Appeal Dismissed Upon Withdrawal in Embezzlement and Driving Without License Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a lower court's decision that found them guilty of embezzlement and repeatedly driving without a valid license, resulting in a fine, the partial revocation of a suspended sentence, and an order to pay damages and legal fees to the private complainant. The appellate court dismissed the appeal and declared the appeal proceedings concluded because the appellant withdrew their appeal, ruling that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings, including a flat fee, and must reimburse the court for the awarded legal fees of their defense counsel and the private complainant's counsel, while retaining the right to later reimbursement from the appellant if their economic situation allows.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; Appeal Dismissed Upon Withdrawal in Embezzlement and Driving Without License Case: The appellate court dismissed the appeal and declared the appeal proceedings concluded because the appellant withdrew their appeal, ruling that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings, including a flat fee, and must reimburse the court for the awarded legal fees of their defense counsel and the private complainant's counsel, while retaining the right to later reimbursement from the appellant if their economic situation allows.
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KI-generiertCited as the basis for declaring the appeal proceedings terminated because the initial judgment became final due to the withdrawal of the appeal.
Cited as the rule determining that the party losing the appeal (the appellant who withdrew) must bear the costs of the appeal proceedings.
Cited as the provision governing the appellant's obligation to reimburse the state for the defense counsel's fees if their financial situation allows it.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
SB.2015.45
URTEIL
vom 27. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch MLaw [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Januar 2015
betreffend Veruntreuung sowie mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung, dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Januar 2015 kostenfällig der Veruntreuung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt wurde, davon 150 Tagessätze zu CHF 100.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2012 und vom 12. Juni 2013, dass mit dem genannten Urteil die gegen A____ am
19. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.– nicht vollziehbar erklärt, hingegen die am 12. Juni 2013 ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.– vollziehbar erklärt wurde,
dass A____ in zivilrechtlicher Hinsicht zur Zahlung von CHF 17‘633.– Schadenersatz und CHF 3‘946.75 Parteientschädigung an die Privatklägerin B____ (damaliger Name [...]) verurteilt wurde, während deren Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 5‘165.30 auf den Zivilweg verwiesen wurde,
dass A____, amtlich vertreten durch Advokat lic iur. [...], gegen dieses Urteil formund fristgemäss Berufung erhoben hat mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen, die Strafe sei entsprechend zu reduzieren und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, welche beide weder Anschlussberufung erhoben noch einen Nichteintretensantrag gestellt haben, je die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt haben,
dass der Berufungskläger am 31. Juli 2015 eine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht hat, zu welcher die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin Stellung genommen haben, dass der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 17. August 2015 der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung vorbehältlich einer Neubeurteilung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse anlässlich der Berufungsverhandlung bewilligt hat,
dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. März 2016 die Berufung zurückgezogen hat,
dass das erstinstanzliche Urteil somit gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Rechtskraft erwachsen und daher das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht,
dass somit der Berufungskläger eine Abschreibungsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat,
dass der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin für ihre Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer gemäss ihren Honorarnoten aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind, wobei dem Vertreter der Privatklägerin zusätzlich eine halbe Stunde für den Aufwand zur Darlegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin auszurichten ist,
dass der Berufungskläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Gericht die seinem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuerstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘770.– und ein Auslagenersatz von CHF 67.85, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 227.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘116.65 und ein Auslagenersatz von CHF 52.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 173.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).