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HB.2016.55 • APG BS HB.2016.55 KI-generiert

Case Mooted by Appellant's Death

Geschäftsnummer HB.2016.55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision to maintain their pre-trial detention for alleged assault, battery, and threats; however, the appellate court dismissed the appeal because the appellant was found deceased in their cell on October 8th, having apparently died by suicide shortly after the appeal was lodged, thus rendering the matter moot, leading the court to discontinue the proceedings without imposing costs but awarding compensation to the appellant's appointed defense counsel for their efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Case Mooted by Appellant's Death: Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft Erblasser Verhandlungsverschiebung Leitverfahren Verteidigungskosten Verfahrensabschreibung Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO

The article governs the right of appeal for the official defense lawyer concerning their compensation for the second-instance procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2016.55

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

verstorben am [...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016

Die Appellationsgerichtspräsidentin zieht in Erwägung, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

3. Oktober 2016 gegen A____ wegen Verdachts auf Tätlichkeiten, eventuell Körperverletzung und Drohung, Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 31. Oktober 2016, angeordnet hat, dass A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 8. Oktober 2016 Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Haftentlassung, dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt hat, dass das Urteil abzuändern und die Untersuchungshaft bis und mit Durchführung der Konfrontationsverhandlung zu begrenzen sei, spätestens bis 2 Stunden nach Beendigung der Konfrontationseinvernahme, dass der Beschwerdeführer zusätzlich den Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gestellt hat, wozu die Familie des Onkels des Beschwerdeführers anzuhören sei,

dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 den Antrag gestellt hat, die Haftbeschwerde abzuschreiben, eventualiter als offensichtlich unbegründet unter Kostenfolge abzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Eingabe vom

11. Oktober 2016 darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2016 um ca. 13:45 Uhr in seiner Zelle im UG Waaghof erhängt aufgefunden worden sei und die zugezogenen Rettungskräfte nur noch den Tod des Beschwerdeführers hätten feststellen können, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 über den Tod des Beschwerdeführers informiert und um Fristerstreckung betreffend seiner Replik ersucht hat,

dass auch innert erstreckter Frist vom amtlichen Verteidiger keine Replik eingegangen ist, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Todes des Beschwerdeführers als erledigt abzuschreiben ist, dass den Umständen entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wobei mangels Einreichung einer Kostennote sein Aufwand auf rund 4 Stunden zu schätzen ist.

und erkennt:

://: Das Verfahren wird zufolge des Todes des Beschwerdeführers als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Vertreter des Beschwerdeführers

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).