Case Concerning Driver Identification Based on Blurry Radar Image and Presumption of Innocence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was convicted in lower courts for violating traffic regulations and driving without a license, based on evidence derived from a radar photograph linked to a vehicle owner who provided the appellant's contact information through an inquiry related to a religious community, leading to a facial comparison by the police based on a social media photo. The appellate court overturned the conviction, reasoning that the radar image was too blurry and grainy to definitively establish the appellant's identity as the driver, especially when contrasted with the appellant's own evidence presenting him as severely disabled and submitting passport photos suggesting a different facial structure, thereby failing to meet the prosecution's burden of proof beyond a reasonable doubt required by the presumption of innocence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 390 Abs. 4 StPO, Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 10 StPO; Case Concerning Driver Identification Based on Blurry Radar Image and Presumption of Innocence: The appellate court overturned the conviction, reasoning that the radar image was too blurry and grainy to definitively establish the appellant's identity as the driver, especially when contrasted with the appellant's own evidence presenting him as severely disabled and submitting passport photos suggesting a different facial structure, thereby failing to meet the prosecution's burden of proof beyond a reasonable doubt required by the presumption of innocence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly applies the presumption of innocence (Art. 10 Abs. 1 StPO) as the basis for acquitting the appellant due to lack of proof of perpetration.
Cited as the basis for the admissibility and scope of review of the appeal (Berufung).
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Cited to confirm that the appeal filing was timely and in form.
Cited to confirm that the appeal allows challenging the incomplete or incorrect determination of facts.
Cited as the procedural basis for ordering the written procedure (schriftliches Verfahren).
Cited in conjunction with Art. 406 Abs. 4 StPO as the procedural basis for issuing the judgment via the circular procedure (Zirkularweg).
Cited in conjunction with Art. 390 Abs. 4 StPO as the procedural basis for issuing the judgment via the circular procedure (Zirkularweg).
Although the text does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF, the dispositive orders a cost-free acquittal ("kostenlos freigesprochen"), which relates to costs provision, but no specific provision for costs is explicitly cited *in the dispositive orders themselves* beyond the statement that the acquittal is free of charge.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
SB.2015.121
URTEIL
vom 20. Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin
vom 9. November 2015
betreffend Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2014 der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis in Anwendung von Art. 90 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 4a Abs. 1 lit. a sowie Art. 4a Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–. Den Vollzug der Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter hat die Staatsanwaltschaft A____ zu einer Busse von CHF 840.– verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen, und sie hat ihm die Kosten auferlegt. Die Begründung lautet wie folgt: „Lenken des Personenwagens [...] ohne über den dafür erforderlichen Führerausweis zu verfügen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräteund Messunsicherheit) um 3 km/h, begangen am 20. Januar 2013 in der Fasanenstrasse in Basel.“
Auf Einsprache von A____ hin hat ihn das Strafgericht als Einzelgericht mit Urteil vom 9. November 2015 ebenfalls des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse hat das Strafgericht dagegen reduziert und auf CHF 340.– festgesetzt (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); schliesslich hat es ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung von A____. Wie schon vor den Vorinstanzen bestreitet er seine Täterschaft grundsätzlich, womit er sinngemäss vollumfänglichen Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils auf Bestätigung desselben. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 6. Juli 2016 das schriftliche Verfahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dazu das Einverständnis der Parteien eingeholt. Während sich die Staatsanwaltschaft dazu nicht geäussert hat, hat der Berufungskläger die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung nicht abgeholt, womit sie gemäss Art.
85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt gilt. Das vorliegende Urteil ist somit gestützt auf Art. 406 Abs. 4 i.Verb.m. Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs.
1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind fristund formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit der Berufung kann unter anderem die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO).
2.
Umstritten ist die Täterschaft des Berufungsklägers.
2.1 Die Vorinstanzen stützen sich zum Beweis auf das Foto des Radargerätes vom 20. Januar 2013, welches das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] zeigt (act. 14 f.). Als Halter dieses Fahrzeugs hat die Kantonspolizei die Firma B____ in Verl/D ermittelt (act. 67). Auf eine an diese Firma adressierte „Zahlungserinnerung“ vom 15. Mai 2013 hin teilte diese mit, die Kantonspolizei suche einen „gläubigen Bruder“ einer „Glaubensgemeinschaft C____“ (act. 17). Den Angaben der Kantonspolizei zufolge (act. 67) hätten Recherchen im Internet ergeben, dass der Berufungskläger in dieser Glaubensgemeinschaft eine tragende Rolle inne habe. Weitere Recherchen auf dem Facebook-Account des Berufungsklägers hätten die Kantonspolizei in der Überzeugung bestärkt, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle. Ein Lichtbildvergleich zeige ihn als Lenker und seine Frau als Beifahrerin (act. 67). Dem folgt die Vorinstanz und erwägt, die Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem fehlbaren Fahrzeuglenker sei markant. Ein Abgleich der Physiognomie ergebe ein stimmiges Bild. Es könne zwanglos davon ausgegangen werden, dass es sich um die ein und dieselbe Person handle. Die verschiedenen vom Berufungskläger aufgelegten Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand würden nicht belegen, dass er unfähig gewesen sei, zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug zu lenken.
2.2 Der Berufungskläger macht wie schon in seinen verschiedenen Eingaben vor den Vorinstanzen auch im vorliegenden Berufungsverfahren zusammenfassend und konstant geltend, er sei nicht die Person auf dem Foto des Radargeräts, welche das Fahrzeug lenke (act. 20, 22, 39, 40, 50 f., 85, 122 f.; Eingaben vom 30. Dezember 2015, 21. Januar 2016 und 24. August 2016 [jeweils Datum Eingang Appellationsgericht]). Er sei noch nie in seinem Leben in Basel gewesen; vor 53 Jahren sei er einmal in Maria Einsiedeln gewesen, seither nie mehr in der Schweiz. Er habe kein Auto. Er lebe in Köln und sei zum Tatzeitpunkt in Köln gewesen, wofür er Zeugen habe. Das fragliche Fahrzeug sei in Gütersloh angemeldet. Er habe noch nie in Gütersloh gelebt und sei nicht Halter dieses Fahrzeugs. Er habe auch nie bei der Halterin des Fahrzeugs gearbeitet, und er sei in keinem Verein Mitglied. Er sei nach einem Schlaganfall schwerst behindert und sei mit Diabetes, künstlichen Gelenkprothesen und eingeschränkter Motorik unfähig, ein Fahrzeug zu lenken, was er auch nicht tue. Seit 2004 sei er erwerbsunfähig, bettlägrig sowie pflegebedürftig, und er komme nicht einmal allein die Treppe richtig hinauf und hinunter.
2.3 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung; Art. 10 Abs. 1 StPO). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden, Beweise für die Schuld der beschuldigten Person beizubringen. Der Staat trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis misslingt (Grundsatz „in dubio pro reo“). Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ist
unter Schuld primär die Täterschaft der beschuldigten Person zu verstehen (Esther Topinke, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 19 f.).
2.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Abgleich zwischen dem Radarfoto und dem von der Polizei auf Facebook ermittelten Bild des Berufungsklägers (act. 15) keineswegs so klar, dass sich daraus die Täterschaft des Berufungsklägers mit hinreichender Deutlichkeit ergäbe. Das Radarbild ist derart unscharf, grobkörnig und auch dunkel, dass darauf zwar eine ältere, männliche Person mit Brille und Stirnglatze sichtbar ist. Individuelle Gesichtszüge oder eine Frisur sind wegen der Unschärfe indessen nicht wahrnehmbar, sodass festzuhalten ist, dass es unzählig viele ältere Herren mit Brille gibt, welche der auf dem Radarbild erkennbaren Person zumindest gleich ähnlich sehen wie der Berufungskläger auf der Facebook-Aufnahme. Der Beweis der Täterschaft des Berufungsklägers gelingt mit diesem Radarbild im Abgleich mit der Facebook-Aufnahme allein nicht. Indessen lässt sich sagen, dass die Begleiterin des Fahrers auf dem Radarbild und die Begleiterin des Berufungsklägers auf dem Facebook-Bild *sicher nicht* dieselbe Person ist.
Die Kantonspolizei hat in ihrem Ermittlungsbericht (act. 67) zwar festgehalten, wie sie vorgegangen ist (vgl. vorstehend Ziff. 2.2). Dokumentiert hat sie allerdings nichts. Es ist nicht Aufgabe des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz, dies nachzuholen. Dessen ungeachtet haben Recherchen des Appellationsgerichts vom 25. November 2016 auf der Website der Religionsund Weltanschauungsgemeinschaft C____ (https:[...]) keinerlei Hinweis auf die Person des Berufungsklägers ergeben. Ebensowenig lässt eine Google-Recherche nach der Firma B____ ([...]) irgend eine Verbindung des Berufungsklägers zu dieser Firma erkennen. Es lässt sich somit keine Verbindung zwischen dem in Köln lebenden, schwer behinderten Berufungskläger und der in Verl (nahe Gütersloh; ca. 170 km von Köln entfernt) domizilierten Halterin des Fahrzeugs herstellen.
Gestützt auf die vorliegende Aktenlage lässt sich die Täterschaft des Berufungsklägers somit nicht nachweisen. Weitere Beweise haben die Ermittlungsbehörden nicht erhoben. Somit ergibt sich bis hierhin, dass der Berufungskläger mangels Nachweises seiner Täterschaft von Schuld und Strafe freizusprechen ist.
2.5 Dieses Ergebnis erhärtet sich angesichts der vom Berufungskläger aufgelegten Fotos und Dokumente. Wie erwähnt, ist es zwar nicht seine Aufgabe, seine Unschuld zu beweisen. Immerhin belegt der Berufungskläger aber unzweifelhaft, dass er schwer behindert ist (act. 55 ff., 132 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz obliegt es nun nicht dem Berufungskläger, auch noch nachzuweisen, dass er deswegen wirklich nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Die beiden Passfotos auf dem Schwerbehindertenausweis und auf dem Personalausweis des Berufungsklägers (act. 56) sprechen jedenfalls recht deutlich gegen eine Identität mit der Person auf dem Radarbild (act. 15). Auch die weiteren vom Berufungskläger aufgelegten Fotos seiner Person (act. 79, 81 f., 127; Beilage zur Eingabe vom 24. August 2016) sprechen gegen eine Identität, selbst wenn der vom Berufungskläger geltend gemachte Umstand, dass das Muttermal über seinem rechten Auge sowie das Tattoo auf seiner Hand auf dem Radarbild nicht erkennbar sind, auch auf die Unschärfe und Dunkelheit desselben zurückgeführt werden kann – was indessen auch nicht zum Nachteil des Berufungsklägers gereichen kann. Generell erscheint das Gesicht der Person auf dem Radarbild jedenfalls schmaler als jenes des Berufungsklägers.
3.
Der Freispruch ergeht kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.