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HB.2018.29 • APG BS HB.2018.29 KI-generiert

Appellant v. State: Pretrial Detention Extension for Flight Risk

Geschäftsnummer HB.2018.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, facing prosecution for attempted fraud and attempted money laundering, appealed an order extending pretrial detention due to flight risk, arguing no such risk existed and proposing a substitute measure of a CHF 10,000 bail, partially covered by CHF 8,000 of seized funds. The court upheld the detention extension, reasoning that the appellant, a foreign national facing a likely prison sentence, had a clear incentive to flee and would not be extradited; furthermore, the court rejected the use of the seized CHF 8,000 towards bail because the appellant provided inconsistent and implausible explanations for its origin, suggesting it was not legally obtained personal property, and thus a bail amount, even if supplemented, was unlikely to sufficiently mitigate the flight risk, especially considering potential complicity from associates.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appellant v. State: Pretrial Detention Extension for Flight Risk: The court upheld the detention extension, reasoning that the appellant, a foreign national facing a likely prison sentence, had a clear incentive to flee and would not be extradited; furthermore, the court rejected the use of the seized CHF 8,000 towards bail because the appellant provided inconsistent and implausible explanations for its origin, suggesting it was not legally obtained personal property, and thus a bail amount, even if supplemented, was unlikely to sufficiently mitigate the flight risk, especially considering potential complicity from associates.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Verlängerung der Untersuchungshaft Fluchtgefahr versuchter Betrug Betrug akzessorische Auslieferung staatliche Güter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

This provision establishes the right to appeal decisions by the Pre-Trial Chamber regarding detention, which is the subject matter of the appeal considered.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This procedural rule governs the time limit and form for filing the appeal, which the court confirmed was met (implicitly justifying the ruling on the merits).

§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

This provision establishes the competent appellate court (the Appellate Court as a single judge) for the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive orders to impose the procedural costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2018.29

ENTSCHEID

vom 25. Juni 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. Juni 2018

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 13. August 2018

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) läuft ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs und versuchter Geldwäscherei. Die Anklageschrift liegt seit dem 14. März 2018 vor. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2018 wurde über A____ die Sicherheitshaft ab dem 11. Juni 2018 wegen Fluchtgefahr auf die vorläufige Dauer von 9 Wochen bis zum 13. August 2018 verlängert.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben vom 4. Juni 2018 Beschwerde erhoben und die Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt, da keine Fluchtgefahr gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 8. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Sicherheitsleistung von CHF 10‘000.‒ aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 hat sich der Beschwerdeführer mit der Leistung einer solchen Kaution einverstanden erklärt und beantragt, die bei ihm beschlagnahmten CHF 8‘000.‒ seien daran anzurechnen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts

ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Der erforderliche dringende Tatverdacht ist angesichts der Umstände der Festnahme klar gegeben und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Hingegen bestreitet er das Vorliegend des speziellen Haftgrundes der Fluchtgefahr.Die deutsche Botschaft kenne seine Adresse und er würde sich „schon blicken lassen“. Die Fluchtgefahr ist jedoch klar gegeben: Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe ein evidentes Interesse daran hat, sich dem Zugriff der Strafverfolgung zu entziehen und nach Deutschland auszureisen, da er als deutscher Staatsangehöriger nicht ausgeliefert würde.

2.2 Es bleibt zu klären, ob der Fluchtgefahr durch eine Ersatzmassnahme in Form einer Kaution von CHF 10‘000.‒ wirksam begegnet werden könnte, wie es die Staatsanwaltschaft vorschlägt. Weiter ist zu prüfen, ob eine solche Sicherheitsleistung teilweise aus den beim Beschwerdeführer beschlagnahmten CHF 8‘000.‒ bezahlt werden könnte, wie dieser es beantragt.

2.3 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in seiner Einvernahme vom

23. Dezember 2017 ein legales Einkommen von monatlich EUR 1‘300.‒ und Schulden im Umfang von EUR 15‘000.‒ bis 16‘000.‒. Dass er neben den CHF 8‘000.‒ über die notwendigen legalen Mittel verfügt, um die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Kaution von CHF 10‘000.‒ zu leisten, ist somit auszuschliessen. Zu den bei ihm gefundenen CHF 8‘000.‒ sagte er in der genannten Befragung aus, er habe diese „aus dem Umschlag“ rausgeholt. Er bezog sich dabei auf das Couvert, welches er von B____ entgegennahm, in welchem sich vermeintlich CHF 90‘000.‒ befanden. Da die Polizei den zuständigen Bankangestellten instruiert hatte, B____ statt Geldnoten wertloses Papier auszuhändigen, können die CHF 8‘000.‒ jedoch offensichtlich nicht aus diesem Umschlag stammen. Als der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom

22. Februar 2018 nach der tatsächlichen Herkunft der CHF 8‘000.‒ gefragt wurde, verweigerte er die Aussage. In seinem Schreiben vom 12. Juni 2018 behauptete er erstmals, es habe sich um sein eigenes Geld gehandelt, weshalb dieses als Teil der zu leistenden Kaution zu verwenden sei. Es hätte jedoch gegebenenfalls keinen Grund gegeben, dies zunächst zu leugnen und dann die Aussage zu verweigern. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er bei seiner desolaten Finanzlage überhaupt legalen Zugang zu einem Geldbetrag von dieser Höhe hatte. Seine Behauptung in der Eingabe vom 12. Juni 2018, er habe zunächst Angst gehabt, die Staatsanwaltschaft könnte ihn belasten, wenn er zugegeben hätte, dass es sein Geld sei, ergibt schlicht keinen Sinn. Vielmehr hat er mittlerweile offensichtlich erkannt, dass sich das Geld keinem konkreten Delikt zuweisen lässt und daher versucht, es für sich verbuchen zu lassen. Wenn auch nicht geklärt ist, woher die CHF 8‘000.‒ stammen, so deutet doch alles darauf hin, dass es sich nicht um legal erlangtes Vermögen des Beschwerdeführers handelt. Es kann daher nicht als Teil einer Sicherheitsleistung verwendet werden.

Der Beschuldigte hat gemäss Anklage mit einem unbekannt gebliebenen Komplizen zusammengearbeitet und dies in einem Bereich der Vermögenskriminalität, bei welchem im Erfolgsfall hohe Geldbeträge erlangt werden ‒ es sei an dieser Stelle noch einmal auf die CHF 8‘000.‒ ungeklärter Herkunft verwiesen. Auch wenn sich ein Angehöriger des Beschwerdeführers bereit erklären würde, die Kaution zu leisten, stünde zu befürchten, dass das Geld von Komplizen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt oder nach Zahlung und Verfall rückvergütet würde. Eine Kaution erscheint somit ungeeignet, die drohende Fluchtgefahr zu bannen, und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

- Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.