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SB.2019.4 • APG BS SB.2019.4 KI-generiert

Appellant v. Respondent: Timeliness of Late Filed Appeal Declaration

Geschäftsnummer SB.2019.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant was convicted of sexual harassment and fined by the lower court, timely filing an appeal notice but subsequently submitting the written declaration of appeal on January 15th, two days after the statutory 20-day deadline expiring on January 11th, despite dating the document for the last day; the appellate court reasoned that statutory deadlines in criminal proceedings are strict, cannot be extended, and the declaration was only considered filed upon actual receipt, leading the court to refuse to hear the appeal as untimely, thus rendering the initial conviction legally final.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 1 StPO, Art. 89 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO; Appellant v. Respondent: Timeliness of Late Filed Appeal Declaration: Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift sexuelle Belästigung gesetzliche Frist Leitverfahren Verjährungsfrist Beschwerdelegitimation sexuelle Belästigung, Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO

Cited as the basis for rendering the first instance judgment final due to the untimely filing of the appeal.

Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the procedural basis for the Appellate Court to decide in writing on the admissibility of the appeal.

Art. 91 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the timeliness rule for legal acts, which indirectly supports the finding of untimeliness.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the general rule for when time limits begin running.

Art. 89 StPO

Cited in the reasoning regarding the non-extendability of statutory deadlines.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

SB.2019.4

ENTSCHEID

vom 29. März 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. September 2018

betreffend sexuelle Belästigung

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2018 wurde A____ der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteil, abzüglich CHF 100.– für einen Tag Polizeigewahrsam (bei schuldhafter Nichtbezahlung

10 bzw. 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Der Beurteilte hat mit Schreiben vom 28. September 2018 fristgemäss beim Strafgericht die Berufung angemeldet, worauf dieses eine schriftliche Urteilsbegründung verfasst hat. Diese wurde dem Beurteilten am 22. Dezember 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 (Postaufgabe am 15. Januar 2019) reichte der Beurteilte beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass seine Berufungserklärung verspätet zur Post gegeben worden sei. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25. Februar 2019 schriftlich dazu zu äussern. Diese Verfügung wurde in Tigrinja, die Muttersprache des Beurteilten, übersetzt und diesem zugestellt. Er hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1 Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO).

2.2 Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden, und im Strafverfahren gibt es auch keine Gerichtsferien (Art. 89 StPO)

2.3 Die schriftliche Urteilsbegründung ist dem Beurteilten am 22. Dezember 2018 zugestellt worden (Akten S. 154). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief damit am 11. Januar 2019 ab. Der Beurteilte hat seine Berufungsbegründung zwar mit „11.1.19“ datiert, sie jedoch erst am 15. Januar 2019 der Post übergeben. Damit hat er sie verspätet eingereicht, wie ihm bereits mit Verfügung vom 17. Januar 2019 mitgeteilt worden ist. Daraus folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).

2.4 Auf die Erhebung einer Beschlussgebühr wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung einer Beschlussgebühr wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung übersetzt auf Tigrinisch)

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.