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SB.2011.34 • APG BS SB.2011.34 KI-generiert

Traffic Violation Conviction Overturned Due to Federal Supreme Court Ruling on Following Distance

Geschäftsnummer SB.2011.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant was convicted of simple traffic rule violations for entering an intersecting, priority road and stopping shortly thereafter to yield to a pedestrian, resulting in a rear-end collision by another vehicle. The appellate court initially upheld this conviction, finding the appellant at fault for ignoring the priority of the approaching vehicle. However, following the decision of the Federal Supreme Court, which found that the appellant's speed of 20 km/h with an 11-meter gap did not impede the following vehicle's passage, this appellate court was bound to overturn the conviction for the traffic violation, acquitted the appellant without costs, and awarded the appellant legal fees for the first and second instance proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit a StPO, Art. 42 BGG; Traffic Violation Conviction Overturned Due to Federal Supreme Court Ruling on Following Distance: The appellate court initially upheld this conviction, finding the appellant at fault for ignoring the priority of the approaching vehicle. However, following the decision of the Federal Supreme Court, which found that the appellant's speed of 20 km/h with an 11-meter gap did not impede the following vehicle's passage, this appellate court was bound to overturn the conviction for the traffic violation, acquitted the appellant without costs, and awarded the appellant legal fees for the first and second instance proceedings.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten Verletzung der Verkehrsregeln Anwaltskosten Auffahrunfall Fahren trotz Führerausweisentzugs Umwandlung der Busse Verletzung des Beschleunigungsgebots vorschriftswidriges Motorfahren (einfache Verletzung der Verkehrsregeln)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 429 Abs. 1 lit a StPO

Used to grant the appellant a party reimbursement for the first and second instance proceedings.

Art. 426 Abs. 2 StPO

Used to determine that no court costs are to be levied for the proceedings in either instance because the appellant did not cause the criminal proceedings improperly or culpably.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

SB.2011.34

URTEIL

vom 27. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____*, geb. […] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 29. April 2011

Urteil des Appellationsgerichts vom 6. August 2013

(vom Bundesgericht am 3. Februar 2014 aufgehoben)

betreffend vorschriftswidriges Motorfahren (recte: einfache Verletzung der Verkehrsregeln)

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung, dass das Strafgericht Basel-Stadt A_____ mit

Urteil vom 29. April 2011 wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens (recte: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln) zu einer Busse von CHF 250.– und zu den Verfahrenskosten verurteilte,

dass das Appellationsgericht dieses Urteil auf Berufung von A_____ am 6. August 2013 bestätigt hat, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat, dass hierzu der Ausschuss des Appellationsgerichts als Berufungsgericht zuständig ist (vgl. AGE AS.2010.38 vom 10. Januar 2012), dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. März 2014 eine Kostennote für das erstund zweitinstanzliche Verfahren eingereicht hat,

dass der Berufungskläger am 7. Juni 2010 um 17.00 Uhr auf der C_____strasse in Basel ohne anzuhalten in die vortrittsberechtigte D_____strasse einbog, wobei er kurz nach der Einmündung der C_____strasse am Fussgängerstreifen anhielt um einem Mädchen das Überqueren der Strasse zu ermöglichen, dass , als er dort stand, der auf der D_____strasse fahrende B_____ von hinten mit seinem Fahrzeug kollidierte, dass das Appellationsgericht in seinem Urteil vom

6. August 2013 erwogen hat, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt, in welchem er in die D_____strasse einbog, mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h unterwegs gewesen sei und ein Abstand von 11 Metern zum Fahrzeug von B_____ bestanden habe, was bei zwei auf trockener Strasse mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahrenden Fahrzeigen grundsätzlich ausreichend sei, dass der Berufungskläger vor B_____ aber in eine vortrittsberechtigte Strasse eingemündet sei, auf welcher zudem in wenigen Metern ein Fussgängerstreifen folgte, weshalb die Massstäbe des gewöhnlichen Hintereinanderfahrens nicht anwendbar seien, dass dem Berufungskläger mithin die Missachtung des Vortritts von B_____ vorzuwerfen sei, dass sich der Berufungskläger gegen seine Verurteilung mit Erfolg an das Bundesgericht gewendet hat, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Februar 2014 festgehalten hat, dass der Berufungskläger mit einem Abstand von

11 Metern bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h den auf der D_____strasse fahrenden Personenwagen nicht in seiner Fahrt gehindert habe und ihm mithin keine Verletzung des Vortrittsrechts anzulasten sei (BGer 6B_930/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4),

dass das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an diese Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist, dass deshalb der Berufungskläger vom Schuldspruch der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und das Urteil des Strafgerichts vom 29. April 2011 aufzuheben ist, dass der Berufungskläger die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dieses erschwert hat, weshalb für beide Instanzen keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 426 Abs. 2 StPO),

dass er Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren hat (Art. 429 Abs. 1 lit a StPO), dass diese aufgrund des angemessenen Aufwands gemäss Kostennote seines Verteidigers in Höhe von CHF 5'177.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird,

und erkennt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://: A_____ wird vom Schuldspruch des vorschriftwidrigen Motorfahrens (recte: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln) kostenlos freigesprochen.

Das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 29. April 2011 wird aufgehoben.

Dem Verteidiger, [...], wird für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz ein Honorar von CHF 5'177.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.