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SB.2013.89 • APG BS SB.2013.89 KI-generiert

Appellant's Untimely Appeal Declaration Reinstatement Denied

Geschäftsnummer SB.2013.89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, previously convicted of attempted robbery and a narcotics offense violation, appealed the first-instance judgment, but filed the appeal declaration one day late, as the ten-day deadline, extended due to a weekend, expired on September 9th, and the filing was personally submitted on September 11th. The court rejected the request for reinstatement of the missed deadline because evidence, including verified emails with the former counsel, demonstrated the appellant was repeatedly and correctly informed of the impending deadline, attributing the delay to the appellant's own fault, thus leading to the decision not to enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appellant's Untimely Appeal Declaration Reinstatement Denied: The court rejected the request for reinstatement of the missed deadline because evidence, including verified emails with the former counsel, demonstrated the appellant was repeatedly and correctly informed of the impending deadline, attributing the delay to the appellant's own fault, thus leading to the decision not to enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 28. August 2013 verspätete Einreichung versuchter Raub Fristversäumnis Anwaltsverschulden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

This article regulated the decision-making process regarding the admissibility of the appeal in a written procedure.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article determined that the appellant must bear the ordinary costs due to the outcome of the proceedings (non-entry into the appeal).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

SB.2013.89

ENTSCHEID

vom 5. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi,

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser

Beteiligte

A._____ Berufungskläger

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 28. August 2013

betreffend versuchter Raub und Übertretung des Betäubungsmittel-gesetzes / Eintretensvoraussetzungen

Sachverhalt

A._____ wurde am

28. August 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt des versuchten Raubes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er in solidarischer Verbindung mit zwei Mitbeschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– an B._____ verurteilt.

Gegen dieses

Urteil hat A._____ mit am 11. September 2013 persönlich überbrachter Eingabe (datiert vom 9. September 2013) beim Strafgericht Berufung angemeldet. Mit

Verfügung vom 16. September 2013 hat der Strafgerichtspräsident die Berufungsanmeldung zur Überprüfung der Zulässigkeit zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat eine Stellungnahme von Advokat lic. iur. Daniel Bäumlin eingeholt, welcher den Berufungskläger vor

Strafgericht vertreten hatte. Diese ist am 27. September 2013 beim Gericht eingegangen und zur Kenntnis sowie für allfällige Bemerkungen dem

Berufungskläger zugestellt worden. Der Berufungskläger hat sich innert Frist nicht dazu vernehmen lassen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch zur materiellen Behandlung der Sache zuständig wäre, im vorliegenden Fall somit die Kammer des Appellationsgerichts (§ 72 Ziff. 1 GOG).

2.

Art. 399 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert

10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend

ist die Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil vom 28. August 2013 am Montag, dem 9. September 2013 abgelaufen, da der zehnte Tag der Frist

auf einen Samstag (7. September 2013) fiel. Die Frist wäre eingehalten, wenn

die Eingabe spätestens am 9. September 2013 beim Strafgericht erklärt oder abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden wäre

(Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung

zwar auf den 9. September 2013 datiert, sie jedoch erst am 11. September 2013 persönlich dem Strafgericht überbracht. Damit hat er die Frist zur

Berufungsanmeldung verpasst.

3.

3.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Frist unverschuldet versäumt, weil er durch seinen Rechtsvertreter nicht richtig informiert worden sei. Er stellt damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden, wenn die säumige Partei einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust erlitte und glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

3.2 Advokat

Bäumlin führt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2013 aus, dass dem Berufungskläger das Dispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung anlässlich der

Urteilsverkündung am 28. August 2013 persönlich ausgehändigt worden sei. Zusätzlich habe er – der Advokat – diesen unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung darauf hingewiesen, dass die 10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung unter Berücksichtigung

des Fristenlaufs an Wochenenden am 9. September 2013 ende, und habe ihn gebeten, ihm in den nächsten Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er Berufung erheben

wolle oder nicht. Am 9. September 2013 vormittags habe ihn der Berufungskläger angerufen und gesagt, er werde die Berufung mit einem andern Anwalt führen. Er, der Anwalt, habe um schriftliche Bestätigung dieses Umstands per E-Mail gebeten und den Berufungskläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsanmeldung noch am selben Tag ende. Mit E-Mail von 14.16 Uhr desselben Tages hat der Berufungskläger dem Advokat bestätigt, dass er mit einem andern Anwalt Berufung einlege. Im Antwortmail von 14.30 Uhr desselben Tages hat ihn der Anwalt erneut daran erinnert, dass die Frist zur Berufungsanmeldung am gleichen Tag ende und dann gewahrt sei, „wenn die Erklärung heute der Post übergeben wird“ (vgl. Beilagen zur Vernehmlassung).

3.3 Aus der durch die beigebrachten E-Mails verifizierten Erklärung von Advokat Bäumlin ergibt sich, dass der Berufungskläger von diesem rechtzeitig und mehrfach auf den Fristablauf am 9. September 2013 hingewiesen worden ist. Die Säumnis ist somit auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen, weshalb die Frist zur Berufungsanmeldung nicht wiederhergestellt werden kann.

4.

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Ausgeführten, dass auf die Berufung mangels rechtzeitiger Berufungsanmeldung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://: Das Gesuch um Wiedereinsetzung in die verpasste Frist wird abgewiesen.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Frédéric Gasser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.