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HB.2016.57 • APG BS HB.2016.57 KI-generiert

Appeal Regarding Pre-Trial Detention Moot Due to Release on Conditions

Geschäftsnummer HB.2016.57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal against decisions by the coercive measures court, which had rejected applications for release from custody and ordered continued pre-trial detention for an individual being investigated for property damage and narcotics offenses. The appellate court consolidated the appeals but ultimately declared the proceedings moot because the accused had subsequently been released from custody under specific conditions, including a financial guarantee and various restrictions, leading the court to discontinue the appeal proceedings without imposing costs and ordering compensation for the appointed defense counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Regarding Pre-Trial Detention Moot Due to Release on Conditions: The appellate court consolidated the appeals but ultimately declared the proceedings moot because the accused had subsequently been released from custody under specific conditions, including a financial guarantee and various restrictions, leading the court to discontinue the appeal proceedings without imposing costs and ordering compensation for the appointed defense counsel.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Bedingungen der Untersuchungshaft Zwangsmassnahmen Vollzugsstopp bedingte Entlassung Straftaten gegen das Vermögen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

These articles were cited in the reasoning to establish that the contested decisions by the judge of coercive measures were subject to appeal, although this specific provision was not repeated in the final dispositive orders which concern procedural closure.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision, implied by the order not to charge costs for the appeal procedure ('Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben'), is related to cost allocation, although the specific article cited in the dispositive for non-imposition of costs is missing.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2016.57

HB.2016.59

ENTSCHEID

vom 15. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

[…]

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Oktober 2016 bzw. 31. Oktober 2016

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Oktober 2016 (Verfügung vom 19. Oktober 2016)

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23. Januar 2017 und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 22. Oktober 2016 (Verfügung vom 31. Oktober 2016)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen Schändung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 1. Oktober 2016 ist A____ festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 4. Oktober 2016 für A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 1. November 2016, angeordnet. Eine hiergegen geführte Beschwerde wurde vom Appellationsgericht (Einzelgericht) am 21. Oktober 2016 abgewiesen (AGE HB.2016.54).

Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 13. Oktober 2016 wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei kostenfällig aufzuheben, das Verfahren sei mit dem Verfahren HB.2016.54 zu vereinen und es sei eine mündliche Parteiverhandlung vor dem Appellationsgericht durchzuführen. Am

23. Oktober 2016 erfolgte eine ergänzende Eingabe. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 mit dem Antrag auf Abweisung zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. November 2016.

Am 31. Oktober 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 23. Januar 2017, an und wies gleichzeitig ein weiteres Gesuch um Haftentlassung, datierend vom 22. Oktober 2016, ab. Gleichentags erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. November 2016 sind die beiden Beschwerdeverfahren zusammengelegt worden.

Am 4. November 2016 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschuldigte gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 5‘000.– aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. Ihm wurde ein Kontaktverbot zur Anzeigestellerin, B____, und der Auskunftsperson C____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils oder eines Einstellungsbeschlusses auferlegt. Weiter wurde ihm auferlegt, sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft zu melden und sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann. Zudem wurde eine Ausweisund Schriftensperre angeordnet. Er wurde mit der Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er bei Verletzung der Auflagen mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen habe. Mit dieser Haftentlassung unter Auflagen ist einem dritten Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten, datierend vom 2. November 2016, entsprochen worden. Am

7. November 2016 ist dem Appellationsgericht angezeigt worden, dass der Beschuldigte nach Entrichtung einer Kaution in Höhe von CHF 5‘000.– am 4. November 2016 um 16 Uhr aus der Haft entlassen worden ist.

Erwägungen

Sowohl die Abweisung der Haftentlassungsgesuche als auch die Anordnung von Sicherheitshaft sind als Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegenden Beschwerden sind fristund formgerecht eingereicht worden. Da die beiden Beschwerdeverfahren den gleichen Sachverhalt betreffen und die Person des Beschwerdeführers in beiden Verfahren die gleiche ist, sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt worden. Hingegen ist im Verfahren HB.2016.54 bereits am 21. Oktober 2016 ein Entscheid ergangen, weshalb diesbezüglich keine Verfahrensvereinigung mehr erfolgen kann. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinem Antrag gemäss unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen worden ist, ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Auf die Erhebung von Kosten ist in der vorliegenden Verfahrenssituation zu verzichten. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von rund sechsStunden. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, […]*,* wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichts-kasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).