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SB.2014.3 • APG BS SB.2014.3 KI-generiert

Dismissal Due to Death After Appeal: Costs and Compensation

Geschäftsnummer SB.2014.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously convicted by the lower court for insult and multiple counts of racial discrimination and sentenced to a suspended fine, appealed the decision seeking full acquittal and the shifting of all costs. The appellate court was required to dismiss the proceedings because the appellant passed away shortly after filing the appeal, and the court reasoned that a dismissal under the procedural code is equivalent to an acquittal, mandating that all prior and current procedural costs be borne by the state, and requiring compensation for the private defense counsel from the court treasury for their work in both instances.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung, Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO; Dismissal Due to Death After Appeal: Costs and Compensation: The appellate court was required to dismiss the proceedings because the appellant passed away shortly after filing the appeal, and the court reasoned that a dismissal under the procedural code is equivalent to an acquittal, mandating that all prior and current procedural costs be borne by the state, and requiring compensation for the private defense counsel from the court treasury for their work in both instances.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten staatliche Entschädigung Verfahrenskosten Strafzumessung Abgangsentschädigung amtliche Rechtsverbeiständung Rassendiskriminierung Beschimpfung und mehrfacher Rassendiskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung

This article is cited as the basis for treating the dismissal of proceedings due to the appellant's death as equivalent to an acquittal regarding cost allocation.

Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)

This article governs the right to appeal to the Federal Criminal Court regarding compensation for legal representation in the second instance.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2014.3

ENTSCHEID

vom 27. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,, 4001 Basel

Privatklägerin

B____, vertreten durch […],

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 23. Oktober 2013

Verfahrenseinstellung / Kosten

Erwägungen

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Oktober 2013 wegen Beschimpfung und mehrfacher Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil durch seinen Privatverteidiger Berufung erklären und die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und einen kostenlosen Freispruch beantragen lassen, dies unter o/e-Kostenfolge für das erstund zweitinstanzliche Verfahren.

Am 14. Juli 2014, kurz nach Einreichen der Berufungsbegründung, ist der Berufungskläger verstorben (Auskunft Einwohnerkontrolle Pratteln). Es kann somit kein Urteil mehr ergehen, weshalb eine Einstellung zu erfolgen hat. In Bezug auf die Kostentragung ist eine Einstellung gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung einem Freispruch gleich zu stellen. Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen hat die von einer Einstellung betroffene Person Anspruch auf volle Entschädigung. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz gehen daher vorliegend zu Lasten des Staates. Ausserdem ist der Privatverteidiger für seine Bemühungen im erstund zweitinstanzlichen Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (gemäss Honorarnote, insgesamt 13.1 Stunden Aufwand, Ansatz CHF 250.–, zuzüglich Auslagen und MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss),

://: Das Strafverfahren gegen A____ wird eingestellt.

Lic. iur. […] werden für seine Bemühungen vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 2‘054.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 164.30, und für die zweite Instanz eine Entschädigung von CHF 1‘313.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 105.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).