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DGZ.2021.6 • APG BS DGZ.2021.6 KI-generiert

Revision Denial in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer DGZ.2021.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the revision of a prior appellate court decision that dismissed their appeal concerning debt enforcement proceedings, relying on the ground of having subsequently discovered significant facts or decisive evidence that could not have been presented earlier. The court determined that the evidence cited by the applicant, specifically a letter dated after the challenged decision, could not serve as a basis for revision because it arose after the previous ruling, and further found that other alleged new facts were either not provable as being previously unavailable or irrelevant to the enforcement appeal, leading to the dismissal of the revision request and the imposition of costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 329 ZPO; Revision Denial in Debt Enforcement Case: The court determined that the evidence cited by the applicant, specifically a letter dated after the challenged decision, could not serve as a basis for revision because it arose after the previous ruling, and further found that other alleged new facts were either not provable as being previously unavailable or irrelevant to the enforcement appeal, leading to the dismissal of the revision request and the imposition of costs on the applicant.

Schlagwörter

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**Gesuch um Revision** Revisionsgesuch Betreibungsbegehren Urteilsvollstreckung Widerruf der Konkurseröffnung strafrechtliches Revisionsverfahren Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO

This provision defines the ground for revision (ignorance of essential facts or decisive evidence) which was the basis of the application being dismissed.

§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

Cited in conjunction with Art. 328 Abs. 1 ZPO to establish the jurisdiction (competence of the three-judge panel) for the revision decision.

Art. 328 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm the legal basis for a party to request the revision of a final decision and to establish jurisdiction.

Art. 329 ZPO

Cited to confirm that the revision request was submitted within the required time limits.

§ 14 Abs. 1 des Gebührenreglements (SG 154.810)

Cited as the basis for imposing the court costs (fee of CHF 400.–) on the applicant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

DGZ.2021.6

ENTSCHEID

vom 8. März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Parteien

A____ Gesuchstellerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um Revision

betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2021

Sachverhalt

Am 14. Dezember 2020 erhob A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts Basel‑Stadt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am

26. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt (BEZ.2021.5). Mit Entscheid vom 3. März 2021 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_220/2021 vom

26. März 2021 nicht ein.

Am 29. April 2021 reichte die Gesuchstellerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit Entscheid vom 11. Mai 2021 darauf nicht. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt (BEZ.2021.39). Darin beantragte sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten und es seien die unangemessenen Betreibungen der [...] gegen sie und ihren Ehemann zu löschen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_789/2021 vom

29. September 2021 nicht ein.

Mit Eingabe vom

21. Oktober 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht einen Antrag auf Revision des Entscheids vom 21. Juli 2021, wonach die Betreibungen der [...] gegen sie einzustellen seien. Die Gesuchstellerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist. Sie reichte am 16. und am 17. Dezember 2021 sowie am 28. Dezember 2021 weitere Eingaben an das Gericht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie geltend macht, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund erfüllt ist (Art. 328 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Sie verlangt die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BEZ.2021.39 vom 21. Juli 2021. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und somit revisionsfähig (BGer 5A_789/2021 vom 29. September 2021). Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ergibt sich, dass das Dreiergericht zuständig ist. Das Gesuch ist innert den Fristen nach Art. 329 ZPO eingereicht worden. Auf das formgerecht erhobene und begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.

1.2 Das Revisionsverfahren ist grundsätzlich zweigeteilt. In einem ersten Schritt ist über die Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden. Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs ist in einem zweiten Schritt das frühere Verfahren wiederaufzunehmen und ein neuer Entscheid in der Sache zu fällen. Die beiden Schritte können in einem Entscheid zusammengefasst werden (Herzog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 332 ZPO N 1b, Art. 333 ZPO N 4b).

2.

Der Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel setzt voraus, dass die Gesuchstellerin nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden hat, die sie im früheren Verfahren nicht hatte beibringen können; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die zusätzliche erhebliche neue Tatsache aus dem Schreiben der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 29. September 2021 hervorgehe (vgl. Revisionsgesuch, S. 1). Damit weist die Gesuchstellerin allerdings auf ein Beweismittel hin, welches erst nach den vom Revisionsgesuch betroffenen Entscheid entstanden ist und damit nicht Grundlage für die Gutheissung des Revisionsgesuchs bilden kann. Soweit die Gesuchstellerin geltend machen will, dass die neue erhebliche Tatsache nicht das Schreiben vom 29. September 2021 sei, sondern die mangelnde Korrektur eines Fehlers im Familienbüchlein ihrer Eltern vom 29. September 1998 nach der Entdeckung des Fehlers am 4. Dezember 2008 (vgl. Revisionsgesuch, S. 1 f.), so ist einerseits nicht erkennbar, weshalb die Gesuchstellerin diese Tatsache im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können, andererseits vermag die Gesuchstellerin auch in keiner Weise aufzuzeigen, weshalb diese Tatsache für das vom Revisionsgesuch betroffenen Beschwerdeverfahren relevant sein soll.

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.– (§ 14 Abs. 1 des Gebührenreglements [SG 154.810]) zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2021 (BEZ.2021.39) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel‑Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.