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HB.2017.27 • APG BS HB.2017.27 KI-generiert

Appeal Against Pre-Trial Detention for Coercion and Violence

Geschäftsnummer HB.2017.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a defendant's appeal against the continuation of his pre-trial detention, which was ordered following an indictment for several serious offenses, including coercion and violence against officials. The court affirmed the initial decision, reasoning that the criteria for ordering security detention—urgent suspicion of a crime and flight risk (supported by the defendant's prior flight to another country)—were met and that the detention remained proportionate because the anticipated duration of custody, even considering the prosecutor's request for a suspended sentence, would not excessively exceed the likely length of any imposed custodial penalty, as the assessment of proportionality generally excludes the possibility of a suspended sentence unless exceptional circumstances mandate otherwise.

Legislator-Regeste

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Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 86 StGB, Art. 86 Abs. 1 StGB; Appeal Against Pre-Trial Detention for Coercion and Violence: The court affirmed the initial decision, reasoning that the criteria for ordering security detention—urgent suspicion of a crime and flight risk (supported by the defendant's prior flight to another country)—were met and that the detention remained proportionate because the anticipated duration of custody, even considering the prosecutor's request for a suspended sentence, would not excessively exceed the likely length of any imposed custodial penalty, as the assessment of proportionality generally excludes the possibility of a suspended sentence unless exceptional circumstances mandate otherwise.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft bedingter Strafvollzug Anklagezulassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gewalt und Drohung gegen Behörden ausserordentliche Umstände Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 12. September 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 221 Abs. 1 StPO
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungsoder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusionsoder Fortsetzungsgefahr besteht.
Art. 31 Abs. 3 BV
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art.
Art. 5 Ziff. 3 EMRK
3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
Art. 212 Abs. 3 StPO
c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Art. 86 StGB
Auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten.
Art. 86 Abs. 1 StGB
Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (BGer 1B_280/2008 vom 6.
Art. 36 Abs. 1 StGB
Damit wird die Haftdauer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bei Weitem nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe – wozu nach der Rechtsprechung auch die Geldstrafe zu rechnen ist, bei welcher gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (BGer 1B_78/2009 vom 1.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited in the dispositive for imposing ordinary procedural costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive for imposing ordinary procedural costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive, reserving the appellant's obligation to repay the fees paid to the official defender.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2017.27

ENTSCHEID

vom 18. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. Juni 2017

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 12. September 2017

Sachverhalt

Die Strafverfolgungsbehörden führen gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Im Lauf des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mehrere Male zur Festnahme ausgeschrieben und in Polizeigewahrsam genommen. Nach seiner letzten Anhaltung am 5. Mai 2017 wegen Verdachts eines Einbruchdiebstahls wurde er mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2017 für die vorläufige Dauer von vier Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde am 2. Juni 2017 um weitere vier Wochen verlängert.

Am 28. Juni 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer, u.a. wegen Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung. Gleichzeitig ersuchte sie beim Zwangsmassnahmengericht um die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 22. September 2017, Sicherheitshaft an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Juli 2017, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt, unter o/e Kostenfolge und unter Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 13. Juli 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Die Hauptverhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen ist inzwischen auf den

17. August 2017 angesetzt worden.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert

10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungsoder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusionsoder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen, ohne dass der der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt sein muss. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.20 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Das ist vorliegend der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Vor­instanz hat somit den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.

4.

Als speziellen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Auch diese wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten und ist zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer – ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich – bereits im Lauf des Vorverfahrens mehrfach zur Festnahme ausgeschrieben werden musste und überdies am 5. September 2016 aus einer Kontrolle der Grenzwache nach Frankreich geflohen war.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Aufrechterhaltung der Haft sei nicht verhältnismässig, da die Staatsanwaltschaft lediglich eine „Haft von 8 Monaten bedingt“ beantrage und aufgrund der konkreten Umstände nicht zu erwarten sei, dass das Strafgericht den bedingten Vollzug verweigere, so dass der Beschwerdeführer spätestens in der Hauptverhandlung auf freien Fuss gesetzt werden müsse. Die Haftdauer hänge daher einzig vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung ab, was das Grundrecht der persönlichen Freiheit verletze.

5.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2 E. 282). Auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten. Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (BGer 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.5.2 m.w.H.).

5.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Mai 2017 in Haft. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 17. August 2017 wird er somit rund 3½ Monate Haft verbüsst haben. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft lautet entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht auf „Haft von 8 Monaten bedingt“, sondern auf 10 Monate Freiheitsstrafe, 20 Tagessätze Geldstrafe, beides bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, sowie CHF 300.– Busse (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) (Akten S. 522). Auch wenn dem Strafurteil nicht vorzugreifen ist, ist doch festzustellen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht als offensichtlich übersetzt zu bezeichnen ist, so dass mit einem Urteil in dieser Grössenordnung zu rechnen ist. Damit wird die Haftdauer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bei Weitem nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe – wozu nach der Rechtsprechung auch die Geldstrafe zu rechnen ist, bei welcher gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (BGer 1B_78/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3) – gerückt sein, selbst wenn man die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe berücksichtigt. Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist wie erwähnt ausser Acht zu lassen. Das rechtfertigt sich deshalb, weil die Sicherheitshaft nicht einfach ein vorweggenommener Strafvollzug ist, sondern ihr Zweck – beim hier vorliegenden Haftgrund der Fluchtgefahr – darin besteht, die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern (BGer 1B_217/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2). Damit ist die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft zu bejahen.

6.

6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei vier Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).