Appellant's Untimely Appeal Declaration Reinstatement Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant, previously convicted of attempted robbery and a narcotics offense violation, appealed the first-instance judgment, but filed the appeal declaration one day late, as the ten-day deadline, extended due to a weekend, expired on September 9th, and the filing was personally submitted on September 11th. The court rejected the request for reinstatement of the missed deadline because evidence, including verified emails with the former counsel, demonstrated the appellant was repeatedly and correctly informed of the impending deadline, attributing the delay to the appellant's own fault, thus leading to the decision not to enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appellant's Untimely Appeal Declaration Reinstatement Denied: The court rejected the request for reinstatement of the missed deadline because evidence, including verified emails with the former counsel, demonstrated the appellant was repeatedly and correctly informed of the impending deadline, attributing the delay to the appellant's own fault, thus leading to the decision not to enter into the merits of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article regulated the decision-making process regarding the admissibility of the appeal in a written procedure.
This article determined that the appellant must bear the ordinary costs due to the outcome of the proceedings (non-entry into the appeal).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.89
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser
Beteiligte
A._____ Berufungskläger
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 28. August 2013
betreffend versuchter Raub und Übertretung des Betäubungsmittel-gesetzes / Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
A._____ wurde am
28. August 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt des versuchten Raubes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er in solidarischer Verbindung mit zwei Mitbeschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– an B._____ verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A._____ mit am 11. September 2013 persönlich überbrachter Eingabe (datiert vom 9. September 2013) beim Strafgericht Berufung angemeldet. Mit
Verfügung vom 16. September 2013 hat der Strafgerichtspräsident die Berufungsanmeldung zur Überprüfung der Zulässigkeit zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat eine Stellungnahme von Advokat lic. iur. Daniel Bäumlin eingeholt, welcher den Berufungskläger vor
Strafgericht vertreten hatte. Diese ist am 27. September 2013 beim Gericht eingegangen und zur Kenntnis sowie für allfällige Bemerkungen dem
Berufungskläger zugestellt worden. Der Berufungskläger hat sich innert Frist nicht dazu vernehmen lassen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch zur materiellen Behandlung der Sache zuständig wäre, im vorliegenden Fall somit die Kammer des Appellationsgerichts (§ 72 Ziff. 1 GOG).
2.
Art. 399 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend
ist die Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil vom 28. August 2013 am Montag, dem 9. September 2013 abgelaufen, da der zehnte Tag der Frist
auf einen Samstag (7. September 2013) fiel. Die Frist wäre eingehalten, wenn
die Eingabe spätestens am 9. September 2013 beim Strafgericht erklärt oder abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden wäre
(Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung
zwar auf den 9. September 2013 datiert, sie jedoch erst am 11. September 2013 persönlich dem Strafgericht überbracht. Damit hat er die Frist zur
Berufungsanmeldung verpasst.
3.
3.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Frist unverschuldet versäumt, weil er durch seinen Rechtsvertreter nicht richtig informiert worden sei. Er stellt damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden, wenn die säumige Partei einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust erlitte und glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
3.2 Advokat
Bäumlin führt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2013 aus, dass dem Berufungskläger das Dispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung anlässlich der
Urteilsverkündung am 28. August 2013 persönlich ausgehändigt worden sei. Zusätzlich habe er – der Advokat – diesen unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung darauf hingewiesen, dass die 10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung unter Berücksichtigung
des Fristenlaufs an Wochenenden am 9. September 2013 ende, und habe ihn gebeten, ihm in den nächsten Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er Berufung erheben
wolle oder nicht. Am 9. September 2013 vormittags habe ihn der Berufungskläger angerufen und gesagt, er werde die Berufung mit einem andern Anwalt führen. Er, der Anwalt, habe um schriftliche Bestätigung dieses Umstands per E-Mail gebeten und den Berufungskläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsanmeldung noch am selben Tag ende. Mit E-Mail von 14.16 Uhr desselben Tages hat der Berufungskläger dem Advokat bestätigt, dass er mit einem andern Anwalt Berufung einlege. Im Antwortmail von 14.30 Uhr desselben Tages hat ihn der Anwalt erneut daran erinnert, dass die Frist zur Berufungsanmeldung am gleichen Tag ende und dann gewahrt sei, „wenn die Erklärung heute der Post übergeben wird“ (vgl. Beilagen zur Vernehmlassung).
3.3 Aus der durch die beigebrachten E-Mails verifizierten Erklärung von Advokat Bäumlin ergibt sich, dass der Berufungskläger von diesem rechtzeitig und mehrfach auf den Fristablauf am 9. September 2013 hingewiesen worden ist. Die Säumnis ist somit auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen, weshalb die Frist zur Berufungsanmeldung nicht wiederhergestellt werden kann.
4.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Ausgeführten, dass auf die Berufung mangels rechtzeitiger Berufungsanmeldung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Das Gesuch um Wiedereinsetzung in die verpasste Frist wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Frédéric Gasser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.