Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HB.2020.33 • APG BS HB.2020.33 KI-generiert

Appeal of Pre-Trial Detention for Suspected Burglary

Geschäftsnummer HB.2020.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the eight-week order for pre-trial detention following their apprehension near the scene of an attempted burglary while carrying tools, foreign currency, and a watch potentially linked to a prior crime, despite the appellant contesting the initial description and offering conflicting explanations for the items. The court upheld the detention, finding that the totality of the evidence, including the appellant's inconsistent statements, prior convictions for property offenses, proximity to the crime scene, and the nature of the seized items, established a sufficient urgent suspicion of multiple burglaries, while the risk of flight—supported by a past failure to comply with an asylum decision—was correctly identified and the detention deemed proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Appeal of Pre-Trial Detention for Suspected Burglary: The court upheld the detention, finding that the totality of the evidence, including the appellant's inconsistent statements, prior convictions for property offenses, proximity to the crime scene, and the nature of the seized items, established a sufficient urgent suspicion of multiple burglaries, while the risk of flight—supported by a past failure to comply with an asylum decision—was correctly identified and the detention deemed proportionate.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft Vermögensdelikte Asylrecht erworbener Anspruch Verlängerung der Ausschaffungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]

These provisions establish the right to appeal decisions regarding the ordering or extension of pre-trial detention to the appellate instance.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This procedural rule governed the deadline and formal requirements for filing the appeal.

Art. 393 Abs. 2 StPO

This provision defines the scope of review (free cognisance) of the appellate court.

Art. 221 Abs. 1 StPO

This article sets out the conditions for ordering pre-trial detention (urgent suspicion of a crime/offence and danger of flight, collusion, or continuation of the offence).

Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

These provisions relate to the requirement that detention must be discontinued if alternative measures achieve the same objective.

Art. 212 Abs. 3 StPO

This provision states that detention cannot last longer than the expected custodial sentence.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive to rule on the cost allocation for the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2020.33

ENTSCHEID

vom 16. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Oktober 2020

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020

Sachverhalt

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Oktober 2020 wurde Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen über A____ verfügt.

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchunghaft erhoben. Er bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und beantragt seine Freilassung. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 5. November 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit zwei Schreiben vom 6. November 2020 hat der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem finanziellen und beruflichen Hintergrund gemacht und Erklärungen zu seiner Anwesenheit am Ort der Festnahme abgegeben.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. A____ hat seine Beschwerde persönlich verfasst, versucht die von der Staatsanwaltschaft beigebrachten Indizien zu entkräften und bestreitet damit sinngemäss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung von Untersuchungsund Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusionsoder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

3.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Haftantrag vom 23. Oktober 2020 aus, nach Vermeldung eines Einbruchsversuchs an der Bundesstrasse sei der Beschuldigte, auf den das vom Geschädigten angegebene Signalement gepasst habe, von der Polizei in der Nähe des Tatortes im Vorgarten einer Liegenschaft an der Kluserstrasse entdeckt worden. Er habe bei der nachfolgenden Kontrolle vier Schraubenzieher, eine Schere, einen Handschuh und zahlreiche Couverts mit Bargeld verschiedener Währungen und eine Damenuhr der Marke Baume & Mercier auf sich getragen. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich gewesen. In seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2020 habe er einerseits ausgesagt, er habe am Tag der Anhaltung in Fribourg gearbeitet, am Bahnhof das Tram in die falsche Richtung genommen und bei seiner Anhaltung auf das Tram zurück zum Bahnhof gewartet. Im Widerspruch dazu habe er jedoch angegeben, er habe sich in einer Liegenschaft in der Gegend einen Schlafplatz suchen wollen, da er ab 20:00 Uhr keinen Einlass mehr in das Bundesasylzentrum an der Freiburgerstrasse mehr erhalten hätte. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes sei dort der Zutritt jedoch rund um die Uhr gestattet. Gemäss Polizeirapport habe er angegeben, die Schraubenzieher brauche er für die Reparatur seines Fahrrades, in der genannten Einvernahme habe er indes behauptet, er brauche diese für seine Arbeit. Der Polizei habe er gesagt, die Couverts mit Bargeld in verschiedenen Währungen gehörten einem chinesischen Kollegen, in der Einvernahme habe er aber angegeben, er habe diese gefunden. Die Uhr habe er seiner Frau zur Hochzeit geschenkt. Als er Algerien verlassen habe, um nach Europa zu gehen, habe sie ihm die Uhr mitgegeben, damit er sie nicht vergesse. Basierend auf der Festnahmesituation, den aufgefundenen Gegenständen und den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz den erforderlichen dringenden Tatverdacht betreffend Einbruchdiebstahl bejaht.

3.1.2 Der Beschwerdeführer versucht diese Indizien zu entkräften. Er macht geltend, das Signalement des Zeugen treffe nicht auf ihn zu. Es sei eine Person mit weisser Kleidung beschrieben worden, er habe jedoch schwarze Kleidung getragen. Auch sei die beschriebene Person 20 [Jahre alt] und von kleinerer Statur gewesen. Er sei nicht im Haus, sondern ca. 500 Meter davon entfernt gewesen. Die mitgeführten Werkzeuge benötige er für seine Arbeit als Elektriker. Das ausländische Geld habe er in einem Garten gefunden.

3.1.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

Die Ausführungen des Beschuldigten im Haftbeschwerdeverfahren vermögen die Widersprüche in seinen früheren Angaben nicht aufzulösen, und insbesondere seine Erklärung zur Herkunft der Couverts mit Fremdwährungen erscheint wenig plausibel. Dass das Tätersignalement in Bezug auf das Alter des Beschuldigten unzutreffend ist, vermag den Tatverdacht nicht zu entkräften, da eine Schätzung des Alters aufgrund einer kurzen Beobachtung einer Person in schlechten Lichtverhältnissen stets schwierig ist. Hingegen stimmt es nicht, dass das Signalement auch bezüglich der Kleidung unzutreffend ist. Der Zeuge [...] hat gemäss Signalementsbogen einen dunklen Trainingsanzug mit Kapuzenpullover beschrieben, was der Kleidung des Beschuldigten bei seiner Anhaltung entsprach.

Die von der Vorinstanz angeführten Indizien vermögen den erforderlichen Tatverdacht bereits hinreichend zu begründen. Die Staatsanwaltschaft weist zudem in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss italienischem Strafregisterauszug mehrfach – unter anderem – mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. Zusammen mit seinen widersprüchlichen Angaben, seiner Festnahme nahe des Tatortes unmittelbar nach einem Einbruchsversuch, den mitgeführten Barschaften und der Damenuhr, welche gemäss Zuordnung der Staatsanwaltschaft aus einem wenige Tage zuvor begangenen Einbruchdiebstahl am Steinenring [...] stammen soll, besteht der dringende Tatverdacht auf mehrfachen (teilweise allenfalls versuchten) Einbruchdiebstahl.

3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu der von der Vorinstanz angenommenen Fluchtgefahr. Die Vorinstanz hat diese zu Recht bejaht, da es sich beim Beschuldigten um einen algerischen Staatsangehörigen handelt, welcher bereits 2006 nach Ablehnung des gestellten Asylantrags unkontrolliert ausgereist ist und bei dem zu befürchten ist, dass er sich nach einer Haftentlassung umgehend der Strafuntersuchung und den drohenden Sanktionen durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde.

3.3 Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer wird zurecht nicht bestritten. Die Untersuchungen werden einige Zeit in Anspruch nehmen, und im Falle eines Schuldspruches ist von einer Sanktion auszugehen, welche die Dauer von acht Wochen Untersuchungshaft klar übersteigt. Die Vorinstanz hat mit Recht festgehalten, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt sie Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht

- [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.