Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2020.44 • SVG BS IV.2020.44 KI-generiert

Appeal Regarding Revision of Medium Degree Helplessness Allowance

Geschäftsnummer IV.2020.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person, previously granted a medium degree of helplessness allowance, appealed a decision refusing to revise the benefit to a higher degree based on a claimed deterioration due to new conditions like epileptic-like episodes and increased care needs for diabetes injections. The court found that while the insured's health had changed, this did not constitute a significant change in the *degree* of helplessness as defined by law, noting that the need for basic care (like injections) was already accounted for, and the required criteria for severe helplessness (dependence in all daily activities or specific combinations) were not met, thus affirming the decision to maintain the medium degree of helplessness allowance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 38 IVV, Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV, Art. 37 Abs. 3 IVV; Appeal Regarding Revision of Medium Degree Helplessness Allowance: The court found that while the insured's health had changed, this did not constitute a significant change in the *degree* of helplessness as defined by law, noting that the need for basic care (like injections) was already accounted for, and the required criteria for severe helplessness (dependence in all daily activities or specific combinations) were not met, thus affirming the decision to maintain the medium degree of helplessness allowance.

Schlagwörter

KI-generiert
**IV.2020.44** Hilflosenentschädigung Gesundheitsverschlechterung Pflegebeitrag Taggeld Gesundheitsbezogene Angaben Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 125 V 297
Coordination of Nursing Benefits and AHV/IV Helplessness Allowances
BGE 121 V 91
BGE 121 V 90
Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (1.) in den meisten – das heisst nach der Rechtsprechung in mindestens vier (BGE 121 V 90 E.
BGE 133 V 108
Federal Insurance Court Ruling on Temporal Reference Point for Disability Pension Review
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

Cited to establish the court's territorial jurisdiction over the social insurance matter.

Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

Cited as a procedural prerequisite ensuring the appeal was filed on time.

Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV

Used in the reasoning section regarding the possibility of adjusting benefits due to a change in the degree of helplessness, which underpins the decision to dismiss the appeal.

Art. 42 IVG

Cited as the legal basis for the right to a helplessness allowance.

Art. 9 ATSG

Cited as the definition of 'helpless' for the purpose of granting the allowance.

Art. 42 Abs. 2 IVG

Cited to distinguish between severe, moderate, and slight helplessness.

Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201)

Cited to define severe helplessness.

Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV

Cited to define moderate helplessness.

Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV

Cited to define moderate helplessness.

Art. 37 Abs. 3 IVV

Cited to define slight helplessness.

Art. 38 IVV

Cited in the definition of criteria for moderate and slight helplessness.

Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the legal remedies section regarding the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the non-extension of the appeal deadline.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the legal remedies section regarding the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the requirements for the appeal submission to the Federal Supreme Court.

§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100)

Cited to establish the court's material jurisdiction.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the instruction implies checking for cost provisions. Since there is no explicit citation in the operative part (dispositive), and the operative part only mentions costs without citing the specific LTF article for costs, no provision is extracted based on the strict rule.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.44

Verfügung vom 12. März 2020

Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Revisionsweise Erhöhung abgelehnt.

Tatsachen

I.

Der 1952 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Dezember 2002 unter dem Hinweis auf Lungenkrebs zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2007 ab November 2003 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 57).

Am 27. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung; er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter sowie auf Hilfe im Rahmen der Grundpflege angewiesen (IV-Akte 60). Daraufhin nahm die IV-Stelle am 12. März 2009 eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit des Beschwerdeführers vor. Mit Bericht vom 12. März 2009 kommt der Abklärungsdienst zum Schluss, der Beschwerdeführer benötige in vier allgemeinen Lebensverrichtungen Dritthilfe sowie Hilfe im Rahmen der Grundpflege (IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 sprach die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (IV-Akte 73). Im Rahmen einer ersten Überprüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung wurde der Anspruch bestätigt (vgl. IV-Akten 76 und Mitteilung vom 23. Juli 2010, IV-Akte 80).

Am 4. Juni 2013 erfolgte eine weitere Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an, der Gesundheitszustand habe sich seit anfangs 2013 verschlimmert (IV-Akte 85). Nach Einholung eines Arztberichts bei der Pneumologie des B____ (IV-Akte 98) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 28. April 2014 mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert (IV-Akte 99).

Am 23. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf demente, einige Stunden andauernde Episoden und daraus folgender Überwachungsbedürftigkeit um Revision der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 143). Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung wesentlich verändert hätten (IV-Akte 163). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 181). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Unterlagen und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit ein (IV-Akte 207). Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl. ärztliche RAD-Beurteilung vom 4. Februar 2020, IV-Akte 220), erliess die IV-Stelle gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen am 12. März 2020 eine Verfügung. Darin hielt sie fest, sie trete auf das Leistungsbegehren nicht ein, da eine nochmalige umfangreiche Abklärung keine neuen Tatsachen ergeben habe (IV-Akte 221).

II.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 14. April 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 12. März 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 16. Dezember 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Ehefrau des Beschwerdeführers, C____, sowie des Vertreters der IV-Stelle, D____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer bzw. die als Auskunftsperson geladene Ehefrau des Beschwerdeführers sind befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1.Mit Verfügung vom 12. März 2020 ist die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte mit seinem neuen Gesuch vom 7. September 2017 nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung wesentlich verändert haben. Eine nochmalige umfangreiche Abklärung habe aus ihrer Sicht keine neuen Tatsachen ergeben. Gemäss der Einschätzung des RAD seien zwar punktuell gewisse Verbesserungen eingetreten. Gesamthaft und funktionell betrachtet zeige sich jedoch keine wesentliche Verbesserung der Hilflosigkeit. Eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit könne allerdings ebenfalls nicht festgestellt werden, so dass weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgegangen werden könne (vgl. IV-Akte 221).

2.2.Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass sich der Gesundheitszustand mit neuen Folgeerkrankungen verändert und verschlechtert habe, auch wenn sich in dieser Zeit die Lungensituation einigermassen stabil gehalten habe. Er leide unter behandlungsbedürftiger Hüftund Rückenarthrose mit zunehmender reduzierter Mobilität, diversen Sepsen, Leberund Pankreasentzündungen sowie Gallensteine und Gallenblasen-/Gangentzündungen sowie einer Ikterus-Gelbsucht. Wegen eines schwer einstellbaren Diabetes erhalte er zudem 5 x täglich Injektionsverabreichungen. Der pflegerische und betreuerische Mehraufwand liege vor allem an den Injektionen, die nötig seien und welche der Beschwerdeführer nicht selber machen könne sowie der täglichen Nachtwache, die zwingend sei. Denn es seien neue Folgeerkrankungen dazu gekommen wie Epilepsie-artige demente Episoden nachts, deren Ursache bis heute unbekannt sei. Auch nach Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer nie komplett episodenfrei gewesen, dank konsequenter Fiebersenkung hätten aber nur leichte Anzeichen bestanden. Es bestätige aber, dass ein Verzicht auf die Nachtwache zu gefährlich sei. Dieses Verhalten dauere von ein paar Stunden bis zu 12 Stunden maximal, sei unberechenbar und nicht vorhersehbar. Die Dauer-Nachtwache sei zwecks Sicherheitsüberwachung des Beschwerdeführers nötig und diene der Entlastung der Ehefrau, die selber im E-Rollstuhl sei und ihn nicht überwachen und betreuen könne in diesen Notfallsituationen (Beschwerde vom 14. April 2020 und Replik vom 28. September 2020).

2.3.Vorab ist mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Indem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit eingeholt hat, ist sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und hat einen materiellen Entscheid getroffen. Demnach erweist sich der ergangene Nichteintretensentscheid als inkorrekt (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020, S. 1). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades besteht.

3.

3.1.Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), (7.) Kontaktaufnahme (BGE

125 V 297 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 [8C_912/2008] E. 3.2.2).

3.2.Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201).

Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (1.) in den meisten – das heisst nach der Rechtsprechung in mindestens vier (BGE 121 V 90 E. 3b) – alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder (2.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV) oder (3.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.3.Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen.

Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108, E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Bundesgerichtsurteil vom 3. November 2008, [9C_562/2008], E. 2.1).

4.

4.1.Zur medizinischen Situation ist zu bemerken, dass aus den medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes hervorgeht. So schildert unter anderem die Neurologin, Dr. med. E____, mit Bericht vom 5. September 2018, dass es sich bei den relativ stereotyp auftretenden, jeweils im Rahmen von Fieberschüben aufgetretenen nächtlichen Episoden am ehesten um prolongierte fokale dyskognitive epileptische Anfallsereignisse handle. Die Anfallsereignisse seien bisher ausschliesslich im Rahmen von Fieberschüben, zuletzt im Oktober 2017, aufgetreten und hätten sich seither unter rascher Einnahme von Paracetamol im Rahmen von beginnendem Fieber unterdrücken lassen.

Bezüglich der nächtlichen Überwachungsbedürftigkeit sei unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen der Ehefrau die Sicherheit des Beschwerdeführers nachts im Rahmen von dyskognitiven prolongierten Ereignissen nicht gewährleistet (IV-Akte 197). Mit Bericht vom 30. Dezember 2018 führt Dr. E____ aus, dass es im Verlauf von 14 Monaten unter Bedarfsmedikation mit Paracetamol bei beginnenden Infektsymptomen bzw. beginnendem Fieber nicht mehr zu den vorbeschriebenen, am ehesten prolongierten fokal dyskognitiven epileptischen Anfallsereignissen gekommen sei.

Das aktuelle EEG zeige einen im Vergleich zu den Vor-EEGs leicht gebesserten Befund (IV-Akte 212, S. 2-4). Schliesslich hält Dr. E____ mit Bericht vom 4. Juli 2019 fest, dass der Beschwerdeführer bereits länger nicht mehr in ihrer Betreuung in der Epilepsiesprechstunde sei. Aufgrund der Komplexität der medizinischen und sozialmedizinischen Konstellation sei ihres Erachtens bezüglich der Fragen, ob eine regelmässige Überwachungsbedürftigkeit, eine Fahrtauglichkeit sowie eine reduzierte Kopfsowie Rumpfkontrolle bestehe (IV-Akte 192), eine multidisziplinäre unabhängige Begutachtung indiziert (IV-Akte 212, S. 1).

Gestützt auf diese Berichte und weitere medizinische Unterlagen (vgl. IV-Akten 173, 189 und 218) ist der RAD zum Schluss gelangt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Akte 191). Hinsichtlich der Hilflosigkeit hält der RAD indes mit Bericht vom 4. Februar 2020 fest, aufgrund der Abklärungen seien zwar punktuell gewisse Verbesserungen eingetreten, aber dass sich gesamthaft und funktionell betrachtet keine wesentliche Verbesserung der Hilflosigkeit zeige. Eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit könne ebenfalls nicht festgestellt werden, so dass weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgegangen werden könne (vgl. RAD-Beurteilung vom 4.

Februar 2020, IV-Akte 220).

Nach dem Dargelegten kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes bejaht werden. Fraglich ist indes, ob diese geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruches zu beeinflussen. Dies kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – mit der IV-Stelle verneint werden.

4.2.Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er brauche aufgrund der veränderten gesundheitlichen Situation vermehrt Dritthilfe bei der dauernden Pflege, Stellung zu nehmen.

Wie die Abklärungsperson korrekt festgehalten hat, ist die vermehrte Dritthilfe für die Injektionsverabreichung der dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege zuzuordnen (IV-Akte 233). In der Abklärung betreffend Hilflosigkeit vom 12. März 2009 (IV-Akte 65) als auch in derjenigen vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 207) wurde indes bereits bejaht, dass der Beschwerdeführer dauernde Dritthilfe bei der Grundpflege benötigt. Infolgedessen führt die Dritthilfe bei den Injektionsverabreichungen, die der Beschwerdeführer aufgrund der Diabetes erhält, nicht zu einer höheren Hilflosenentschädigung, da sie bereits von der Grundpflege mitumfasst wird. Da die Notwendigkeit der Grundpflege in den Abklärungen jeweils bejaht wurde, kommt es nicht zu einer anderen Gewichtung der Hilflosigkeit (vgl. Stellungnahme vom 25. Juni 2020, IV-Akte 233).

4.3.Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Epilepsie-artigen dementen Episoden nachts benötige er dauernde persönliche Überwachung, was den Anspruch auf eine Hilflosigkeit schweren Grades begründe.

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3.b, 1980 S. 68 Erw. 4.b; vgl. Rz 8020). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherten Personen in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen [(Urteil 9C_608/2007

des Bundesgerichts vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1).](https://www.koordination.ch/fileadmin/files/urteile/9c07/9c_608_2007.pdf) Grundsätzlich

unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Es darf für die Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person in der Familie, privat oder in einem Pflegeheim lebt. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KISH], Stand: 1. Januar 2018, Rz. 8035).

Die Abklärungsperson hält diesbezüglich im Bericht vom 7. Juni 2019 fest, dass diese Anfälle nach Beginn im Jahr 2014 ca. 6 - 10 x pro Jahr aufgetreten seien. Der letzte durchgemachte Anfall sei im Oktober 2017 aufgetreten. Daher könne retrospektiv von einer Überwachungsbedürftigkeit im Zeitraum zwischen Mai 2014 und Oktober 2017 ausgegangen werden. Danach bestehe kein Bedarf an persönlicher Überwachung mehr. Ebenfalls liege keine Eigenoder Fremdgefährdung vor (IV-Akte 207, S. 8).

Die Darlegungen der Abklärungsperson als auch die medizinischen Akten (vgl. E. 4.1.) legen nahe, dass keine dauernde persönliche Überwachung

(mehr) notwendig ist. Der Beschwerdeführer erlitt seinen letzten Anfall im Oktober 2017, wie sich dem Bericht vom 5. September 2018 von Dr. E____ als auch den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 28. Mai 2019 entnehmen lässt (IV-Akten 197, 207 und 212). Zudem erwähnt Dr. E____ mit Bericht vom 4. Juli 2019, dass sich der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in neurologischer Behandlung befinde (IV-Akte 212). Bei dieser Ausgangslage ist fraglich, ob die dauernde persönliche Überwachung aufgrund der Epilepsie-artigen Episoden über längere Zeitdauer erforderlich ist und damit ein gewisses Mass an Intensität aufweist. Dies kann vorliegend aber offen gelassen werden. Selbst wenn die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung bejaht wird, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung. Aus den Abklärungsberichten betreffend Hilflosigkeit vom 12. März 2009 als auch vom 7. Juni 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer maximal in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist (IV-Akten 65 und 207). Damit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosigkeit schweren Grades hätte, wird unter anderem vorausgesetzt, dass in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe erforderlich ist (vgl. E. 3.2. und KISH, Stand: 2018, Rz. 8008 und 8010). Dies kann nach dem Vorerwähnten jedoch verneint werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich dauernde Hilfe im Rahmen der Grundpflege, lebenspraktische Begleitung und - allenfalls - persönliche Überwachung benötigt (IV-Akte 207). Denn die in Art. 37 IVV genannten Varianten für die einzelnen Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere Anspruchskombinationen mit Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder Sonderfällen führen nicht zu einem höheren Leistungsanspruch (KISH, Stand: 2018, Rz. 8009.1).

4.4.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers nicht auswirkt, so dass er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Die IV-Stelle hat somit zu Recht - gestützt auf den RAD-Bericht vom 4. Februar 2020 - mit Verfügung vom 12. März 2020 festgehalten, eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit sei nicht ausgewiesen und es könne weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgegangen werden (IV-Akte 221).

5.

5.1.Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: