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SB.2018.63 • APG BS SB.2018.63 KI-generiert

Appeal Untimely Due to Missed Deadline

Geschäftsnummer SB.2018.63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, previously convicted of driving without a valid license and receiving a conditional fine and penalty, submitted two confusing written communications, dated June 16 and July 1, 2018, which were interpreted as an appeal against the May 4, 2018 judgment. The court ruled that the appeal could not be heard because the ten-day deadline for filing an appeal, which began running on May 5, 2018 following the personal notification of the judgment, expired on May 14, 2018, rendering the June submission clearly untimely; the court further reasoned that the appellant's claim that the original judgment was void due to the absence of a crime was unfounded, as no grounds for nullity were apparent or demonstrated.

Legislator-Regeste

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 90 Ab, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Untimely Due to Missed Deadline: The court ruled that the appeal could not be heard because the ten-day deadline for filing an appeal, which began running on May 5, 2018 following the personal notification of the judgment, expired on May 14, 2018, rendering the June submission clearly untimely; the court further reasoned that the appellant's claim that the original judgment was void due to the absence of a crime was unfounded, as no grounds for nullity were apparent or demonstrated.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Fristversäumnis verspätete Einreichung Verspätungsausschluss ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung verspätete Kündigung Fahren ohne Berechtigung Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO
1.2 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.
Art. 399 Abs. 1 StPO
2.1 Die Berufungsanmeldung muss innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils erfolgen (Art. 399 Abs. 1 StPO).
Art. 90 Ab
Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am darauf folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Ab.
Art. 91 Abs. 2 StPO
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder – im Falle von inhaftierten Personen – der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Art. 428 Abs. 1 StPO
The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not accepted.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810
1 StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not accepted.

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]

This provision was cited to justify the amount of the court fee imposed on the appellant for the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

SB.2018.63

URTEIL

vom 16. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Mai 2018

betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2018 des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu CHF 1‘000.– Busse verurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde ihm unmittelbar nach Eröffnung des Urteils am 4. Mai 2018 ausgehändigt. Mit einem an das Strafgericht Basel-Stadt gerichteten, mit „Nichtigkeitskausalitätsfolge“ betitelten und von A____ sowie B____ unterzeichneten wirren Schreiben vom 16. Juni 2018 (Akten S. 75 f.) wurde unter anderem ausgeführt, A____ sei ohne Erfüllung eines Straftatbestands verurteilt worden, und wurde das Strafgericht aufgefordert, den „nichtigen Akt“ (…) „als Revision aufzuheben“. Die Strafgerichtspräsidentin hat diese Eingabe zusammen mit den Verfahrensakten an das Appellationsgericht weitergeleitet zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Berufungsanmeldung handle, und gegebenenfalls zur Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit (Akten S. 80).

Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts festgestellt, dass sich aus der Eingabe vom 16. Juni 2018 das Anliegen von A____ und B____ nicht erschliesse. Die Eingabe wurde daher an den Absender zurückgewiesen mit der Mitteilung, dass sie unbeachtlich bleibe, sofern sie nicht innert einer Nachfrist bis 6. Juli 2018 in überarbeiteter, verständlicher Form nochmals eingereicht werde.

Mit – wiederum schwer verständlichem – Schreiben von 1. Juli 2018 machten A____ und B____ erneut geltend, dass die Strafgerichtspräsidentin A____ „de facto ohne Straftatbestand verurteilt“ habe.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat die Verfahrensleiterin verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Eingabe vom 16. Juni 2018 ist sehr wirr und in vielen Teilen nicht verständlich, doch ergibt sich daraus und aus dem Schreiben vom 1. Juli 2018 doch einigermassen klar, dass A____ mit dem Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2018 nicht einverstanden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 311.0) können materielle Urteile, mit welchen die Betroffenen nicht einverstanden sind, mit Berufung angefochten werden. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung, welche A____ zusammen mit dem Urteilsdispositiv ausgehändigt worden ist (Akten S. 72). Die Eingabe vom 16. Juni 2018 ist somit als Berufungsanmeldung zu verstehen.

1.2 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall somit ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1 Die Berufungsanmeldung muss innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils erfolgen (Art. 399 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am darauf folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Ab. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder – im Falle von inhaftierten Personen – der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.2 Das angefochtene Urteil wurde A____, der an der Verhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2018 persönlich teilnahm, noch in der Verhandlung sowohl mündlich als auch schriftlich durch Aushändigung des Urteilsdispositivs eröffnet (Akten S. 69). Die Frist zur Berufungsanmeldung begann somit am 5. Mai 2018 zu laufen und endete am 14. Mai 2018. Spätestens an diesem Tag hätte die Berufungsanmeldung dem Strafgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die erst am 16. Juni 2018 verfasste Eingabe ist damit bei weitem verspätet erfolgt.

2.3 In der Eingabe wird das angefochtene Urteil als nichtig bezeichnet und ausgeführt, dass Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden könne. Letzteres trifft zwar zu, jedoch ist das angefochtene Urteil keineswegs nichtig. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II

501 E. 3.1 S. 503). Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf das angefochtene Urteil kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich und wird ein solcher auch in den Eingaben vom 16. Juni 2018 und 1. Juli 2018, soweit diese überhaupt verständlich sind, nicht dargelegt.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.