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SB.2018.5 • APG BS SB.2018.5 KI-generiert

Withdrawal of Criminal Complaint During Appeal Leads to Dismissal and Costs Award

Geschäftsnummer SB.2018.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted in the first instance for multiple counts of simple bodily harm and making threats, resulting in a conditional fine and civil liability for damages and compensation. During the appeal proceedings, both private complainants formally withdrew their criminal complaints, which are a prerequisite for prosecution in these specific offenses. Because the required criminal complaints were withdrawn while the appeal was pending, the court reasoned that the procedural condition for the criminal case was eliminated, mandating the dismissal of the criminal proceedings, consequently referring the civil claims to the civil track and awarding the appellant costs and attorney fees for both instances, as no costs are levied when a case is discontinued due to withdrawal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 2 StGB, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 426 .Abs. 1 und 2 StPO; Withdrawal of Criminal Complaint During Appeal Leads to Dismissal and Costs Award: During the appeal proceedings, both private complainants formally withdrew their criminal complaints, which are a prerequisite for prosecution in these specific offenses. Because the required criminal complaints were withdrawn while the appeal was pending, the court reasoned that the procedural condition for the criminal case was eliminated, mandating the dismissal of the criminal proceedings, consequently referring the civil claims to the civil track and awarding the appellant costs and attorney fees for both instances, as no costs are levied when a case is discontinued due to withdrawal of the complaint.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Rückzug des Strafantrags Strafverfolgung Körperverletzung zivilrechtlicher Schadenersatz Verfahrenskosten hängiges Verfahren mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 .Abs. 1 und 2 StPO

Applied implicitly (e contrario) to determine that no ordinary costs are to be imposed in the appeal proceedings.

Art. 429 Abs. 1 StPO

Applied to grant the appellant compensation for defense costs in both instances.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

SB.2018.5

URTEIL

vom 26. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. September 2017

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. September 2017 der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 583.55, zu einer Genugtuung von CHF 500.– (je zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. November 2014) und zu einer Parteientschädigung von CHF 2‘546.70 an B____ verurteilt. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘163.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– (im Fall der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung eines schriftlichen Urteils CHF 1‘000.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], am 2. Oktober 2017 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 9. Januar 2018 Berufung erklärt. Er hat beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Drohung kostenlos freizusprechen und die Schadenersatzund Genugtuungsforderungen von B____ sowie dessen Antrag auf Parteientschädigung seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom

16. Februar 2018 hat der Berufungskläger dem Gericht schriftliche Erklärungen von B____ und C____ zustellen lassen, mit welchen beide Privatkläger die gegen ihn gestellten Strafanträge zurückziehen. Er beantragt, gestützt darauf die Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und wegen Drohung einzustellen und das Berufungsverfahren unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates als erledigt abzuschreiben.

Der Verfahrensleiter hat diese Eingabe der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt und angekündigt, dass ohne Gegenbericht bis zum 19. März 2018 das Verfahren zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt werde. Keine der Parteien hat sich innert der gestellten Frist vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

1.1 Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB werden nur auf Antrag bestraft. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall haben beide Privatkläger ihre Strafanträge mit schriftlichen Erklärungen vom 22. Januar 2018 während des hängigen Berufungsverfahrens zurückgezogen.

1.2 Bei Antragsdelikten ist ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Wird ein Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, ist diese Prozessvoraussetzung wieder beseitigt. Das Strafverfahren ist daher einzustellen (Riedo, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 33 N 29).

1.3 Dementsprechend ist die Schadenersatzund Genugtuungsforderung von B____ auf den Zivilweg zu verweisen. Auch die B____ erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers verliert damit ihre Grundlage. Es ist anzunehmen, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt haben.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder die erstinstanzlichen noch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 426 .Abs. 1 und

2 StPO e contrario) und hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Verteidigungskosten vor beiden Instanzen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Entsprechend den Leistungsverzeichnissen seines Verteidigers ist ihm somit für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 5‘118.25 (CHF 4‘600.– Honorar [18,4 Stunden zu CHF 250.–], CHF 139.10 Auslagenentschädigung und CHF 379.15 MWST [8 % auf CHF 4‘739.10]) und für die zweite Instanz eine solche von CHF 1‘294.30 (CHF 1‘100.– Honorar [4,4 Stunden zu CHF 250.–], CHF 100.50 Auslagenersatz und CHF 93.80 MWST [8 % auf CHF 450.60 und 7,7 % auf 749.90] aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren gegen A____ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung wird zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt.

Die Schadenersatzund Genugtuungsforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Es werden weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren ordentliche Kosten erhoben.

Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘118.25 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 1‘294.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.