Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2011.75 • APG BS SB.2011.75 KI-generiert

Deferment of Procedural Costs for Incarcerated Debtor

Geschäftsnummer SB.2011.75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual currently serving a sentence, who owed outstanding procedural costs of CHF 12,522.45 following an appeal judgment, requested a deferment of payment until May 2016. The appellate court considered that such deferment or remission of costs is permissible under the law when the debtor's economic circumstances render the imposition of costs inequitable, especially if the costs endanger the person's resocialization. Given that the applicant was incarcerated and thus unlikely to have sufficient income to pay, the court granted the deferment of the full outstanding amount until May 31, 2016, reserving the possibility of a later request for cost remission once the applicant's post-release financial situation is clearer.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 425 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 78 ff. BGG; Deferment of Procedural Costs for Incarcerated Debtor: The appellate court considered that such deferment or remission of costs is permissible under the law when the debtor's economic circumstances render the imposition of costs inequitable, especially if the costs endanger the person's resocialization. Given that the applicant was incarcerated and thus unlikely to have sufficient income to pay, the court granted the deferment of the full outstanding amount until May 31, 2016, reserving the possibility of a later request for cost remission once the applicant's post-release financial situation is clearer.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Zahlungsbefehl finanzielle Verhältnisse Kostenerlass nicht geleisteter Kostenvorschuss Betreibungskosten Stundung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 425 StPO

This article governs the conditions under which court costs can be deferred (stundung), which is the subject of the final order.

Art. 78 ff. BGG

This provision governs the conditions for appealing the decision via a complaint in criminal matters to the Federal Supreme Court.

Art. 48 Abs. 1 BGG

This procedural rule specifies the deadline and method for filing a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This provision is referenced regarding the requirements for the content of the complaint filed with the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2011.75

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

zurzeit im Strafvollzug in [...]

Gegenstand

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 19. September 2012

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass das Appellationsgericht (Ausschuss) mit Urteil vom 19. September 2012 ein gegen A____ am 8. September 2011 ergangenes Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt im Wesentlichen bestätigt und diesem auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1‘000.– auferlegt hat,

dass A____ nach Erhalt der zweiten Mahnung für den noch offenen Betrag in Höhe von insgesamt CHF 12‘522.45 ein Gesuch um Stundung bis Mai 2016 eingereicht hat,

dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO), wobei dies auf Gesuch der zahlungspflichtigen Person oder von Amtes wegen geschehen kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2), dass zur Beurteilung das gleiche Gericht zuständig ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.73 vom 12. August 2013, SB.2011.68 vom 6. Mai 2013), dass für den Erlass oder die Stundung die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessensund Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5),

dass sich der Gesuchsteller zurzeit im Strafvollzug befindet, wo er offensichtlich kein genügend hohes Einkommen erzielt, um die Rechnung begleichen zu können,

dass deshalb die Verfahrenskosten bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug zu stunden sind, dass nicht absehbar ist, wie sich seine finanzielle Situation entwickeln wird, sobald er sich wieder in Freiheit befindet,

dass bei dieser Situation vorerst nicht beurteilt werden kann, ob sich auch ein gänzlicher Erlass der Kosten rechtfertigen würde, dass es dem Gesuchsteller freisteht, nach Ende des Strafvollzugs ein diesbezügliches, begründetes Gesuch einzureichen, dass das Gesuchsverfahren kostenlos ist

und erkennt:

://: Dem Gesuchsteller werden die noch offenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 12‘522.45 bis zum 31. Mai 2016 gestundet.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.