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SB.2017.134 • APG BS SB.2017.134 KI-generiert

Negligent Bodily Harm Conviction Upheld Despite Argument on Injury Extent

Geschäftsnummer SB.2017.134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted of negligent bodily harm and fined by the lower court following a rear-end traffic collision where the victim suffered a persistent whiplash injury. The appellant contested the facts of the accident and the extent of the injuries, arguing the victim braked unnecessarily and that the injury claims were exaggerated. The appellate court upheld the conviction for negligent bodily harm, reasoning that regardless of whether the victim's car was rolling or stopped upon impact, the appellant failed to maintain the requisite attention in traffic, causing a collision severe enough to cause the sustained injury, for which the victim's consistent complaints warranted compensation; however, due to the prohibition against *reformatio in peius* as only the defendant appealed, the initial monetary penalty could not be increased despite the assessment of slightly more culpable negligence, and the sentence remained unconditional due to previous traffic offenses indicating a negative prognosis.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 398 Abs. 3 StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 404 Abs. 2 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO, Art. 125 Abs. 1 StGB; Negligent Bodily Harm Conviction Upheld Despite Argument on Injury Extent: The appellant contested the facts of the accident and the extent of the injuries, arguing the victim braked unnecessarily and that the injury claims were exaggerated. The appellate court upheld the conviction for negligent bodily harm, reasoning that regardless of whether the victim's car was rolling or stopped upon impact, the appellant failed to maintain the requisite attention in traffic, causing a collision severe enough to cause the sustained injury, for which the victim's consistent complaints warranted compensation; however, due to the prohibition against *reformatio in peius* as only the defendant appealed, the initial monetary penalty could not be increased despite the assessment of slightly more culpable negligence, and the sentence remained unconditional due to previous traffic offenses indicating a negative prognosis.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen fahrlässige Körperverletzung Schleudertrauma substantiierte Begründung Haftung bei Verkehrsunfällen Justizirrtum Schadenersatzbemessung fahrlässiger Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 Abs. 1 StGB

Cited as the legal basis for the conviction for negligent bodily injury.

Art. 34 StGB

Cited as part of the legal basis for imposing the fine.

Art. 42 Abs. 1 StGB

Cited as part of the legal basis for imposing the fine.

Art. 47 OR

Cited implicitly in the reasoning (Section 3.4) as the basis for awarding compensation (Genugtuung), although not explicitly in the final numbered order line, the order itself sentences the appellant to pay the compensation.

Art. 426 Abs. 1 StPO

Applied to order the appellant to bear the costs and fees of the first instance proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

SB.2017.134

URTEIL

vom 20. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____, geb. [...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. August 2017

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August 2017 wurde A____ wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.– sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten, einer Urteilsgebühr und einer Genugtuung von CHF 1‘000.– an B____ verurteilt. Die Vorstrafe vom 9. Juli 2014 wurde nicht vollziehbar erklärt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter am

4. September 2017 Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 20. November 2017 beantragt er, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freizusprechen, entsprechend sei die Zivilforderung abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft und B____ (nachfolgend: Privatklägerin) haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf das Strafgerichtsurteil auf eine Berufungsantwort.

In der Berufungsverhandlung vom 20. September 2018 ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vor-instanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO formund fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zudem ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

1.3 Das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich sowohl gegen Schuldals auch gegen den Zivilpunkt. Einzig die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 9. Juni 2014 ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1 Der Berufungskläger stellt den Unfallhergang nicht grundsätzlich in Abrede. Jedoch macht er geltend, die Privatklägerin habe ohne ersichtlichen Grund und derart unvermittelt gebremst, dass er trotz pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und das Fahrzeug der Privatklägerin leicht touchiert habe (Berufungserklärung p. 9 Ziff. 15, Einvernahme vom 19. September 2016 Akten S. 31, Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Dagegen hat die Privatklägerin angegeben, sie habe ihr Fahrzeug abgebremst, weil sie gesehen habe, dass sich weiter vorn die Fahrzeuge gestaut hätten. Als der Berufungskläger von hinten aufgefahren sei, sei ihr Fahrzeug noch leicht gerollt (Einvernahme vom 2. August 2018 Akten S. 40, Prot. HV Akten S. 117 f.). Dies bestreitet der Berufungskläger dezidiert und argumentiert, die Sachverhaltsversion der Privatklägerin sei aufgrund der Endstellung der Fahrzeuge nicht möglich; es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Privatklägerin beim Aufprall bereits vollständig zum Stillstand gekommen sei. Da die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin offensichtlich unglaubhaft seien, könne auf ihre gesamten Angaben zum Unfall und dessen Folgen nicht abgestellt werden (Berufungserklärung p. 6 ff. Ziff. 10 ff., Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer).

2.2 Bereits aus dem Urteil der Vorinstanz geht hervor, dass es für das Beweisergebnis nicht relevant sei, ob das Fahrzeug der Privatklägerin im Zeitpunkt des Aufpralls noch leicht gerollt oder bereits still gestanden ist (Urteil p. 5 E. II.). Dem ist zu folgen. Wenn der Berufungskläger daraus ableiten will, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt unglaubhaft seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin hat stets angegeben, sie habe ihr Fahrzeug frühzeitig abgebremst, weil sie gesehen habe, dass sich weiter vorn auf der Fahrbahn der Verkehr verdichtet und die Autos gestaut hätten (Akten S. 40, Prot. HV Akten S. 117). Ob dieses frühe und vorausschauende Abbremsen berechtigt und für den Berufungskläger nachvollziehbar war, ist letztlich für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Es liegen jedenfalls keinerlei Hinweise für einen Schikanestopp oder ein sonst regelwidriges Verhalten seitens der Privatklägerin vor. Vielmehr muss im Feierabendverkehr – und davon ist die Vorinstanz gestützt auf den Umstand, dass sich der Unfall an einem Freitag kurz vor 18 Uhr ereignet hat, zu Recht ausgegangen – trotz des langsamen Verkehrsflusses ständig mit einem Abbremsen des vorderen Fahrzeugs gerechnet werden, woraus sich eine hohe Aufmerksamkeitspflicht für die hintereinander fahrenden Automobilisten ergibt. Der Berufungskläger selbst hat angegeben, er habe die Bremsung der Privatklägerin zu spät bemerkt und deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten können (Akten S. 31, 117; Prot. Berufungsverhandlung p. 2). In der gegebenen Situation war jedenfalls für das nicht rechtzeitige Bremsen des Berufungsklägers unerheblich, ob der Grund für das Abbremsen der Privatklägerin für ihn ersichtlich war oder nicht. Das Strafgericht hat bei der Würdigung des Sachverhalts weder vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin noch auf diejenigen des Berufungsklägers abgestellt, sondern hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben die objektiven Beweise berücksichtigt. Darauf gestützt hat es zutreffend erwogen, dass gegen ein lediglich leichtes Touchieren, wie es der Berufungskläger geltend macht, nicht nur die Aussagen der Privatklägerin sprechen, wonach es heftig geknallt habe (Einvernahme Akten S. 40, Prot. HV Akten S. 118), sondern auch die im Unfallrapport festgehaltenen Schäden an den Fahrzeugen (insbesondere an demjenigen des Berufungsklägers [vgl. Bilder Akten

S. 67]). Die Vorinstanz ist gestützt auf die relevierten Beweise demnach zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Kollision ein heftiger Schlag verursacht wurde (Urteil E. II. p. 5).

2.3 Angesichts dieses Beweisergebnisses geht die Behauptung des Berufungsklägers, es könne mit Blick auf die geringe Geschwindigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Auffahrkollision bei der Privatklägerin ein Schleudertrauma verursacht habe, ins Leere. Beim Schleudertrauma handelt es sich definitionsgemäss um eine indirekte Schädigung ohne direkte Verletzung von Schädel, Gehirn, Rückenmark und Halswirbelsäule (Quelle: Wikipedia). Damit ist eine Halswirbel-säulen-Distorsion medizinisch schwierig zu objektivieren, die Diagnose stützt sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der betroffenen Person. Die Privatklägerin gab zunächst leichte Schmerzen im Halsbereich und wenig Kopfschmerzen frontal an, klinisch wurde eine leicht eingeschränkte Rotation links festgestellt. Diese Symptome führten im Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 11. Juni 2016 zur Diagnose einer Halswirbelsäulen-Distorsion

1. Grades (Akten S. 77). Im undatierten französischen Arztzeugnis ist sodann von Neuralgie die Rede, ausserdem von Rückenschmerzen und Schlafstörungen (Akten S.

79 f.), schliesslich im Arztzeugnis vom 20. Juni 2016 von Nackenschmerzen (neuralgies cervico-brachiales droites [Akten S. 81]). Zwar genügt die einfache Behauptung, man leide unter Kopfund Nackenschmerzen nicht, um ein Schleudertrauma zu beweisen. Jedoch hat die Privatklägerin ihre Beschwerden äusserst konstant und nachvollziehbar geschildert und entgegen den Andeutungen des Berufungsklägers, wonach sie einzig darauf bedacht sei, den Vorfall finanziell auszuschlachten (Prot. Berufungsverhandlung p. 2 [vgl. dazu auch p.

3 Plädoyer]), auf Aggravation verzichtet. So gab sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, ob es sich um ein leichtes, mittleres oder schweres Schleudertrauma gehandelt habe, an: „Das ist eine gute Frage, das weiss ich nicht.“ (Akten S. 118; vgl. dazu auch ihre weiteren Auss. Akten S. 118: „Eine Zeit war es weg und jetzt hat es wieder angefangen.“[…] „Also es war am Anfang, die ersten 3-4 Wochen, sehr schlimm. Da konnte ich nicht schlafen. Dann ist es besser geworden, dann habe ich wieder mit Therapie angefangen. Es ist schon besser.“). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Privatklägerin entgegen den Einwänden des Berufungsklägers nicht aggraviert hat, zumal ihr als medizinischer Laiin zweifelsohne das Wissen fehlte, um die geschilderten Symptome eines Schleudertraumas simulieren zu können, ohne diese am eigenen Leib erfahren zu haben. Da keinerlei Hinweise auf eine vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung der Privatklägerin vorliegen, muss der durch den Berufungskläger verursachte Auffahrunfall als kausal für die Beschwerden der Privatklägerin angesehen werden. Dies umso mehr, als Auffahrunfälle wie der vorliegend zu beurteilende (Heckaufprall) als geradezu typische Ursache für Schleudertraumen gelten.

2.4 In rechtlicher Hinsicht liegt mit dem Schleudertrauma eine einfache Körperverletzung vor, gehen die langwierigen Beschwerden, welche die Privatklägerin zu erdulden hatte, deutlich über eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens hinaus. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen, so habe er es an der gebührenden Aufmerksamkeit fehlen lassen. Den sorgfältigen und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen; es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urteil E. III. p. 5-7). Es ergeht demnach Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.

3.

3.1 Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung ausgegangen; dieser reicht gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Den Erwägungen des Strafgerichts, wonach vorliegend mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot eine Geldstrafe angemessen ist, kann gefolgt werden (Urteil E. IV. p. 7).

Das Strafgericht ist von einem nicht leichten Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen. Dem ist beizupflichten, besteht doch der Deliktserfolg in einem langwierigen Schleudertrauma, welches die Privatklägerin während Monaten eingeschränkt hat. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Urteil ist das nicht leichte Verschulden des Berufungsklägers aber nicht mit einer Einsatzstrafe zu vereinbaren, welche am unteren Rand des in Betracht kommenden Strafmasses liegt (vgl. Urteil

E. IV p. 8). Vielmehr wäre bei einem nicht leichten Verschulden eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich angezeigt; diese ist aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger sich nur eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit und damit lediglich leichte Fahrlässigkeit hat zuschulden kommen lassen, angemessen zu reduzieren. Werden hinsichtlich der Täterkomponente allerdings die – materiell teilweise einschlägigen

– Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 22. August 2018) berücksichtigt, ist die Strafe wiederum zu erhöhen. Schliesslich kommt hinzu, dass dem Berufungskläger weder Reue noch ein Geständnis strafmildernd in Rechnung gestellt werden kann.

3.2 In Würdigung der gesamten Umstände – insbesondere der Tatsache, dass eine im mittleren Bereich des Strafrahmens liegende Einsatzstrafe angemessen ist – wäre gegenüber der vom Strafgericht verhängten Strafe eine höhere Sanktion auszusprechen. Dies ist indessen aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zulässig, haben doch weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt damit bei der vom Strafgericht ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger angegeben, nach wie vor über ein Monatseinkommen von CHF 5‘200.– zu verfügen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Damit kann auf die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe abgestellt werden (Akten S. 116). Nach einem pauschalen Abzug von 25 % sowie einem zusätzlichen Abzug für zwei Kinder ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 90.–. Diese wird zum Urteil erhoben.

3.3 Das Strafgericht hat dem Berufungskläger unter Berücksichtigung der mehrfachen – teilweise wegen Verkehrsdelikten verhängten – Vorstrafen eine schlechte Prognose gestellt und ihm den bedingten Strafvollzug nicht gewährt (Urteil E. IV p. 8). Der Berufungskläger wurde neben zwei nicht einschlägigen Vorstrafen vom 14. Dezember 2007 und vom 9. Juli 2014 bereits zweimal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (Urteile des Amtsstatthalteramts Luzern vom 8. Juni und 3. August 2010); diese Vorstrafen betreffen Verfehlungen als Fahrzeuglenker und sind daher als materiell einschlägig zu berücksichtigen. Zwar liegen sie mehrere Jahre zurück und der Berufungskläger hat sich bis zu dem zu beurteilenden Vorfall keine weiteren Verstösse als Automobilist zuschulden kommen lassen. Spätestens seit den beiden Warnstrafen im Jahr 2010 musste ihm jedoch bewusst sein, dass ihm als Fahrzeuglenker eine besonders hohe Aufmerksamkeitspflicht obliegt. Dass er diese dessen ungeachtet erneut verletzt hat, führt zu einer negativen Legalprognose. Daraus folgt, dass die Strafe unbedingt zu vollziehen ist.

3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Voraussetzungen von Art. 47 OR für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegen. Die Privatklägerin erlitt durch die Kollision ein hartnäckiges Halswirbelsäulen-Schleudertrauma und war dadurch während längerer Zeit in ihrer körperlichen und auch psychischen Integrität beeinträchtigt. Die Ausrichtung einer Genugtuung in dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfang von CHF 1‘000.– trägt der erlittenen Unbill angemessen Rechnung.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Berufungskläger in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten und die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen. Zudem trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die erstinstanzliche Nichtvollziehbarerklärung der mit

Urteil vom 9. Juni 2014 des Kantonsgerichts Luzern ausgesprochenen Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.–,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1, 34 und

42 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 1‘000.– Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1‘100.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Services

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Strafregister Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.