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HB.2018.34 • APG BS HB.2018.34 KI-generiert

Appeal Against Pre-Trial Detention Moot After Appellant's Release

Geschäftsnummer HB.2018.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a pre-trial detention order issued in connection with an ongoing criminal investigation involving assault, affray, property damage, battery, and potential breach of the peace following a violent altercation at a football match, but the appellate court dismissed the appeal as moot because the prosecutor had already released the appellant from custody on the same day the appeal was officially notified to the prosecution; consequently, the court waived any proceedings costs and awarded the appellant a party compensation of CHF 2,057.20, basing the award on the standard hourly rate applicable in less complex cases rather than the higher rate stipulated in the lawyer's agreement with the client.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Against Pre-Trial Detention Moot After Appellant's Release: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Haftentschädigung Strafverfolgung Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Strafaufschub Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the reasoning as the basis for the decision not to impose costs for the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2018.34

ENTSCHEID

vom 24. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juni 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Nachgang zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev. Landfriedensbruchs eingeleitet hat,

dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

23. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 4. August 2018, angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokat [...] mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde erhoben und seine unverzügliche Haftentlassung beantragt hat, dass die Staatsanwaltschaft das Gericht mit Schreiben vom 10. Juli 2018 über die gleichentags erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist,

dass der Verteidiger des Beschwerdeführers – neben Auslagen von CHF 12.60 – einen Zeitaufwand von 7,59 Stunden geltend macht, wovon 1,25 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 300.– (Advokat [...]) und 6,34 Stunden mit einem solchen von CHF 280.– (Advokat [...]), dass ein Stundenaufwand von 7,59 Stunden für eine einzige, nicht besonders umfangreiche Rechtsschrift an der obersten Grenze eines angemessenen Aufwands liegt, aber gerade noch akzeptiert werden kann, dass bei der Bemessung der vom Gericht auszurichtenden Entschädigung indessen nicht der vom Anwalt mit seinem Klienten vereinbarte Stundenansatz, sondern der Überwälzungstarif nach § 14 Abs. 1 der Honorarordnung (SG 291.400) massgebend ist, der nach der Praxis des Appellationsgerichts in nicht aussergewöhnlich komplexen Fällen CHF 250.– beträgt,

dass dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von CHF 2‘057.20 (CHF 1‘897.50 Honorar, CHF 12.60 Auslagen, CHF 147.10 MWST) auszurichten ist,

und erkennt:

://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘057.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Zwangsmassnahmengericht

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.