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HB.2015.50 • APG BS HB.2015.50 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Pre-Trial Detention to Secure Psychiatric Treatment Following Conviction

Geschäftsnummer HB.2015.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the extension of her pre-trial detention until a specified future date, following a conviction for multiple offenses (including threats, coercion, property damage, trespassing, theft, prostitution offenses, and narcotics violations) and a suspended six-month prison sentence coupled with mandated in-patient psychiatric treatment. The court dismissed the appeal, reasoning that although the appellant argued the detention time already served equaled the custodial sentence, the detention was necessary to secure the execution of the psychiatric measure, which had not yet commenced and whose duration would substantially exceed the time already served, thus justifying the continuation of detention as both necessary and proportionate under the relevant procedural provisions concerning security detention following a conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 222 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 231 Abs. 1 StPO, Art. 221 StPO, Art. 231 StPO, Art. 59 StGB; Appeal Regarding Extension of Pre-Trial Detention to Secure Psychiatric Treatment Following Conviction: The court dismissed the appeal, reasoning that although the appellant argued the detention time already served equaled the custodial sentence, the detention was necessary to secure the execution of the psychiatric measure, which had not yet commenced and whose duration would substantially exceed the time already served, thus justifying the continuation of detention as both necessary and proportionate under the relevant procedural provisions concerning security detention following a conviction.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts Verlängerung der Untersuchungshaft psychiatrische Behandlung Freiheitsstrafe Verhandlungsverschiebung Betäubungsmitteldelikte Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court ordered the appellant to bear the ordinary costs of the proceedings based on this provision due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2015.50

ENTSCHEID

vom 18. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Berufsbeiständin [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 11. November 2015

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 3. Februar 2016

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. November 2015 wurde A____ der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der mehrfachen unzulässigen Ausübung der Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs, sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2./3. Mai 2015 (1 Tag) sowie der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 19. Mai 2015, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.

Gleichzeitig mit dem Urteil erliess das Strafdreiergericht den Beschluss, dass die über A____ angeordnete Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) bis zum 3. Februar 2016 verlängert werde. Gegen diesen Beschluss hat A____ mit Eingabe vom 12. November 2015 Beschwerde erhoben, mit welcher sie ihre sofortige Haftentlassung beantragt. Die Einzelheiten ihrer Ausführungen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Strafakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert

10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn dies zur Sicherung des Strafoder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren erforderlich ist. Die Vorinstanz hat die Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs verlängert. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden indessen keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei Entscheiden gestützt auf Art. 231 StPO die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 231 StPO N 4; AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015).

2.2 Die Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015; BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Dies gilt erst recht, wenn wie hier bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (vgl. AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015, HB.2014.37 vom 23. Dezember 2014, HB.2014.33 vom 3. November 2014).

4.

Die Vorinstanz begründet die angeordnete Haftverlängerung mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Wie das Appellationsgericht bereit in den Haftbeschwerdeentscheiden HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 und HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015 in Sachen der Beschwerdeführerin dargelegt hat, setzt der Haftgrund der Wiederholungsoder Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde und dass sie bereits früher mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin angesichts der Straftaten, für welche sie mit Entscheid vom 11. November 2015 verurteilt wurde, und der einschlägigen Vorstrafe (u.a. wegen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden) gegeben. Die Rückfallprognose wurde vom Appellationsgericht in den genannten Entscheid als sehr ungünstig bewertet. Hierauf ist zu verweisen (AGE HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015 E. 4.2). Diese Einschätzung wurde durch das psychiatrische Gutachten bestätigt: Es besteht aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risiko für die erneute Begehung sowohl von Eigentumsals auch von Aggressionsdelikten (Strafakten S. 453 pag. 44). Damit ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nach wie vor gegeben.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Verlängerung der Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Sie macht geltend, sie habe die Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu welcher sie verurteilt worden sei, durch die Haft bereits verbüsst. Sie hätte nur dann eine Massnahme (anstelle der Freiheitsstrafe) gewollt, wenn sie z.B. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden wäre. Da das nicht der Fall sei, wolle sie unverzüglich entlassen werden.

5.2 Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung des Urteils vom 11. November 2015, welches sie im Übrigen akzeptiert hat (vgl. Annahmeerklärung vom 11. November 2015, in den Strafakten). Sie wurde nicht nur zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, sondern auch zu einer stationären – das heisst freiheitsentziehenden – Massnahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt. Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungserfolg ab, übersteigt aber auf jeden Fall die bisherige Haftdauer bei weitem, zumal die Behandlung noch gar nicht begonnen wurde. Die Gutachterin empfiehlt aufgrund des erhöhten Entweichungsrisikos der Beschwerdeführerin, den ersten Teil der Behandlung in einer Hochsicherheitsabteilung wie der der Psychiatrischen Klinik [...] durchzuführen (Akten S. 453 pag. 41). Die Wahl einer geeigneten Einrichtung für die Massnahme obliegt der Strafvollzugsbehörde. Bis die Beschwerdeführerin platziert werden kann, ist die Weiterführung der Haft zur Sicherstellung des Massnahmenvollzugs jedoch gerechtfertigt und verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.