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SB.2014.72 • APG BS SB.2014.72 KI-generiert

Customs and VAT Fraud Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB.2014.72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was previously convicted and fined for multiple offenses related to customs and VAT fraud, and subsequently filed an appeal, which was submitted after the mandatory 20-day deadline following notification of the reasoned judgment. The court reasoned that the appeal was untimely because the required written statement of appeal was filed on July 10th, after the June 30th deadline, and the appellant's subsequent request for reinstatement of the prior status due to alleged illness was itself untimely, as it was filed on August 28th, more than 30 days after the appellant demonstrated capacity to act by filing the appeal itself, and the alleged incapacity was not substantiated by any proof. Consequently, the court dismissed the request for reinstatement and ruled not to enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

ad 1 und 2: mehrfache Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfache Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz (Steuerhinterziehung) (ad 2 Beschwerde beim Bundesgericht hängig betr. Nichteintretensentscheid)

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Zollbetrug verspätete Einreichung Mehrwertsteuerrückerstattung Zollnachlass Betrug verspätete Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the procedural basis for the panel of the appellate court to decide the matter in writing.

Art. 94 StPO

Cited in the reasoning for rejecting the request for reinstatement of time limits, which led to the decision not to enter into the merits of the appeal.

Art. 73 Abs. 1 lit. 1 GOG

Cited as the procedural basis for the panel of the appellate court to decide the matter in writing.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2014.72

URTEIL

vom 24. September 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm , lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____*, geb. […] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Mai 2014

betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfache Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuer-gesetz (Steuerhinterziehung)

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass A_____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz (Steuerhinterziehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,

dass das schriftlich begründete Urteil vom

20. Mai 2014 dem Beschuldigten am 10. Juni 2014 zugestellt wurde (act. 166),

dass die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO),

dass der Beschuldigte mit der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die vorgenannte 20-tägige Frist zur Berufungserklärung hingewiesen wurde, dass die Frist für die Berufungserklärung am

30. Juni 2014 abgelaufen ist,

dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Postaufgabe: 11. Juli 2014) Berufung ans Appellationsgericht erklärt hat, und die Berufungserklärung daher verspätet ist, dass dem Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 403 StPO mitgeteilt worden ist, dass die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe geprüft werden müsse und er sich hierzu bis zum 11. August 2014 schriftlich äussern könne,

dass die dem Beschuldigten gesetzte Frist für eine Stellungnahme ungenutzt abgelaufen ist, er aber mit Eingabe vom 28. August 2014 (Postaufgabe) unter Hinweis auf eine Krebserkrankung um Restitution aller Fristen ersucht hat,

dass der Beschuldigte die geltend gemachte Erkrankung und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, durch nichts belegt hat (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2), dass das Gesuch um Wiederherstellung überdies verspätet ist, da der Beschuldigte offenbar seit dem 10. Juli 2014 zur Wahrung seiner Interessen in der Lage war (vgl. die Berufungserklärung), er das Wiederherstellungsgesuch aber erst am 28. August 2014 und damit nicht innert 30 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes gestellt hat (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO),

dass nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen und auf die Berufung nicht einzutreten ist, dass für dieses Verfahren unter den gegebenen Umständen keine Kosten zu erheben sind, dass für den vorliegenden Entscheid der Ausschuss des Appellationsgerichts im schriftlichen Verfahren zuständig ist (§ 73 Abs. 1 lit. 1 GOG; Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO), und erkennt:

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.