Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant filed a complaint against a tax authority concerning cost decisions dating back to 2012, but failed to submit the required court deposit fee despite being ordered to pay and receiving an extension. The court concluded that in accordance with the procedural code, it could not entertain the appeal due to the appellant's failure to meet the payment deadline, resulting in a non-entry into the merits of the complaint, though no court costs would be levied for the appeal procedure itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Deposit: The court concluded that in accordance with the procedural code, it could not entertain the appeal due to the appellant's failure to meet the payment deadline, resulting in a non-entry into the merits of the complaint, though no court costs would be levied for the appeal procedure itself.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article was cited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to the failure to pay the advance on costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
DGZ.2021.7
ENTSCHEID
vom 1. März 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Kostenentscheide ab 2012 der Steuerverwaltung Basel-Stadt
Erwägungen
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte darin, «dass sämtliche Kostenentscheide bezüglich Steuerverwaltung basel-Stadt ab 2012 (betroffen Liegenschaft [...] und [...]) und erwachsenen Drittfolgen gemäss art. 108 ZPO durch den verursacher zu bezahlen» seien. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– aufgefordert. Nach Eingang eines Fristerstreckungsgesuchs der Beschwerdeführerin wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum
16. Dezember 2021 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Zustellung am 23. Dezember 2021) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.