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HB.2022.39 • APG BS HB.2022.39 KI-generiert

Appeal Against Pre-Trial Detention Dismissed as Moot

Geschäftsnummer HB.2022.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, facing criminal proceedings for theft, trespassing, violence and threats against officials, and traffic offenses, appealed an eight-week order for pre-trial detention issued by the enforcement measures court. The appellate court determined that since the appellant had subsequently been released from custody, the appeal against the detention order had become moot due to the lack of a current, legitimate interest in its review, leading to the dismissal of the appeal proceedings; moreover, the court noted it lacked jurisdiction over the appellant's other complaints, including intended criminal charges against judicial personnel, and therefore refrained from imposing procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810; Appeal Against Pre-Trial Detention Dismissed as Moot: The appellate court determined that since the appellant had subsequently been released from custody, the appeal against the detention order had become moot due to the lack of a current, legitimate interest in its review, leading to the dismissal of the appeal proceedings; moreover, the court noted it lacked jurisdiction over the appellant's other complaints, including intended criminal charges against judicial personnel, and therefore refrained from imposing procedural costs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft Strafanzeige Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Vollstreckungsverfahren Kündigung wegen Diebstahls sachliche Unzuständigkeit Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article establishes the general principle that the appellant must bear the costs of the proceedings, although an exception was made in this specific case.

§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810)

This provision was cited to justify the waiver of procedural costs due to circumstances of the case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2022.39

ENTSCHEID

vom 9. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. August 2022

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022

Sachverhalt

In einem gegen A____ (Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren wegen (eventualiter versuchten) Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 mit Verfügung vom 31. August 2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von

8 Wochen, d.h. bis zum 26. Oktober 2022, angeordnet.

Mit – weitgehend gleichlautenden – Eingaben vom 30. August 2022, 1. September 2022 und 2. September 2022 hat sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gewandt. Er macht in seinen Schreiben im Wesentlichen geltend, er sei unschuldig und seit 12 Jahren Opfer von staatlich organisierter Kriminalität. Er wolle Beschwerde und Strafanzeige gegen den Staatsanwalt [...] und gegen den Kriminalkommissär [...] erheben.

Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

Erwägungen

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art.

222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Soweit die vorliegenden Eingaben als Beschwerde gegen die Untersuchungshaft zu verstehen sind, sind sie fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos geworden, und es fehlt an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an deren Beurteilung. Das Verfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134).

1.3 Ob der Beschwerdeführer mit seinen Rundumschlägen gegen die mit seinem Fall befassten Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ausser der Haftanordnung noch andere Verfahrenshandlungen oder Verfügungen anfechten will, ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Verfahrenshandlung oder Verfügung, gegen welche sich die Beschwerde richten soll, hat er nicht erwähnt oder eingereicht. Soweit sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Untersuchungshaft richtet, ist daher mangels Begründung resp. mangels Anfechtungsobjekt nicht auf sie einzutreten. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Appellationsgericht nicht zuständig.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.