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SB.2013.86 • APG BS SB.2013.86 KI-generiert

Withdrawal of Criminal Appeal and Assessment of Costs

Geschäftsnummer SB.2013.86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, previously convicted of multiple counts of simple assault with a dangerous object, attempted coercion, and firearms offenses, appealed the initial conviction but subsequently withdrew the appeal one week before the scheduled main hearing, causing the first-instance judgment to become legally final. The court reasoned that due to the late withdrawal of the appeal, the appellant must bear the costs of the appellate proceedings, including a reduced fee, and confirmed that the appointed defense counsel is entitled to compensation from public funds for their work on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 42 BGG; Withdrawal of Criminal Appeal and Assessment of Costs: The court reasoned that due to the late withdrawal of the appeal, the appellant must bear the costs of the appellate proceedings, including a reduced fee, and confirmed that the appointed defense counsel is entitled to compensation from public funds for their work on the appeal.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten Verteidigungskosten Kostenfestsetzung Versuch im Strafrecht Rückzug des Strafantrags Kostenvorschuss Ausgleichsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO

This provision established that the first instance judgment became final due to the withdrawal of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was the basis for finding the appellant liable for the costs of the second instance procedure following the withdrawal of the appeal.

Art. 135 Abs. 4 StPO

This provision is mentioned as being reserved regarding the allocation of fees to the official defense counsel.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2013.86

ENTSCHEID

vom 10. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Jeremy Stephenson , lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____*, geb. […] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 25. Juni 2013

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2013 der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich zwei Tage Polizeigewahrsam, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verurteilt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beurteilte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben, sein Rechtsmittel jedoch nach Abschluss der Instruktion und Ansetzen der Hauptverhandlung mit Schreiben vom 6. März 2015 eine Woche vor dem Verhandlungstermin rechtsgültig zurückgezogen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Der Berufungskläger gilt aufgrund des Rückzugs der Berufung als unterliegend, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar wird bei Rückzug eines Rechtsmittels praxisgemäss häufig auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet. Ein vollständiger Verzicht erscheint indessen vorliegend mit Blick auf den Zeitpunkt des Berufungsrückzugs nicht gerechtfertigt. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.

Seinem amtlichen Verteidiger ist auch für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Er hat auf Aufforderung eine Honorarnote über CHF 1‘220.40 – einschliesslich Auslagen und MWST – eingereicht. Dies erscheint angemessen. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist somit in diesem Umfang zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, lic. iur. […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘060.– und ein Auslagenersatz von CHF 70.–, zuzüglich 8% MWST von total CHF 90.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.