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HB.2018.35 • APG BS HB.2018.35 KI-generiert

Appeal Against Pre-Trial Detention Moot Due to Release

Geschäftsnummer HB.2018.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal was filed against an order for six weeks of pre-trial detention related to criminal proceedings for assault, affray, property damage, battery, and potential breach of the peace following a violent incident at a football match. The appellate court dismissed the appeal as moot because the Public Prosecutor's Office informed the court that the appellant had already been released from custody before the appeal was decided. Consequently, the court waived court costs, granted the appellant's request for state-appointed defense counsel for the appeal proceedings, and ordered the court treasury to pay the defense attorney's fee.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Against Pre-Trial Detention Moot Due to Release: The appellate court dismissed the appeal as moot because the Public Prosecutor's Office informed the court that the appellant had already been released from custody before the appeal was decided. Consequently, the court waived court costs, granted the appellant's request for state-appointed defense counsel for the appeal proceedings, and ordered the court treasury to pay the defense attorney's fee.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft Störung der öffentlichen Ordnung konnexe Verfahren ersuchender Staat Sachbeschädigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

No court costs were charged for the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2018.35

ENTSCHEID

vom 19. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juni 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Nachgang zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev. Landfriedensbruchs eingeleitet hat,

dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

23. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 4. August 2018, angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde erhoben und seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen, beantragt hat,

dass die Staatsanwaltschaft das Gericht mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (recte wohl 11. Juli 2018) über die am 11. Juli 2018 erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hat, dass das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dem Beschwerdeführer antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und der Verteidigerin aus der Gerichtskasse ein Honorar entsprechend ihrer Honorarnote vom 13. Juli 2018 auszurichten ist,

und erkennt:

://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 670.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 52.75, somit insgesamt CHF 737.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Zwangsmassnahmengericht

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).