Appeal of Extended Pre-Trial Detention Granted Due to Full Confession and Advanced Pregnancy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, held in custody on suspicion of multiple thefts, property damage, trespass, and attempted fraudulent misuse of data processing systems, appealed the decision extending her pre-trial detention until a specified date. The court found that while the initial grounds for detention, including a strong suspicion of guilt (admitted by the appellant) and flight risk, were relevant, the need for detention had ceased due to the full confession, thus eliminating the risk of collusion. Furthermore, considering the appellant's advanced pregnancy, which presented a particular hardship exacerbated by detention, the court ruled that the continued detention was disproportionate; the appellant's interest in release for delivery in her home country outweighed the state's interest in maintaining custody, resulting in the immediate release of the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal of Extended Pre-Trial Detention Granted Due to Full Confession and Advanced Pregnancy: The court found that while the initial grounds for detention, including a strong suspicion of guilt (admitted by the appellant) and flight risk, were relevant, the need for detention had ceased due to the full confession, thus eliminating the risk of collusion. Furthermore, considering the appellant's advanced pregnancy, which presented a particular hardship exacerbated by detention, the court ruled that the continued detention was disproportionate; the appellant's interest in release for delivery in her home country outweighed the state's interest in maintaining custody, resulting in the immediate release of the appellant.
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KI-generiertCited alongside Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO as the basis for the finding that substitute measures would lead to the same goal, justifying the release from custody.
Cited as the provision that mandates the release from custody if substitute measures lead to the same goal, justifying the release.
Cited as the provision setting the limit on the duration of custody relative to the expected sentence, which supports the finding of disproportionality.
Applied to rule that no ordinary costs are to be imposed because the appellant prevailed.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
HB.2019.33
ENTSCHEID
vom 23. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____*, [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Mai 2019
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 29. Mai 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie auf versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. März 2019 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 7. März 2019 für die vorläufige Dauer von acht Wochen, bis zum 2. Mai 2019, Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von vier Wochen, bis zum 29. Mai 2019, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Fluchtund Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie ihre sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. Mai 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusionsoder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2019 ein Geständnis abgelegt und zugegeben, zusammen mit B____ und C____ insgesamt fünf Einbruchdiebstähle in Basel und Umgebung begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht ist damit ohne weiteres gegeben.
4.
4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.,
132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat – wie soeben erwähnt – ein Geständnis abgelegt, sodass die Wahrheitsfindung nicht mehr beeinträchtigt werden und folgerichtig nicht mehr von Kollusionsgefahr ausgegangen werden kann.
5.
5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der Beschuldigten, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reiseund Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Wohnsitz und auch sonst keinen Bezug zur Schweiz, sondern dürfte einzig zum Zweck des Begehens von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist sein. Indes hat die Beschwerdeführerin mangels bekannter Vorstrafen wohl nicht mit einer unbedingten Sanktion zu rechnen. Obwohl eine gewisse Fluchtneigung nicht in Abrede gestellt werden kann, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen gelassen werden, ob weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen ist.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 4. März 2019 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten hat sie im Falle eines Schuldspruchs zwar mit einer (mutmasslich bedingten) Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 29. Mai 2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen übersteigen wird. Indes ist dem Umstand ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft Rechnung zu tragen. Die letzten Wochen der Schwangerschaft bis zur Geburt sind erfahrungsgemäss besonders beschwerlich, was sich mit der psychischen Belastung in der Untersuchungshaft noch akzentuieren dürfte. Kommt dazu, dass seit der Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2019 nun wieder beinahe drei Wochen verstrichen sind und aufgrund des Geständnisses der Beschwerdeführerin der darin verlangten Konfrontation mit B____ und C____ nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt (sofern eine solche nicht bereits stattgefunden hat). Darüber hinaus besteht mit der Büroadresse ihres amtlichen Verteidigers ein Zustelldomizil in der Schweiz und hat die Beschwerdeführerin versichert, ihrem Verteidiger ihre Wohnadresse im Ausland zwecks Kontaktaufnahme (beispielsweise für das Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung) mitzuteilen.
6.3 Auch wenn die medizinische Betreuung im Untersuchungsgefängnis gewährleistet ist, folgt aus dem Gesagten, dass die Haft für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellt. Das Interesse an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und Entbindung in ihrer Heimat ist höher zu gewichten als das Interesse des Staates an der Verfolgung seines Strafanspruchs. Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist nach dem Gesagten unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist in Gutheissung ihrer Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- [...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.