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SB.2014.18 • APG BS SB.2014.18 KI-generiert

Taxi Operator Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB.2014.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant was convicted by the lower court for multiple violations of the Taxi Operation Law and sentenced to a fine; however, the court of appeal dismissed the appeal because the appellant's filing, dated February 16, 2014, was submitted well after the statutory ten-day deadline, which began the day after the verdict was pronounced on January 17, 2014, meaning the filing was untimely according to procedural rules governing the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Auf die Berufung wird nicht eingetreten; Taxi Operator Appeal Dismissed for Untimely Filing: 1.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten verspätete Einreichung Taxibewilligung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Strafzumessung gesetzliche Verfahrensfrist Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr mehrfache Widerhandlung gegen das Gesetz über den Betrieb von Taxis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

This is the operative part of the final order dismissing the appeal based on procedural grounds found earlier in the reasoning.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

This provision rules on the imposition of procedural costs in the final order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2014.18

URTEIL

vom 25. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____*, geb. [...] Berufungskläger

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 17. Januar 2014

betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Gesetz über den Betrieb von Taxis

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Januar 2014 wurde A_____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gesetz über den Betrieb von Taxis schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. A_____ wurden weiter die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.– sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 100.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2014 an das Strafgericht machte A_____ sinngemäss geltend, dass er das Urteil nicht akzeptieren könne, und dass er sich „nicht mal zu einem Prozent als schuldig“ betrachte. Weiter stellte sich A_____ auf den Standpunkt, dass er die Busse nicht bezahlen könne. Am 18. Februar 2014 überwies der Strafgerichtspräsident das in Frage stehende Schreiben zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 setzte die Appellationsgerichtspräsidentin A_____ eine Frist zur Stellungnahme bis zum 26. März 2014. Innert Frist hat A_____ keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO).

1.2 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Aus den Akten des Strafgerichts ergibt sich, dass das Urteil vom 17. Januar 2014 im Beisein des Berufungsklägers eröffnet und ihm anschliessend das Urteilsdispositiv mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden ist (vgl. S. 142 der Akten). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist zur Einreichung der Berufung begann somit am 18. Januar 2014 zu laufen und endete am 27. Januar 2014. Das Schreiben des Berufungsklägers vom 16. Februar 2014 ist – soweit dieses überhaupt eine Berufungsanmeldung enthält – klarerweise verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.