Prosecutor's Appeal Dismissed Due to Withdrawal Following Defendant's Provisional Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the prosecutor's appeal against a lower court ruling that convicted the defendant of a serious drug offense, sentencing him to 15 months imprisonment suspended on probation plus a fine, because the prosecutor withdrew the appeal after the defendant was granted provisional placement in a facility based on a new psychiatric evaluation from a separate ongoing case. The court reasoned that the withdrawal of the appeal rendered the appellate proceedings obsolete, ordered no costs for the appeal proceedings, but mandated that the court reimburse the defendant's court-appointed defense attorney for their work, including preparation of a response brief, according to established hourly rates for official defense.
Legislator-Regeste
AmtlichVerbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the reasoning to establish that the appeal judgment became final due to the withdrawal of the appeal, leading to the dismissal of the appeal proceedings.
This provision was mentioned in the reasoning regarding the application of the standard hourly rate for compensation of the official defense lawyer.
This provision governs costs, and since no costs were charged for the appeal proceedings, it serves as the procedural basis for the order that no costs shall be levied.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
SB.2013.81
ENTSCHEID
vom 15. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____*, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2013
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung, dass A_____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom
28. Mai 2013 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
dass diese Sanktionen als Zusatzstrafe zu einem
Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. August 2011 ausgefällt wurden, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15
Monaten verurteilt worden war,
dass das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Teil wegen Verjährung eingestellt wurde und die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere Betäubungsmittel, eingezogen wurden,
dass die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben hat, welche sie ausschliesslich gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs richtete, dass sie jedoch das Rechtsmittel wieder zurückgezogen hat, nachdem dem Beschuldigten gestützt auf ein neues psychiatrisches Gutachten, welches in einem weiteren, seit September 2013 im Kanton Bern gegen ihn geführten Strafverfahren eingeholt worden war, der vorläufige Vollzug einer stationären Massnahme bewilligt worden war, dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und daher das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist, dass für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben sind,
dass hingegen der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, worin auch der Aufwand für die Verfassung der schriftlichen Berufungsantwort einzubeziehen ist, da der Verteidiger diese nach eigenen Angaben bereits verfasst hatte, als er die Mitteilung über den Rückzug der Berufung erhalten hat,
dass wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO bei amtlicher Verteidigung ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens stets der gleiche Stundenansatz zur Anwendung gelangt (BGE 139 IV 261),
dass für die Berechnung des Honorars und der Auslagen vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann und demgemäss die Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten ist,
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'410.20 und ein Auslagenersatz von CHF 53.–, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 197.05, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.