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SB.2016.1 • APG BS SB.2016.1 KI-generiert

Waiver of Appeal Validity After Counsel Consultation and Untimely Filing

Geschäftsnummer SB.2016.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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After being sentenced, the appellant initially signed a form indicating both acceptance of the judgment and a declaration of appeal, though her defense counsel immediately added a note stating the appellant had decided to accept the verdict upon further explanation. The court reasoned that according to procedural rules, a waiver or withdrawal of an appeal is generally final unless induced by deceit, crime, or incorrect official information; since the appellant merely changed her mind after accepting the judgment following a final explanation by her counsel, and presented no evidence of a qualifying defect in her will, the appeal was deemed inadmissible, which was further supported by the appeal submission arriving demonstrably after the statutory ten-day filing deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 403 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 386 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Waiver of Appeal Validity After Counsel Consultation and Untimely Filing: The court reasoned that according to procedural rules, a waiver or withdrawal of an appeal is generally final unless induced by deceit, crime, or incorrect official information; since the appellant merely changed her mind after accepting the judgment following a final explanation by her counsel, and presented no evidence of a qualifying defect in her will, the appeal was deemed inadmissible, which was further supported by the appeal submission arriving demonstrably after the statutory ten-day filing deadline.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Einreichung Strafzumessung Rückzugsfiktion Gültigkeit des Testaments Verzicht auf Entscheidbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

The court decided not to enter upon the appeal based on this provision concerning procedural inadmissibility.

Art. 386 StPO

The decision not to enter upon the appeal was based on the finding that the appellant definitively waived the appeal according to this provision.

Art. 42 BGG

This provision is cited in the legal recourse instruction regarding the requirements for the content of the appeal to the Federal Tribunal.

Art. 48 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the legal recourse instruction concerning the deadline and submission method for an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 78 ff. BGG

These articles define the conditions under which a complaint in criminal matters can be filed against this decision with the Federal Tribunal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2016.1

URTEIL

vom 29. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. November 2015

betreffend vorfrageweise Prüfung der Rechtzeitigkeit der

Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Am 11. November 2015 verurteilte das Strafdreiergericht A____ wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 700.–, sprach sie in einem Punkt von der Anklage der Drohung frei, erklärte eine am 22. Januar 2014 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– für nicht vollziehbar und eine am 1. April 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar und entschied über zwei Schadenersatzforderungen sowie die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Ferner schob das Strafgericht den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Nach mündlicher Eröffnung dieses Urteils im Anschluss an die Verhandlung des Strafdreiergerichts unterschrieb A____ auf dem Formular „Annahme-/Rechtsmittelerklärung“ sowohl die Rubrik „ich nehme das Urteil an“ als auch die Rubrik „ich melde Berufung an“. Letzteres ergänzte die amtliche Verteidigerin von A____, MLaw B____, mit der Bemerkung „nach nochmaliger Erklärung hat sich die Beschuldigte entschieden, das Urteil zu akzeptieren.“

Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 übermittelte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht ein undatiertes, beim Strafgericht am 24. Dezember 2015 eingegangenes und mit „Berufung“ betiteltes Schreiben von A____ zwecks Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist bis

2. Februar 2016 keine Stellungnahme eingereicht, während sich A____ mit Eingaben vom 18. und 22. Januar 2016 hat vernehmen lassen. Weitere Eingaben von A____ hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin als Haftentlassungsgesuch entgegen genommen und dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2016 abgewiesen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid 1B_61/2016 vom 22. Februar 2016 nicht eingetreten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, Berufung erhoben werden. Die Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher grundsätzlich zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (SR 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SR 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

2.1 Das Berufungsgericht hat gestützt auf Art. 403 StPO vor jeder Sachentscheidung von Amtes wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse wie namentlich eine korrekte Anmeldung oder Erklärung der Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Der Entscheid fällt jedoch gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, welches ein schriftliches Verfahren durchführt (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 N 1).

2.2 Gemäss Art. 386 StPO kann derjenige, der zum Ergreifen eines Rechtsmittels berechtigt ist, nach – auch nur mündlicher - Eröffnung des Entscheids auf die Ausübung dieses Rechts verzichten oder das Rechtsmittel, nachdem er es ergriffen hat, zurückziehen. Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. dazu auch BGer 6B_234/2015 vom 09.04.2015). Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin im Anschluss an die Verhandlung des Strafdreiergerichts nach mündlicher Eröffnung des Urteils und Aushändigung des schriftlichen Urteilsdispositivs zuerst Berufung angemeldet. Nachdem ihre amtliche Verteidigerin ihr das Urteil nochmals erklärt hatte, hat sie sich jedoch entschieden, dieses anzunehmen (vgl. die beiden Unterschriften der Berufungsklägerin sowie den erklärenden Kommentar der amtlichen Verteidigerin vom 11. November 2015 auf dem Formular „Annahme-/Rechtsmittelerklärung“) und entsprechend auf eine Berufung zu verzichten. Wenn die Berufungsklägerin nun im Nachgang doch noch vorbringt, sie wolle das Urteil an das Appellationsgericht weiterziehen, so ist das unbehelflich. Wie dargelegt genügt die blosse Meinungsänderung nicht, um den nach Art. 386 StPO endgültigen Entscheid umzustossen. Ein qualifizierter Willensmangel, wie er vom Gesetz verlangt wird, wird durch die Berufungsklägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin hat das Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. November 2015 „nach nochmaliger Erklärung“ ihrer amtlichen Verteidigerin akzeptiert. Es bestehen keine Hinweise, dass diese ihre Mandantin getäuscht hätte oder dass die Berufungsklägerin die Tragweite der Annahme des Urteils nicht verstanden haben könnte. Damit liegen keine Gründe vor, welche die Zulässigkeit der Rückzugserklärung in Frage stellen könnten, und ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 386 StPO nicht einzutreten. Es ist deshalb nur am Rande zu erwähnen, dass die als Berufung bezeichnete Eingabe der Berufungsklägerin beim Strafgericht erst am 24. Dezember 2015 und somit ganz offensichtlich auch erst nach Ablauf der 10-tägigen Frist für die Berufungsanmeldung eingegangen ist (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO).

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Staatsanwaltschaft

- Strafdreiergericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.