Failure to Pay Cost Deposit Bars Revision Motion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a motion for revision against an appellate court decision that upheld a lower court's ruling, also requesting the waiver of legal fees, but failed to pay the subsequently ordered cost deposit within the extended deadline. The court reasoned that, according to the relevant procedural rules, failure to pay the required cost deposit mandates non-admission of the revision motion, and further noted that a submission treated as a motion for reconsideration also lacks a basis for review, ultimately declining to proceed with the revision application and waiving the costs for the current proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 72 ff. BGG; Failure to Pay Cost Deposit Bars Revision Motion: The court reasoned that, according to the relevant procedural rules, failure to pay the required cost deposit mandates non-admission of the revision motion, and further noted that a submission treated as a motion for reconsideration also lacks a basis for review, ultimately declining to proceed with the revision application and waiving the costs for the current proceeding.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court did not proceed with the revision request because the required cost deposit was not paid, as stipulated in this provision.
Cited in the appeal instructions for the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in the appeal instructions regarding the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
DGZ.2019.3
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
c/o B____
[…]
gegen
C____ Gesuchsgegnerin
[…]
Gegenstand
Revision des Entscheids des Appellationsgerichts
vom 22. Februar 2019
Erwägungen
Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 wies das Appellationsgericht eine Beschwerde der A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt ab. Dieser Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 9. März 2019 mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Am 18. März 2019 reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht eine als „Wiedererwägungsbzw. Revisionsgesuch“ betitelte Eingabe ein, worin sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren beantragt und zudem ausführt, weshalb sie mit dem Entscheid des Appellationsgericht vom 22. Februar 2019 nicht einverstanden ist. Mit Verfügung vom 22. März 2019 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verfügte die Leistung eines Kostenvorschusses (zur Anwendbarkeit von Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] auf Revisionsverfahren vgl. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015 S. 87). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin angefragt, ob sie eine Überweisung ihres Gesuchs an das Bundesgericht zur Behandlung wünsche, da die Eingabe an das Appellationsgericht innert der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 22. Februar 2019 erfolgt sei. Mit Eingabe vom 30. März 2019 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie an der Behandlung ihres Gesuches durch das Appellationsgericht festhalte. Gleichzeitig beantragte sie, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen werde. Mit Verfügung vom 8. April 2019 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin eine Nachfrist bis zum 30. April 2019 zur Leistung des angeordneten Kostenvorschusses gesetzt. Dabei wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der genannten Nachfrist auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
Die Gesuchstellerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss von CHF 200.– auch innert der ihr gesetzten Nachfrist nicht geleistet. Auf das Revisionsgesuch ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – soweit die Eingabe vom 18. März 2019 als Wiedererwägungsgesuch aufzunehmen ist – kein Anspruch auf Eintreten bzw. Behandlung besteht. Auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Revisionsgesuch vom 18. März 2019 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.