Clarification of Fee Deferral Conditions in Prior Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought clarification and correction of a prior court ruling that had dismissed their appeal, arguing the original decision incorrectly implied an unconditional request for fee deferment instead of a deferment contingent on the final outcome of the administrative appeal proceedings regarding initial fee notices and related departmental decisions. The court reasoned that while the request for correction of clerical errors was inadmissible, the request for explanation was granted for the portion of the prior judgment concerning the sub-eventual application for fee deferral, clarifying that the requested deferral applied specifically until the final legal conclusion of the administrative appeal proceedings concerning the underlying fee assessment and reduction requests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 3 VwVG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 69 Abs. 1 VwVG, § 21 Abs. 1 VRPG; Clarification of Fee Deferral Conditions in Prior Judgment: The court reasoned that while the request for correction of clerical errors was inadmissible, the request for explanation was granted for the portion of the prior judgment concerning the sub-eventual application for fee deferral, clarifying that the requested deferral applied specifically until the final legal conclusion of the administrative appeal proceedings concerning the underlying fee assessment and reduction requests.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning that led to granting the clarification (Erläuterung) of the previous decision.
Cited in the reasoning that led to the rejection of the correction (Berichtigung) request.
Cited in connection with Art. 69 VwVG for the court's power to clarify and correct decisions.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
DGV.2023.2
URTEIL
vom 1. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung und Berichtigung
betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts VD.2023.2 vom 16. März 2023
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 stellte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM) A____ (nachfolgend Gesuchsteller) Rechnung für Gebühren in der Höhe von gesamthaft CHF 700.–. Dabei handelte es sich um die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom
17. Januar 2020 in der Höhe von CHF 300.– sowie um die Spruchgebühr für einen Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) vom 10. Februar 2021 in der Höhe von CHF 400.–. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte der Gesuchsteller den Bereich BdM sinngemäss um gesamthaften Erlass, eventualiter um teilweisen Erlass und subeventualiter um Stundung der ihm auferlegten Kosten. Der Bereich BdM teilte dem Gesuchsteller daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2022 im Wesentlichen mit, dass ein Gebührenerlass nicht gewährt werden könne, sondern einzig die Möglichkeit einer ratenweisen Abzahlung der in Rechnung gestellten CHF 700.– bestehe.
In der Folge erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 beim JSD Rekurs und begründete diesen gleichzeitig. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 trat das JSD auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen Entscheid des JSD erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Rekurs. Mit Eingaben vom 18., 19. und
22. Dezember 2022 sowie 2. Januar und 22. Februar 2023 ergänzte er seinen Rekurs. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Urteil vom 16. März 2023 (VD.2023.2) wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werde.
Mit Gesuch vom 11. April 2023 ersucht der Gesuchsteller um Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der (vorinstanzlichen) Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nur um Stundung der Gebühren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Rekursverfahren ersucht. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 werde jedoch der unzutreffende Eindruck erweckt, er habe eine zeitlich unbefristete Stundung beantragt. In diesem Fall könnte das Migrationsamt nach Ansicht des Gesuchstellers ein erneutes Stundungsgesuch mit der Begründung zurückweisen, mit dem Urteil vom 16. März 2023 habe das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden, dass ihm zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Stundung der Gebühren zustehen könne. Daher beantragt er, in Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 sei klarzustellen, dass er im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nur um Stundung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Rekursverfahren ersucht habe.
2.
2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) erläutert das Verwaltungsgericht auf Begehren einer Partei den Rekursentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. Die
Erwägungen unterliegen der Erläuterung, wenn und soweit der Sinn des Dispositivs erst durch ihren Beizug ermittelt werden kann (vgl. BGE 110 V 222
E. 1 S. 222; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2030).
2.2
2.2.1 Mit
Urteil vom 16. März 2023 hat das Verwaltungsgericht den mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhobenen und mit Eingaben vom 18., 19. und 22. Dezember 2022 sowie 2. Januar und 22. Februar 2023 ergänzten Rekurs des Gesuchstellers gegen einen Entscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 abgewiesen, «soweit darauf eingetreten wird.» Damit ist es auf den Rekurs teilweise nicht eingetreten. Worauf sich der teilweise Nichteintretensentscheid bezieht, erschliesst sich nur aus der Begründung. Soweit der Gegenstand des teilweisen Nichteintretensentscheids nur durch ihren Beizug ermittelt werden kann, unterliegt damit auch die Begründung des Urteils vom 16. März 2023 der Erläuterung (vgl. oben E. 2.1). Aus dieser (E. 2.2.1 und 3.5) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auf den Rekurs unter anderem betreffend den Subeventualantrag des Gesuchstellers nicht eingetreten ist. Gemäss der Begründung des Urteils vom 16. März 2023 (vgl. Sachverhalt S. 2 sowie E. 2.1.2 und 3.5) lautete der Subeventualantrag des Gesuchstellers auf Stundung der Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und die Spruchgebühr für einen Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021. Auf welchen Zeitraum sich der Subeventualantrag auf Stundung bezieht, kann auch der Begründung des Urteils vom 16. März 2023 nicht entnommen werden. Damit bleibt das Urteil betreffend den Gegenstand des teilweisen Nichteintretensentscheids unklar. Betreffend die Frage, auf welchen Zeitraum sich der Subeventualantrag im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bezogen hat, ist auf das Erläuterungsgesuch folglich einzutreten.
2.2.2 In der Begründung seines Urteils vom 16. März 2023 hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. November 2022 den Bereich BdM subeventualiter sinngemäss um Stundung der ihm auferlegten Kosten ersucht (Sachverhalt S. 2) und auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren einen Subeventualantrag auf Stundung der Gebühren gestellt habe (vgl. E. 2.1.1). Für diese Anträge kann der Begründung des Urteils vom 16. März 2023 ebenfalls nicht entnommen werden, auf welchen Zeitraum sie sich beziehen. Diese Frage ist für die Bestimmung des Gegenstands des Subeventualantrags im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren und damit des teilweisen Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts aber nicht relevant. Daher kann die Begründung des Urteils vom 16. März 2023 insoweit nicht
Gegenstand der Erläuterung dieses Urteils durch das Verwaltungsgericht bilden. Betreffend die Frage, auf welchen Zeitraum sich der Subeventualantrag im verwaltungsinternen Rekursverfahren bezogen hat, ist auf das Erläuterungsgesuch folglich nicht einzutreten.
2.3 Mit Eingabe vom 17. November 2022 (Rekursbeilage 2) ersuchte der Gesuchsteller das Migrationsamt des Bereichs BdM um Erlass, eventualiter Reduktion und subeventualiter Stundung der vorstehend erwähnten Gebühren «bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Erlassund Reduktionsgesuchs». Mit Schreiben vom 30. November 2022 teilte der Bereich BdM dem Gesuchsteller mit, dass der Erlass nicht bewilligt werde. Mit Rekurs vom 4. Dezember 2022 an das JSD (Rekursbeilage 0b) beantragte der Gesuchsteller den Erlass, eventualiter die Reduktion und subeventualiter die Stundung der Gebühren «bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens». Mit Entscheid vom
12. Dezember 2022 trat das JSD auf den Rekurs nicht ein. Mit seinem Rekurs vom
14. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beantragte der Gesuchsteller den Erlass, eventualiter die Reduktion und subeventualiter die Stundung der Gebühren «bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens». Dieser Rekurs wurde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Gegenstand des vom teilweisen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts betroffenen Subeventualantrags des Gesuchstellers ist somit die Stundung der Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und der Spruchgebühr für einen Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens betreffend seinen Antrag auf Erlass und seinen Subeventualantrag auf Reduktion dieser Gebühren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 wird entsprechend erläutert.
3.
Gemäss Art. 69 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG kann das Verwaltungsgericht Redaktionsoder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, jederzeit berichtigen. Redaktionsfehler meinen Falschbezeichnungen oder sprachliche Unkorrektheiten, bei denen aus dem Zusammenhang aber klar wird, wie es eigentlich heissen müsste. Kanzleiversehen betreffen ganz allgemein die administrative Ausfertigung des Rechtsakts (Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 69 N 22). Entsprechende Fehler werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Auf sein Berichtigungsgesuch ist daher nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Erläuterung des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 wird festgestellt, dass der Gesuchstellermit seinem Subeventualantrag im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
VD.2023.2 beantragt hat, die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 17. Januar 2020 und die Spruchgebühr für einen Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements vom
10. Februar 2021 seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.2 betreffend seinen Antrag auf Erlass und seinen Subeventualantrag auf Reduktion dieser Gebühren zu stunden. Im Übrigen wird auf das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung vom 11. April 2023 nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Erläuterungsund Berichtigungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.