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SB.2013.122 • APG BS SB.2013.122 KI-generiert

Appeal Declared Moot Due to Untimely and Pro Forma Filing

Geschäftsnummer SB.2013.122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant was convicted in the first instance for fraudulent misuse of data processing equipment, multiple threats, insults, and battery against his spouse, resulting in a conditional fine, and appealed the judgment on December 2, 2013, after the verdict was announced on November 19, 2013. The appellate court found that the appeal filing was demonstrably invalid because it was submitted after the deadline and the appellant's counsel later stated the filing was merely a placeholder ("pro forma") without any actual intent to pursue the appeal, leading the court to declare the appeal proceedings moot without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Es werden keine Kosten erhoben; Appeal Declared Moot Due to Untimely and Pro Forma Filing: The appellate court found that the appeal filing was demonstrably invalid because it was submitted after the deadline and the appellant's counsel later stated the filing was merely a placeholder ("pro forma") without any actual intent to pursue the appeal, leading the court to declare the appeal proceedings moot without imposing costs.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen verspätete Einreichung Nichtigkeitsverfahren Ehegatte Nichtigkeitsbeschwerde Leitverfahren Scheidung auf Klage eines Ehegatten Gültigkeit der Berufungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

This article was cited by the reporting judge to justify the written procedure regarding the admissibility of the appeal, which ultimately led to the procedural disposition.

Es werden keine Kosten erhoben.

This is the explicit order regarding the waiver of court costs for the proceeding.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2013.122

ENTSCHEID

vom 16. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A_____*, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B_____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2013

betreffend Gültigkeit der Berufungsanmeldung

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung, dass A_____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2013 des betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (alles zum Nachteil seiner Ehefrau) schuldig erklärt und verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März 2013, dass der Beschuldigte hingegen vom Anklagevorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen wurde und die Zivilforderungen vom B_____ auf den Zivilweg verwiesen wurden,

dass der Beschuldigte mit Eingabe seiner Verteidigerin an das Strafgericht vom 2. Dezember 2013 Berufung gegen dieses Urteil angemeldet und um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung ersucht hat,

dass er von der Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 darauf hingewiesen

wurde, dass die Berufungsanmeldung vom 2. Dezember 2013 angesichts der am 19. November 2013 erfolgten Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils als verspätet

erscheine und gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO in einem schriftlichen Verfahren zu prüfen sei, ob auf die Berufung eingetreten werden könne, dass die Verteidigerin daraufhin innert erstreckter Frist zur Stellungnahme mitgeteilt hat, dass die Anmeldung der Berufung nur „pro forma“ im Hinblick auf die Ferienabwesenheit des Beschuldigten erfolgt sei, jedoch weder damals noch später ein Weiterzug beabsichtigt gewesen sei, dass unter diesen Umständen offensichtlich keine gültige Berufungsanmeldung vorliegt, da diese einerseits verspätet eingereicht worden ist und andererseits nach den Ausführungen der Verteidigerin nicht dem Willen des Beschuldigten entsprochen hat, dass das Berufungsverfahren bei dieser Sachlage als gegenstandslos abgeschrieben werden kann, dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, jedoch die Verteidigerin bei weiteren derartigen Demarchen in andern Verfahren mit einer Kostenauflage rechnen müsste, dass dem Opfer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da es nicht ins vorliegende Verfahren einbezogen worden ist und ihm daher auch keine Anwaltskosten entstanden sind, und erkennt:

://: Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.