Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2013.81 • APG BS SB.2013.81 KI-generiert

Prosecutor's Appeal Dismissed Due to Withdrawal Following Defendant's Provisional Placement

Geschäftsnummer SB.2013.81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the prosecutor's appeal against a lower court ruling that convicted the defendant of a serious drug offense, sentencing him to 15 months imprisonment suspended on probation plus a fine, because the prosecutor withdrew the appeal after the defendant was granted provisional placement in a facility based on a new psychiatric evaluation from a separate ongoing case. The court reasoned that the withdrawal of the appeal rendered the appellate proceedings obsolete, ordered no costs for the appeal proceedings, but mandated that the court reimburse the defendant's court-appointed defense attorney for their work, including preparation of a response brief, according to established hourly rates for official defense.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Schlagwörter

KI-generiert
**Berufung** gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2013 Ausstand des Staatsanwalts Strafzumessung Probezeitkündigung Rückzug des Strafantrags vorsorgliche Unterbringung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO

This provision was cited in the reasoning to establish that the appeal judgment became final due to the withdrawal of the appeal, leading to the dismissal of the appeal proceedings.

Art. 135 Abs. 1 StPO

This provision was mentioned in the reasoning regarding the application of the standard hourly rate for compensation of the official defense lawyer.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs costs, and since no costs were charged for the appeal proceedings, it serves as the procedural basis for the order that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2013.81

ENTSCHEID

vom 15. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A_____*, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2013

betreffend Verbrechen nach Art.

19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung, dass A_____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom

28. Mai 2013 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

dass diese Sanktionen als Zusatzstrafe zu einem

Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. August 2011 ausgefällt wurden, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15

Monaten verurteilt worden war,

dass das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Teil wegen Verjährung eingestellt wurde und die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere Betäubungsmittel, eingezogen wurden,

dass die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben hat, welche sie ausschliesslich gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs richtete, dass sie jedoch das Rechtsmittel wieder zurückgezogen hat, nachdem dem Beschuldigten gestützt auf ein neues psychiatrisches Gutachten, welches in einem weiteren, seit September 2013 im Kanton Bern gegen ihn geführten Strafverfahren eingeholt worden war, der vorläufige Vollzug einer stationären Massnahme bewilligt worden war, dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und daher das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist, dass für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben sind,

dass hingegen der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, worin auch der Aufwand für die Verfassung der schriftlichen Berufungsantwort einzubeziehen ist, da der Verteidiger diese nach eigenen Angaben bereits verfasst hatte, als er die Mitteilung über den Rückzug der Berufung erhalten hat,

dass wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO bei amtlicher Verteidigung ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens stets der gleiche Stundenansatz zur Anwendung gelangt (BGE 139 IV 261),

dass für die Berechnung des Honorars und der Auslagen vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann und demgemäss die Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten ist,

und erkennt:

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'410.20 und ein Auslagenersatz von CHF 53.–, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 197.05, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.