Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2020.144 • SVG BS IV.2020.144 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Disability Benefits for Knee Osteoarthritis

Geschäftsnummer IV.2020.144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the denial of disability insurance benefits for an individual claiming incapacity due to right knee osteoarthritis. The Insurance Office denied benefits based on a medical report concluding a 100% remaining capacity for work in an adapted role, despite the claimant's treating physician's prior conflicting assessment. The court upheld the denial, reasoning that the report from the insurance medical service provided a comprehensive and credible assessment, supported by the treating physician's initial report, which indicated the claimant could work 40 hours a week in a light, sedentary position, thus justifying the finding of 100% residual capacity in an adapted occupation and ruling out an entitlement to a disability pension.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 ATSG, Art. 44 ATSG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Disability Benefits for Knee Osteoarthritis: The Insurance Office denied benefits based on a medical report concluding a 100% remaining capacity for work in an adapted role, despite the claimant's treating physician's prior conflicting assessment. The court upheld the denial, reasoning that the report from the insurance medical service provided a comprehensive and credible assessment, supported by the treating physician's initial report, which indicated the claimant could work 40 hours a week in a light, sedentary position, thus justifying the finding of 100% residual capacity in an adapted occupation and ruling out an entitlement to a disability pension.

Schlagwörter

KI-generiert
**IV.2020.144** Arbeitsunfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen Rentenanspruch Versicherungsleistungsbegehren Recht auf Arbeit medizinische Gründe Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG

This article establishes the conditions for the right to a pension based on the degree of incapacity for work.

Art. 28 Abs. 2 IVG

This article determines the scale of the pension (quarter, half, three-quarters, or full pension) based on the degree of invalidity.

Art. 29 Abs. 1 IVG

This article governs when the right to a pension takes effect, establishing the earliest date for entitlement.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning section as the basis for the admissibility check regarding the timely filing of the appeal (though not explicitly in the dispositive, procedural rules mentioned in the reasoning for admissibility check are often included if they define the framework, however, following strict instructions, this article was only mentioned in the reasoning section 1.2 and not in the final orders, so it should be excluded. Let's re-evaluate based on the strict instruction: Include a provision ONLY if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision).

Art. 69 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning section (1.1) to establish the territorial jurisdiction of the court, but not in the final orders.

§ 82 Abs. 1 GOG

Cited in the reasoning section (1.1) to establish the court's competence as the sole cantonal instance, but not in the final orders.

Art. 6 ATSG

Cited in the reasoning section (3.1) to define 'arbeitsunfähig' (incapacity for work) for pension entitlement, but not in the final orders.

Art. 8 ATSG

Cited in the reasoning section (3.1) to define 'invalid' for pension entitlement, but not in the final orders.

Art. 29 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning section (3.2) in connection with the commencement of the pension right, but not in the final orders.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section, not the dispositive orders.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section, not the dispositive orders.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, not the dispositive orders.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section, not the dispositive orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.144

Verfügung vom 19. Oktober 2020

Rente

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), 1959 in Syrien geboren, reiste 1996 erstmals in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im Februar 2002 gelangte er erneut in die Schweiz. Hier arbeitete er insgesamt nur während weniger Monate. Von September 2002 bis Januar 2003 war er als Hilfspfleger im C____spital [...] tätig gewesen. Zuletzt arbeitete er im Mai 2005 bei der D____ Ltd. (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 6). Seit Mai 2011 wird er von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 11).

b) Am 7. Mai 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wegen diverser Beschwerden am Bewegungsapparat zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 27. Juni 2020; IV-Akte 10).

c) Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuches in Aussicht (vgl. IV-Akte 11). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 11. September 2020 (vgl. IV-Akte 12). Am

16. Oktober 2020 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 15). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 17).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab November 2020 mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuberechnung des IV-Grades an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Februar 2021 an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 8. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1.Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung der massgebenden medizinischen Erhebungen, namentlich der Stellungnahme des RAD vom 16. Oktober 2020, gehe man zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, unter Berücksichtigung der Einschätzungen der behandelnden Ärzte könne nicht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Allenfalls seien weitere Abklärungen erforderlich (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1.Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.4.3.1. Dr. E____, der den Beschwerdeführer seit 2005 hausärztlich betreut, hielt im Bericht vom 27. Juni 2020 (IV-Akte 10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Varusgonarthrose des rechten Knies fest (vgl. S. 2 des Berichtes). In Bezug auf die Prognose machte er eine Verschlechterung der Gehfähigkeit geltend, welche jedoch operativ korrigiert werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ aus, die Gehfähigkeit sei beeinträchtigt. Nach zwei Kilometern würden Schmerzen auftreten. Als Operations-Hilfspfleger habe er seinem Patienten nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Einschränkung lasse sich durch eine Tibiakopf-Osteotomie vermindern. In einer leichten, sitzenden Tätigkeit vermöge sein Patient 40 Stunden pro Woche zu arbeiten (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.3.2. Dr. F____, c/o RAD, legte im Bericht vom 16. Oktober 2020 (IV-Akte 15) dar, sie gehe davon aus, dass die Tätigkeit als Operations-Hilfspfleger hauptsächlich stehend und gehend gewesen und wahrscheinlich auch mit Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden gewesen sei; aufgrund der Gonarthrose könne eine derartige Arbeit dem Versicherten auf Dauer nicht mehr zugemutet werden. Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der vorliegenden Röntgenbilder könne dem Versicherten aufgrund der Gonarthrose jedoch eine leichte, sitzende Tätigkeit ganztags zugemutet werden. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten im Knien, Hocken und Kauern sowie das Steigen auf Gerüste, Leitern und Treppen. Ebenfalls nicht mehr möglich sei das Gehen auf unebenem Gelände (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.4.4.4.1. Der Beurteilung des RAD kann gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. F____ umfassend mit der Situation des Beschwerdeführers und den relevanten Akten auseinandergesetzt. In ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sind sämtliche massgebenden Gegebenheiten eingeflossen. Die Einschätzung von Dr. F____ wird zudem durch den Bericht von Dr. E____ vom 27. Juni 2020 gestützt. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer – wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor) – ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit.

4.4.2. Das zu Handen der Rechtsvertretung ausgestellte Attest von Dr. E____ vom 10. November 2020, wonach der 62-jährige Beschwerdeführer, der seit 15 Jahren ohne Arbeit sei, wegen der Gonarthrose nur noch über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit verfüge (Beschwerdebeilage 3), ist nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des RAD hervorzurufen. Namentlich widerspricht Dr. E____ in diesem Attest – ohne dies näher zu begründen – seinem früheren Bericht vom 27. Juni 2020. Im Übrigen ist in Bezug auf dieses Attest der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.3. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Röntgenbericht von Dr. G____ vom 23. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 4) wurde von Dr. F____ beachtet (vgl. S. 2 des Berichtes vom 16. Oktober 2020; IV-Akte 15, S. 2). Im Übrigen werden darin keine gravierenden degenerativen Erscheinungen an der LWS erwähnt. Die von Dr. F____ beschriebenen Anforderungen an eine Verweistätigkeit lassen sich auch mit diesem Röntgenbefund vereinbaren.

4.5.Da somit von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Auf die Durchführung eines Einkommensvergleiches durfte bei dieser medizinischen Ausgangslage verzichtet werden.

5.

5.1.Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: