Remission of Criminal Procedure Costs Due to Financial Hardship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a deferral of previously imposed criminal procedure costs following an appeal judgment that upheld a conviction for attempted fraud and confirmed the obligation to bear the costs of both the first and second instance proceedings, totaling CHF 6,641. The court determined that it had jurisdiction to decide on the application for cost relief, and based on the applicant's lack of education and reliance on social welfare payments for basic living expenses, enforcing payment would seriously jeopardize her resocialization and financial progress, thus warranting the full remission of all outstanding procedure costs and court fees, even though the applicant only requested a deferral.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 425 StPO, Art. 42 BGG; Remission of Criminal Procedure Costs Due to Financial Hardship: The court determined that it had jurisdiction to decide on the application for cost relief, and based on the applicant's lack of education and reliance on social welfare payments for basic living expenses, enforcing payment would seriously jeopardize her resocialization and financial progress, thus warranting the full remission of all outstanding procedure costs and court fees, even though the applicant only requested a deferral.
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KI-generiertThe court granted the remission of the first and second instance proceedings costs and judgments fees based on this provision.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
SB.2012.9
ENTSCHEID
vom 26. August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer, und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____*, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. März 2013 (versuchter Betrug)
Sachverhalt
Mit Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts vom 15. März 2013 wurde die Berufung der Gesuchstellerin abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde und wurde diese zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– verurteilt. Mit diesem Urteil wurde der erstinstanzliche Urteilsspruch vom 21. November 2011 bestätigt, wonach die Gesuchstellerin des versuchten Betrugs schuldig erklärt und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘011.– und einer Urteilsgebühr von CHF 3‘400.– verurteilt worden war. Ein Kostendepot der Gesuchstellerin von CHF 270.– wurde mit diesen Verfahrenskosten verrechnet. Mit Eingabe vom 8. August 2014 ersucht die Gesuchstellerin erneut um Stundung der Verfahrenskosten, nachdem ihre diese mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 26. September 2013 ein erstes Mal bis zum 30. Juni 2014 gestundet worden waren.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts über das Gesuch betreffend die Verfahrenskosten zu entscheiden. Zu entscheiden ist über die Verfahrenskosten des erstsowie auch der zweitinstanzlichen Verfahrens (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).
2.
2.1 Gemäss Art. 425 StPO können Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Verfahrenskosten herabgesetzt oder erlassen werden, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessensund Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, BSK StPO/JStPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4 ; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
2.2 Aufgrund der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist und auf absehbare Zeit auch nicht in der Lage sein wird, die offenen Verfahrenskosten resp. Gerichtsgebühren zu begleichen. Sie verfügt über keine Ausbildung und lebt vom Bezug von Sozialhilfeleistungen. Der auf sie anfallende Anteil der Fürsorgeleistungen, welche gemäss den eingereichten Unterlagen ihrem Vater, B_____, ausgerichtet werden, beträgt monatlich EUR
426.35. Die gesamte fünfköpfige Familie lebt von einer Unterstützungsleistung von EUR 1‘774.– monatlich. Damit ist offenkundig, dass die ausstehende Forderung für Strafverfahrenskosten von total CHF 6‘641.– (resp. im Falle einer Betreibung der entsprechende Betrag im Betreibungsregister) die Gesuchstellerin in ihrer Resozialisierung und in ihrem finanziellen Weiterkommen sicherlich beeinträchtigen wird, entspricht sie doch einem mehrfachen des ihr zustehenden Monatsbudgets zur Deckung der Lebenskosten. Die Verfahrenskosten sind deshalb zu erlassen. Dass die Gesuchstellerin selbst einzig um Stundung der Kosten ersucht, steht einem Erlass nicht entgegen, da ein solcher auch von Amtes wegen gewährt werden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N6).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Gesuchstellerin werden die erstund die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühren von total CHF 6‘641.– erlassen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.