Appeal Against Pre-Trial Detention Extension Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a petition from a detained individual challenging the extension of his pre-trial detention until February 25, 2019, which had been ordered by the coercive measures court on December 20, 2018, and also dismissing a request for an oral hearing; the court found that the petition, submitted on January 9, 2019, was untimely because the statutory ten-day appeal period following the notification of the custody extension order on December 21, 2018, expired on December 31, 2018, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible, while forwarding ancillary requests regarding medical treatment and contact with relatives to the appropriate prison and prosecutorial authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 222 i.V.m. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 396 StPO, Art. 78 ff. BGG; Appeal Against Pre-Trial Detention Extension Dismissed as Untimely: Das Appellationsgericht ist für die Behandlung dieser Anliegen nur zuständig, wenn und soweit damit die Verlängerung der Untersuchungshaft angefochten wird (Art. 222 i.V.m. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Anträge, welche die medizinische Versorgung und den Kontakt zu Angehörigen betreffen, sind an die Gefängnisleitung resp. an die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft zu richten. Das Schreiben von A____ wird deshalb zuständigerweise an die Gefängnisleitung weitergeleitet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to establish the court's jurisdiction regarding the appeal against the extension of detention.
Cited as the rule governing the deadline for filing the appeal against the detention extension, which was missed.
Cited in the legal remedies section, defining the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in the legal remedies section, specifying the deadline and manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies section, referencing the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
HB.2019.4
ENTSCHEID
vom 14. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Dezember 2018
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Februar 2019
Erwägungen
Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 die Untersuchungshaft über A____ (Beschwerdeführer) ab 31. Dezember 2018 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 25. Februar 2019, verlängert. Gleichzeitig hat es dessen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Mit undatiertem und nicht unterzeichnetem Schreiben an das Appellationsgericht (Aushändigung an das Gefängnispersonal am
9. Januar 2019, Eingang beim Appellationsgericht am 11. Januar 2019) hat A____ zum einen geltend gemacht, dass er krank sei und operiert werden müsse, zum andern hat er seine Unschuld beteuert, und schliesslich hat er um einen Anruf an seine Mutter in Bulgarien gebeten.
Das Appellationsgericht ist für die Behandlung dieser Anliegen nur zuständig, wenn und soweit damit die Verlängerung der Untersuchungshaft angefochten wird (Art. 222 i.V.m. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Anträge, welche die medizinische Versorgung und den Kontakt zu Angehörigen betreffen, sind an die Gefängnisleitung resp. an die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft zu richten. Das Schreiben von A____ wird deshalb zuständigerweise an die Gefängnisleitung weitergeleitet.
Die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft wäre gemäss Art. 396 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen gewesen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 ausgehändigt. Die Beschwerdefrist endete daher am 31. Dezember 2018. A____ hat sein Schreiben erst am
9. Januar 2019 dem Gefängnispersonal ausgehändigt. Sofern dieses überhaupt als Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung gemeint war, wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Es ist daher nicht darauf einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.