Appeal Dismissed: Challenge to Pre-Trial Detention Reasoning Without Challenging Disposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual detained in custody facing numerous criminal charges, including fraud and various forms of assistance in offenses, appealed a lower court's decision that extended their pre-trial detention until a specified future date, additionally requesting an amendment to the "context" of that extension order. The appellate court declined to entertain the appeal because a legal appeal under procedural rules must challenge the operative part (disposition) of a decision, not merely the unfavorable wording or reasoning within the grounds of the decision that does not affect the final outcome, thus resulting in non-admittance of the complaint, though procedural costs were waived.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 382 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed: Challenge to Pre-Trial Detention Reasoning Without Challenging Disposition: The appellate court declined to entertain the appeal because a legal appeal under procedural rules must challenge the operative part (disposition) of a decision, not merely the unfavorable wording or reasoning within the grounds of the decision that does not affect the final outcome, thus resulting in non-admittance of the complaint, though procedural costs were waived.
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KI-generiertThe court did not enter a judgment on the appeal because the complaint was directed against the reasoning, not the operative part, of the previous decision, as required by this provision for the admissibility of an appeal.
This provision establishes the right to appeal against decisions concerning the ordering and extension of custody, which was the subject matter of the original decision being appealed.
This provision determines the competent appeal court (the Appellate Court acting as single judge) for custody decisions.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
HB.2020.19
ENTSCHEID
vom 6. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Juli 2020
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 6. November 2020 / Antrag auf Abänderung des Kontextes
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft, nachdem er sich bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am 23./24. November 2016 in Haft befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zu Checkund Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung (Anklageschrift vom 25. Oktober 2019) sowie wegen einfacher Körperverletzung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Checkund Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019) geführt.
Es sind in dieser Sache bereits diverse Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts ergangen (HB.2019.5; HB.2019.29; HB.2019.39; HB.2019.67; HB.2020.3 und HB.2020.8 und 10). Gegen den Entscheid HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 erhob A____ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten die Sicherheitshaft wegen Fluchtund Fortsetzungsgefahr bis zum 6. November 2020. Mit persönlich verfasster Eingabe ans Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2020 beanstandete der Beschwerdeführer diese Verfügung und beantragte die «Abänderung des Kontextes» der Verfügung. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 trat die Zwangsmassnahmenrichterin nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers ein und leitete dessen Eingabe als Beschwerde ans Appellationsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2020 auf, dem Gericht bis 3. August 2020 mitzuteilen, ob er die Haftverlängerung bis 6. November 2020 selbst oder nur einzelne Formulierungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juli 2020 anfechte. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerde sei nicht als Haftbeschwerde gemeint. Vielmehr sei er der Meinung, dass aufgrund neuer Beweislage der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts «wieder an die Hand zu nehmen» und der «darin enthaltene Kontext mit falscher Interpretation abzuändern» sei. Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts seien «falsche Worte und unkorrekte Daten» erfasst worden und die Wortwahl des Zwangsmassnahmenentscheids verletze die Menschenwürde des Beschwerdeführers. Der «Kontext» «Jugendliche» in der Verfügung vom 6. Juli 2020 sei daher zu entfernen oder abzuändern.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020 richtete sich seine Eingabe vom 15. Juli 2020 nicht gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern gegen die Begründung der entsprechenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Die Erhebung von Rechtsmitteln setzt eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des Entscheids, nicht aus dessen Begründung. Eine für den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihm nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, begründet demgemäss keine Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 246; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 975).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- [...]
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.