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HB.2019.18 • APG BS HB.2019.18 KI-generiert

Stateless Convict's Detention Extension Upheld

Geschäftsnummer HB.2019.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed an appeal against the lower court's decision to extend the appellant's pre-trial detention until May 6, 2019, following his conviction for multiple attempted thefts, minor theft, and a narcotics offense, which resulted in a nine-month prison sentence. The court reasoned that detention remained justified due to the appellant being a stateless individual with no fixed residence or ties to the country, creating a high risk of flight from serving his sentence, compounded by an extensive prior criminal record suggesting a continued risk of committing further offenses to support himself. Consequently, the appeal was dismissed, and the court waived the judgment fee due to the appellant's likely impecuniousness.

Legislator-Regeste

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Art. 212 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, § 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810; Stateless Convict's Detention Extension Upheld: The court reasoned that detention remained justified due to the appellant being a stateless individual with no fixed residence or ties to the country, creating a high risk of flight from serving his sentence, compounded by an extensive prior criminal record suggesting a continued risk of committing further offenses to support himself. Consequently, the appeal was dismissed, and the court waived the judgment fee due to the appellant's likely impecuniousness.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Strafgerichts Verlängerung der Untersuchungshaft Strafurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids versuchter Diebstahl Widerruf des bedingten Strafvollzugs Rechte der inhaftierten Person Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 6. Mai 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the decision to waive the imposition of a court fee due to the appellant's obvious lack of means.

§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]

Cited in connection with the decision to waive the imposition of a court fee.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2019.18

ENTSCHEID

vom 25. April 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____*, [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 20. März 2019

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 6. Mai 2019

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung, dass das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. März 2019 des mehrfachen versuchten Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 7. November 2018, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt hat, dass das Strafgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 20. März 2019 die Sicherheitshaft bis zum 6. Mai 2019 verlängert hat, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2019 beim Appellationsgericht Basel-Stadt seine „vorzeitige Entlassung auf eine Drittel“ beantragt hat und die entsprechende Eingabe im Zweifel als Haftbeschwerde entgegenzunehmen ist,

dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom

9. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei) beantragt hat,

dass die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungsoder Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig ist, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, Flucht-, Kollusionsoder Fortsetzungsgefahr besteht und die Haftanordnung im Sinne von Art. 212 StPO verhältnismässig erscheint, dass nach einer erstinstanzlichen Verurteilung praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist (BGer 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1, HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1),

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge staatenlos ist, über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt und auch sonst keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist (vielmehr lebte er während mehreren Jahren in Deutschland und Italien) und daher angesichts seiner Mobilität ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe durch Untertauchen oder Absetzung ins Ausland entziehen würde, dass die mehr als vierzigfache einschlägige Vorbestrafung in Italien, Deutschland und der Schweiz offenbar keinerlei Wirkung erzielt hat und daher damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (er weist mit Ausnahme eines Taschengelds von CHF 12.– pro Tag von der Sozialhilfe keine legale Einkommensquelle auf und besitzt auch kein Vermögen) erneut Vermögendelikte begehen würde und daher neben Fluchtauch von Fortsetzungsgefahr auszugehen ist,

dass die vom Strafgericht ausgesprochene neunmonatige Freiheitsstrafe die Dauer der bisher ausgestandenen Haft noch immer übersteigt, dem Beschwerdeführer die Entlassung nach zwei Dritteln im Sinne von Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vom Strafgericht bereits implizit gewährt wurde (die Sicherheitshaft wurde „bloss“ bis zum 6. Mai 2019 verlängert) und damit auch die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu bejahen ist,

dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, dass der offensichtlich hablose Beschwerdeführer die Beschwerde ohne Rücksprache mit seiner Anwältin eingereicht hat und deshalb auf die Erhebung einer Urteilsgebühr umständehalber zu verzichten ist (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]),

und erkennt:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- […], Advokatin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.