Appeal Withdrawal Due to Non-Payment of Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal against the cost decision portion of a lower court's ruling concerning spousal support contributions; however, upon being notified by the procedural leader that the appeal would likely be dismissed at the appellant's expense if the cost deposit was not paid, the appellant withdrew the appeal before depositing the required funds. The court reasoned that pursuant to procedural rules governing appeals and the relevant fee regulations, the case must be dismissed due to the withdrawal, no court fees would be levied because the withdrawal occurred before the cost deposit was made, and no party compensation was owed to the opposing spouse as no substantive proceedings or service had yet taken place.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 241 Abs. 3 ZPO, § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810; Appeal Withdrawal Due to Non-Payment of Cost Deposit: The court reasoned that pursuant to procedural rules governing appeals and the relevant fee regulations, the case must be dismissed due to the withdrawal, no court fees would be levied because the withdrawal occurred before the cost deposit was made, and no party compensation was owed to the opposing spouse as no substantive proceedings or service had yet taken place.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is the basis for discontinuing the proceedings following the withdrawal of the appeal, which is reflected in the first order.
This provision was applied to waive court costs because the appeal was withdrawn before the advance payment was made.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
DGZ.2020.2
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Ehemann
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Ehefrau
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. März 2020
betreffend Unterhaltsbeiträge
Sachverhalt
Am 19. März 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das Dispositiv eines Entscheids des Zivilgerichts vom 17. März 2020 zugestellt. Am 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer vor Erhalt der definitiven schriftlichen Begründung Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. März 2020. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer darauf hin, dass er damit rechnen müsse, dass die Beschwerdeinstanz nach Leistung des Kostenvorschusses einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid fälle, wenn er seine Beschwerde nicht vorher zurückziehe. Falls er seine Beschwerde innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zurückziehe, werde das Beschwerdeverfahren kostenlos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 16. April 2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 30. März 2020 innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses vor dessen Bezahlung zurück.
Erwägungen
1.
Im Falle des Rückzugs der Beschwerde hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und zur Berufung Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 414). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) verzichtet, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde auf Hinweis des Verfahrensleiters auf die Rechtslage noch vor der Leistung des Kostenvorschusses zurückgezogen hat.
2.2 Da die Beschwerde der Beschwerdegegnerin noch nicht zugestellt worden ist, ist ihrer Rechtsbeiständin durch das Beschwerdeverfahren kein relevanter Aufwand entstanden. Der Beschwerdeführer hat deshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.