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SB.2014.64 • APG BS SB.2014.64 KI-generiert

Prosecutor v. Defendant: False Accusation Acquittal Upheld Despite Factually Incorrect Claim

Geschäftsnummer SB.2014.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed the prosecutor's appeal against the acquittal of the defendant on charges of false accusation, where the initial accusation suggested that a diaphragm elevation was a direct result of police violence, despite medical reports indicating the condition predated the incident, stemming from an older gunshot injury. The court reasoned that although the initial report contained a factually incorrect statement regarding the cause of the pre-existing diaphragm elevation (which was located on the right side, distinct from the location of recent pain on the left), it could not be established that either the defendant or the defense counsel acted with the required direct intent, concluding instead that the misinterpretation of the confusing hospital report was likely due to error, thus upholding the acquittal due to the lack of proof for the subjective element of the crime.

Legislator-Regeste

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Art. 406 Abs. 2 StPO, Art. 303 StGB, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 381, 399, 401 StPO, Art. 398 Abs. 3 StPO; Prosecutor v. Defendant: False Accusation Acquittal Upheld Despite Factually Incorrect Claim: The court reasoned that although the initial report contained a factually incorrect statement regarding the cause of the pre-existing diaphragm elevation (which was located on the right side, distinct from the location of recent pain on the left), it could not be established that either the defendant or the defense counsel acted with the required direct intent, concluding instead that the misinterpretation of the confusing hospital report was likely due to error, thus upholding the acquittal due to the lack of proof for the subjective element of the crime.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten falsche Anschuldigung Klageschrift Befragung durch Staatsanwaltschaft Polizeirapport unrichtige Sachverhaltsfeststellung Glaubwürdigkeit von Zeugen kostenloser Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 406 Abs. 2 StPO
This provision authorized the court to handle the appeal through a written procedure based on the parties' consent.
Art. 303 StGB
The court confirmed the acquittal based on the lack of proof of the subjective element required for the crime of false accusation (Art. 303 StGB).
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 381, 399, 401 StPO
These articles were cited to establish that the appeal was admissible, timely, and properly declared.
Art. 398 Abs. 3 StPO
This provision defines the scope of review for the appellate court, which was implicitly applied when examining the merits of the appeal.
Art. 66 al. 1 LTF
Although not explicitly cited in the dispositive, the cost allocation follows the principles established in the general procedural law, which, in the context of a Swiss Federal Tribunal appeal (as implied by the mention of BGG in the legal remedy section), would normally cite Art. 66 LTF for state costs. However, strictly adhering to the rule: since the cantonal decision orders costs without citing a specific cantonal article for cost allocation, and the only procedural citation regarding costs in the final orders is impliedly related to the general principle, I will only include explicit citations. Since the dispositive orders costs and compensation without citing a specific cantonal cost article, and the only explicit references are procedural/substantive, I must limit the output to what is explicitly in the numbered orders.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 303 StGB

The court confirmed the acquittal based on the lack of proof of the subjective element required for the crime of false accusation (Art. 303 StGB).

Art. 381, 399, 401 StPO

These articles were cited to establish that the appeal was admissible, timely, and properly declared.

Art. 398 Abs. 3 StPO

This provision defines the scope of review for the appellate court, which was implicitly applied when examining the merits of the appeal.

Art. 406 Abs. 2 StPO

This provision authorized the court to handle the appeal through a written procedure based on the parties' consent.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the cost allocation follows the principles established in the general procedural law, which, in the context of a Swiss Federal Tribunal appeal (as implied by the mention of BGG in the legal remedy section), would normally cite Art. 66 LTF for state costs. However, strictly adhering to the rule: since the cantonal decision orders costs without citing a specific cantonal article for cost allocation, and the only procedural citation regarding costs in the final orders is impliedly related to the general principle, I will only include explicit citations. Since the dispositive orders costs and compensation without citing a specific cantonal cost article, and the only explicit references are procedural/substantive, I must limit the output to what is explicitly in the numbered orders.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2014.64

URTEIL

vom 28. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

in Sachen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 16. April 2014

betreffend kostenlosen Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts wurde A____ am 16. April 2014 von der Anklage wegen falscher Anschuldigung kostenlos freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat gegen dieses Urteil am 17. April 2014 Berufung angemeldet und diese am 6. Juni 2014 begründet. Sie beantragt, der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben und der Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tages-sätzen zu CHF 30.‒ zu verurteilen.

Der Beschuldigte hat weder Anschlussberufung angemeldet noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 14. Juli 2014 hat er die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter o/e-Kostenfolge beantragt.

Die wesentlichen Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und formund fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO), und es ist darauf einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit dem Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Dies ist vorliegend der Fall und den Parteien mit Verfügung vom 9. April 2015 mitgeteilt worden. Die Parteien haben der Durchführung des schriftlichen Verfahrens am 15. April 2015 (Staatsanwaltschaft) bzw. 6. Mai 2015 (Berufungskläger) zugestimmt.

2.

2.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, aufgrund der vorliegenden Aussagen und Arztberichte könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Polizeibeamter dem Beschuldigten einen Faustschlag in Richtung des Gesichts sowie einen Fusstritt gegen den Oberkörper verpasst habe (Urteil Strafgericht S. 6, letzter Absatz). Insoweit wird die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nicht angefochten. Hingegen rügt die Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte nach Ansicht der Vorinstanz nicht für die falsche Darstellung zu verantworten hat, wonach er als Folge von Polizeigewalt einen Zwerchfellhochstand erlitten hat.

Gemäss vorinstanzlichem Urteil ergibt sich aus dem Arztbericht des Universitätsspitals Basel vom 29. April 2012 klar, dass der Zwerchfellhochstand bereits seit 2007 vorbestanden hatte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, in der Strafanzeige vom 11. Dezember 2012 werde zwar behauptet, der Zwerchfellhochstand rühre vom beanzeigten Übergriff her, diese falsche Darstellung könne jedoch nicht dem Beschuldigten angelastet werden, da nicht zu klären sei, ob diese Schilderung nach Rücksprache mit ihm oder auf eigene Initiative der Verteidigung hin zustande gekommen sei (Urteil S. 7). Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, der Beschuldigte könne nicht mit dieser Begründung freigesprochen werde, da der Verteidiger im Auftragsverhältnis und somit als Hilfsperson des Beschuldigten gehandelt habe. Eine fehlerhafte Handlung seines Anwalts müsse sich der Beschuldigte anrechnen lassen. Der Bericht des Universitätsspitals lasse bezüglich des Zeitpunktes der Schussverletzung und des als unmittelbare Folge eingetretenen Zwerchfellhochstandes keinen Interpretationsspielraum offen. Die falsche Behauptung habe somit wider besseres Wissen Eingang in die Strafanzeige gefunden (Berufungserklärung vom 6. Juni 2014).

Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, die Staatsanwaltschaft habe den Beweis nicht erbracht, dass ein unwahrer Sachverhalt zur Anzeige gebracht worden sei. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hätten aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte davon ausgehen dürfen, dass der im Jahr 2007 diagnostizierte Zwerchfellhochstand nichts mit demjenigen im Jahr 2012 zu tun gehabt habe. Es sei somit von ihrer Seite nicht wider besseres Wissen behauptet worden, dass die beanzeigten Übergriffe ursächlich für diesen Befund gewesen seien (Berufungsantwort vom

14. Juli 2014).

2.2 Aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 29. April 2012 (Akten S. 26) geht hervor, dass der Beschuldigte Schmerzen abdominal und am Rippenthorax links beklagte, während der Zwerchfellhochstand rechts, der sich beim Röntgen zeigte, bereits nach der im Jahre 2007 erlittenen Mehrfachschussverletzung festgestellt worden war. Auch wenn der Verteidigung grundsätzlich beizupflichten ist, dass ein Zwerchfellhochstand unter Umständen reversibel ist und neu auftreten kann, war angesichts der Lage des Zwerchfellhochstandes *rechts* und den nach dem Vorfall 2012 aufgetretenen Schmerzen am Rippenthorax *links* klar zu erkennen, dass der festgestellte Zwerchfellhochstand nichts mit dem beanzeigten Vorfall zu tun, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit seit 2007 fortbestanden hatte. Die Interpretation, der Zwerchfellhochstand rechts sei die unmittelbare Folge des geschilderten Fusstritts gewesen, ist somit unhaltbar.

Dass der vorbestehende Zwerchfellhochstand unter dem Titel „1. Schmerzen abdominal und Rippenthorax links“ Erwähnung fand, erklärt sich durch die in diesem Zusammenhang durchgeführten Untersuchungen, anlässlich welcher auch bestehende Verletzungen dokumentiert wurden. Diese für den medizinischen Laien etwas verwirrende Darstellung im Austrittsbericht hatte womöglich die falsche Interpretation seitens des Berufungsklägers oder seines Verteidigers zur Folge.

Die aufgeworfene Frage, ob sich der Beschuldigte eine durch seinen Anwalt verfasste falsche Anschuldigung zurechnen lassen müsste, kann offen bleiben, da weder ihm noch seinem Verteidiger zu unterstellen ist, dass die unkorrekte Schilderung in der Anzeige mit dem zur Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung erforderlichen direkten Vorsatz erfolgte (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 303 StGB N 27). Es ist davon auszugehen, dass der Befund des Spitals irrtümlich falsch interpretiert wurde. Mangels Nachweises des subjektiven Tatbestands erging demnach zu Recht Freispruch von der Anklage wegen falscher Anschuldigung.

2.3. Das vorinstanzliche Urteil ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat. Dem Berufungsbeklagten ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)

://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem Berufungsbeklagten wird für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 693.95 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.