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HB.2015.31 • APG BS HB.2015.31 KI-generiert

Drug Trafficking Suspect Detention Upheld

Geschäftsnummer HB.2015.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, detained on suspicion of commercial and organized trafficking of narcotics, appealed a twelve-week pre-trial detention order, arguing for immediate release or a reduction to four weeks, and requested court-appointed counsel. The court dismissed the appeal, finding a strong suspicion of serious drug offenses given the appellant's admissions regarding large-scale marijuana transports and evidence suggesting organized criminal activity, which established the prerequisite for detention; furthermore, the court upheld the risk of collusion because the investigation into the extent of the operation and relationships within the chain was ongoing, and the appellant had previously attempted to have material removed from his apartment, demonstrating a propensity to interfere with evidence, and the detention duration was proportionate to the expected penalty, with no suitable alternative measures apparent.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 42 BGG; Drug Trafficking Suspect Detention Upheld: The court dismissed the appeal, finding a strong suspicion of serious drug offenses given the appellant's admissions regarding large-scale marijuana transports and evidence suggesting organized criminal activity, which established the prerequisite for detention; furthermore, the court upheld the risk of collusion because the investigation into the extent of the operation and relationships within the chain was ongoing, and the appellant had previously attempted to have material removed from his apartment, demonstrating a propensity to interfere with evidence, and the detention duration was proportionate to the expected penalty, with no suitable alternative measures apparent.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Betäubungsmittelhandel Untersuchungshaft Strafuntersuchung Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten strafrechtliche Sanktion Haftentlassung Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 4 StPO

Reserved for the obligation of the appellant to reimburse the fee paid to the official defender.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

HB.2015.31

ENTSCHEID

vom 17. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____*, geb. […] Beschwerdeführer c/o Untersuchungsgefängnis, Innere Margarethenstr.18, Beschuldigter 4051 Basel

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Juni 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf gewerbsund bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 16. Juni 2015 festgenommen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen angeordnet.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Juni 2015, mit welcher der Beschuldigte seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. Eventualiter sei Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von nur vier Wochen anzuordnen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung auf Abweisen der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.

1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert

10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungsoder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2015.11 vom 26. März 2015).

3.2 Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, mehrere Male als Mitglied einer bandenmässig organisierten Absatzkette Marihuana im Kilobereich transportiert zu haben. Zuletzt wurde er am 1. April 2015 observiert, wie er zusammen mit seiner Freundin einem Abnehmer eine Tasche mit 22 kg Marihuana übergab (Übergabe an B____ in der Tiefgarage […]). Dieser und ein weiterer Autotransport einer Menge in derselben Grössenordnung sind vom Beschuldigten in seinen Einvernahmen vom 17. Juni 2015 und 1. Juli 2015 eingeräumt worden und vermögen bereits für sich einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begründen. Polizeiliche Observationen sowie Telefonüberwachungen förderten überdies gewichtige Indizien dafür zu Tage, dass neben dem Beschuldigten mehrere weitere Personen in den Handel mit dem aus dem Tessin angelieferten Marihuana involviert waren (namentlich […], C____, […], […] und […]). Befragungen dieser Personen stützen den Verdacht, dass eine Bande am Werk ist. Weitere Befragungen stehen noch aus. Der Beschuldigte gibt selbst zu, die Transporte im Auftrag von anderen Personen ausgeführt zu haben. Dass er dies angeblich unter finanziellem Druck getan habe, ändert in diesem Zusammenhang nichts. Bei dieser Ausgangslage liegt der dringende Tatverdacht bezüglich eines Vergehens oder gar Verbrechens (Bandenund Gewerbsmässigkeit) nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes vor.

3.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken. Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; zuletzt: AGE HB.20015.24 vom 29. Mai 2015 E. 3.4).

Die im Raume stehenden Deliktsvorwürfe sind, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, noch weitgehend unaufgeklärt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Verhaftung am 18. Juni 2015 in das Verfahren involviert. Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sind natürlich nicht nur die beiden in diesem frühen Stadium und unter erheblichem Beweisdruck (Fotos der Observation) zugestandenen Transporthandlungen. Vielmehr müssen die Rolle und der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Marihuanahandel noch genauer ermittelt werden. Es gibt zumindest Anhaltspunkte für weitere Tathandlungen. Fest steht aufgrund der Observationen, dass diverse Abnehmer jeweils den Wohnort des Beschuldigten an der […] betreten haben, um die Liegenschaft anschliessend durch den Hinterausgang, mit Taschen bewehrt, zu verlassen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine eigenen Betäubungsmittellieferungen etwas mit seinem Vermieter C____ – nach aktuellem Verfahrensstand möglicherweise Kopf der Bande – zu tun hätten. Genau dies ist aber das Beweisthema, welches z.B. durch Befragung von Abnehmern noch auszuleuchten ist. Würde der Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt, so könnte er seine Abnehmer kontaktieren und darauf hinzuwirken versuchen, dass diese sich seine Version zu eigen machen. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der damit einher gehenden Strafdrohung und dem entsprechend naheliegenden Anreiz zur Kollusion ist Kollusionsgefahr zu bejahen. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte seine Neigung zur Kollusion schon hat erkennen lassen. So hat der Beschwerdeführer am 5. April 2015, mithin wenige Tage nach der Verhaftung von B____, seinen Vermieter C____ telefonisch gebeten, Material aus seiner Wohnung zu holen, um es vor einem allfälligen Zugriff durch die Behörden zu schützen (vgl. dazu die Verschriftung des Gesprächs vom 5. April 2015, 18:30 Uhr Akten Bd. 1, Weitere Zwangsmassnahmen). Entgegen der Verteidigung ist es keineswegs so, dass angesichts der objektiven Ermittlungsbefunde gar nicht mehr kolludiert werden könnte. Kollusionshandlungen wären namentlich möglich mit Bezug auf die Beziehungen und Hierarchien innerhalb der Absatzkette, die Art und den Umfang der Aufgaben und Kompetenzen, die umgesetzten Mengen, den erzielten Gewinn, die Anzahl und Identität von Abnehmern und die Abläufe; alles Themen, die den Ausgang des Strafverfahrens beeinflussen könnten.

3.4 Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit darf Untersuchungshaft nur für solange angeordnet werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014

E. 6). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich auch in dieser Hinsicht klar als rechtmässig. Ersatzmassnahmen, welche die Untersuchungshaft abwenden könnten, sind nicht ersichtlich.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der Verteidigerin sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung ein Honorar auszurichten. Dieses ist mangels Vorliegens einer Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden, welche praxisgemäss mit CHF 200.– zu vergüten sind. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich

8 % MWST von insgesamt CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.

135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marie-Louise Stamm lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.