Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2011.55 • APG BS SB.2011.55 KI-generiert

Appellant v. State Regarding Repayment of Defense Counsel Costs Following Withdrawn Appeal

Geschäftsnummer SB.2011.55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, initially convicted of commercial fraud and fraud, appealed his conviction, but later withdrew the appeal, leading the Appellate Court to confirm the original judgment and directly order him to repay the costs of his appointed defense counsel due to his failure to disclose his financial situation. The Supreme Court subsequently overturned this order, remitting the case because the lower court violated the right to be heard by not sufficiently justifying the cost repayment order and failing to examine the appellant's current financial capacity. Consequently, the Appellate Court, bound by the Supreme Court's decision, reviewed the matter anew after the appellant provided the requested financial documentation, determined he was indigent during the appeal proceedings, and therefore awarded the appointed defense counsel fees for both the original appeal and the subsequent proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Appellant v. State Regarding Repayment of Defense Counsel Costs Following Withdrawn Appeal: The Supreme Court subsequently overturned this order, remitting the case because the lower court violated the right to be heard by not sufficiently justifying the cost repayment order and failing to examine the appellant's current financial capacity. Consequently, the Appellate Court, bound by the Supreme Court's decision, reviewed the matter anew after the appellant provided the requested financial documentation, determined he was indigent during the appeal proceedings, and therefore awarded the appointed defense counsel fees for both the original appeal and the subsequent proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
**Berufung** gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. Mai 2011 Entschädigung des Rechtsanwalts gewerbsmässiger Betrug Verteidigungskosten Leitverfahren summarisches Konkursverfahren ersuchender Staat Auferlegung der Kosten für die amtliche Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 135 Abs. 4 StPO

This provision is explicitly reserved regarding the payment of compensation to the official defense counsel from the court treasury.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2011.55

URTEIL

vom 4. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider ,

Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. Mai 2011

Urteil des Appellationsgerichts vom 4. April 2014

(vom Bundesgericht am 5. Mai 2015 aufgehoben)

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung, dass A____ (Beschuldigter/Berufungskläger) mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 30. Mai 2011 wegen gewerbsmässigen Betrugs und des Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

14 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt worden ist, dass das Appellationsgericht den erstinstanzlichen Schuldspruch infolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten am 4. April 2014 bestätigt und ihm die Kosten für die bewilligte amtliche Verteidigung in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung direkt auferlegt hat, nachdem er der Aufforderung des Appellationsgerichts zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen war, dass das Bundesgericht die gegen die Kostenauflage erhobene Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Mai 2015 gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts insoweit (Ziff. IV, Abs. 14) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,

dass vorliegend ausschliesslich über die direkte Kostenauflage an den Berufungskläger im Berufungsverfahren SB.2011.55 zu entscheiden ist,

dass das Bundesgericht diesbezüglich erwogen hat, dass dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Unterlagen die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu verpflichtet habe, ihr die Kosten für seine amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und dass sie damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, dass das Bundesgericht die Vorinstanz dazu verpflichtet hat, zu begründen, weshalb sie die entsprechenden Voraussetzungen als gegeben erachtet und dass sie überdies zu prüfen habe, ob sich ihr Entscheid mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers bzw. der aktuellen diesbezüglichen Beweislage vereinbaren lasse, dass das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an diese Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist, dass die Instruktionsrichterin den Berufungskläger aufgefordert hat, dem Appellationsgericht zur Beurteilung seiner Mittellosigkeit ein offizielles Kostenerlasszeugnis für die Jahre 2011 bis 2014 sowie Belege über sein aktuelles Erwerbsund Arbeitsloseneinkommen und über seinen Bedarf und jenen seiner Familie einzureichen, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass er in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens SB.2011.55 zu tragen,

dass der Berufungskläger hierauf auch im aktuellen Verfahren um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht und ein Kostenerlasszeugnis sowie Unterlagen für das Jahr 2013 eingereicht hat, dass gestützt darauf davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung erfüllt sind und während des Berufungsverfahrens SB.2011.55 erfüllt waren, dass dem Berufungskläger daher sowohl im Berufungsverfahren SB.2011.55 als auch im aktuellen Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist,

dass dem amtlichen Verteidiger die Entschädigung gemäss Urteil vom 4. April 2014 bereits ausgerichtet worden und dass ihm für das vorliegende Verfahren mangels Einreichung einer Kostennote eine angesichts seiner zwei knappen Eingaben vom 3. Juni und 17. Juli 2015 angemessene Entschädigung von pauschal CHF 400.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% zuzusprechen ist,

dass sämtliche Entschädigungen unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO stehen,

dass der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,

und erkennt:

://: Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. [...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren SB.2011.55 ein Honorar von CHF 8'417.15 zuzüglich Auslagen von CHF 98.30 und Mehrwertsteuer zu 8% und für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 400.– einschliesslich Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).