.2018.63 vom 16. August 2018 E. 1.2).
2.
2.1 Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. zum Ganzen AGE SB.2019.4 vom
29. März 2019 E. 2.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht zur Fristwahrung, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein. Der Fristlauf berechnet sich gemäss schweizerischem Recht nach Kalendertagen (vgl. zum Ganzen statt vieler: AGE SB.2018.22 vom 2. August 2018 E. 2.1, SB.2016.39 vom 5. Juli 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei den genannten Fristen im Berufungsverfahren handelt es sich um gesetzliche Fristen, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar sind (vgl. statt vieler: AGE SB.2019.2 vom 26. April 2019 E. 1.3.1).
2.2 Der Berufungskläger hat das begründete Urteil des Strafgerichts vom
12. Februar 2019 gemäss der von ihm unterzeichneten Empfangsbescheinigung nachweislich am 6. Mai 2019 (einem Montag) in Empfang genommen. Die Frist zum Einreichen der Berufungserklärung begann somit am 7. Mai 2019 zu laufen und endete, da der Fristablauf nach 20 Tagen auf einen Sonntag fiel, am Montag, dem 27. Mai 2019. Die undatierte Berufungserklärung des Berufungsklägers ist gemäss Poststempel am 29. Mai 2019 der schweizerischen Post übergeben worden und am 3. Juni 2019 beim Appellationsgericht eingegangen. Die Berufungserklärung ist damit verspätet erfolgt. Der Berufungskläger hat dies letztlich auch eingeräumt, indem er sich in seiner undatierten, am 25. Juni 2019 der Post übergegebenen Stellungnahme zur Eintretensfrage „für die verspätete Abgabe des Berufungserklärung Briefs“ entschuldigt. Die verspätete Abgabe begründet er in diesem Schreiben damit, dass er auf den Brief von B____ gewartet und das Abschicken der Berufungserklärung immer wieder verschoben habe, weil er alles zusammen habe schicken wollen. Er sei am Zügeln und habe nach [...] zu seinem im Spital im Sterben liegenden Vater fliegen müssen. Zudem sei er am Arbeiten. Er „habe momentan so viel um die Ohren“, dass er das richtige Datum „vergessen“ habe. Diese vom Berufungskläger ins Feld geführten Gründe sind offensichtlich nicht geeignet, die Verspätung zu entschuldigen, weshalb es sich auch erübrigt, eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94 StPO zu prüfen. Eine solche kommt nur dann in Frage, wenn durch die Partei, welche eine Frist versäumt hat, glaubhaft gemacht wird, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO). Dabei schliesst bereits leichte Fahrlässigkeit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (vgl. AGE SB.2019.2 vom 26. April 2019
E. 1.3.2, SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1; Brühschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 2). Aus dem Dargelegten folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. An diesem Ergebnis ändert auch die am 12. Juli 2019 der Post übergebene Eingabe des Berufungsklägers mit dem Schreiben von B____ nichts, zumal sich dieses nur inhaltlich zur Berufung respektive zu den Tatumständen, nicht aber zur Eintretensfrage äussert. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).
2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.