Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
DGV.2020.4 • APG BS DGV.2020.4 KI-generiert

Application for Annulment and Clarification of Appellate Court Decision Denied

Geschäftsnummer DGV.2020.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought the annulment or clarification of a prior decision by the appellate court (acting as an administrative court) which had refused to rule on the applicant's objection to stepping aside and the voting rights complaint. The court dismissed the request for annulment because the local law does not provide for an appeal against a decision of the appellate court to itself, and the decision was not yet final for revision; however, the court accepted jurisdiction over the subsidiary request for clarification, but ultimately denied it because the applicant failed to identify any specific ambiguity or contradiction in the prior ruling, ordering the applicant to bear the costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 69 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 30 Abs. 1 VRPG; Application for Annulment and Clarification of Appellate Court Decision Denied: The court dismissed the request for annulment because the local law does not provide for an appeal against a decision of the appellate court to itself, and the decision was not yet final for revision; however, the court accepted jurisdiction over the subsidiary request for clarification, but ultimately denied it because the applicant failed to identify any specific ambiguity or contradiction in the prior ruling, ordering the applicant to bear the costs.

Schlagwörter

KI-generiert
**Gesuch** um Aufhebung bzw. Erläuterung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Revisionsgesuch Einrede der Verfassungswidrigkeit Ungültigkeit einer Wahl Rechtsstaat Überprüfung einer früheren Entscheidung Gesuch um Aufhebung bzw. Erläuterung betreffend Urteil vom 11. Juni 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning section when discussing the purpose of clarification (Erläuterung), which was the only successful part of the applicant's eventual claim.

§ 30 Abs. 1 VRPG

Applied to order the applicant to bear the procedural costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

DGV.2020.4

URTEIL

vom 28. August 2020

Mitwirkende

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

c/o [...]

gegen

Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt Gesuchsgegner

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Gesuch um Aufhebung bzw. Erläuterung

betreffend das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2020 (VD.2020.93)

Sachverhalt

Mit Urteil vom

11. Juni 2020 trat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2020.93 auf das Ausstandsbegehren sowie die Wahlbzw. Stimmrechtsbeschwerde von A____ nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte A____ beim Appellationsgericht die Aufhebung dieses Urteils. Überdies sei der Fall «an das Appellationsgericht zurück zu weisen» und der Entscheid «gesetzeskonform mit der Unterschrift des Gerichts zu versehen». Eventualiter bittet er «um Erläuterung, weshalb Urteile durch keinen Richter zu unterzeichnen sind».

Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Der Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts (als Verwaltungsgericht, Dreiergericht) im Fall VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 durch das Appellationsgericht selbst. Den Ausführungen auf S. 2 der Eingabe vom 29. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass er sein Rechtsmittel als «Beschwerde» versteht. Das basel-städtische Recht kennt kein Rechtsmittel der Beschwerde, mit der Urteile des Appellationsgerichts bei ebendiesem selber angefochten werden können. Vielmehr sind mangelhafte Eröffnungen ebenso wie andere Rechtsverletzungen grundsätzlich mittels Anfechtung innert Frist bei der nächsthöheren Instanz zu rügen. Entsprechend mangelt es auch an einer einschlägigen Zuständigkeitsbestimmung für die Behandlung einer solchen «Beschwerde» durch das Appellationsgericht im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100). Auf das Gesuch um Aufhebung des Entscheids vom 11. Juni 2020 ist daher nicht einzutreten.

Das unter Ziff.

1 in der Eingabe vom 29. Juli 2020 formulierte Rechtsbegehren lässt sich im Übrigen auch nicht als – gegen formell rechtskräftige Entscheide gerichtete – Revision entgegennehmen. Zwar ist das Appellationsgericht zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile (VGE VD.2019.70 vom 11. Juni 2020 E. 1.1.1). Allerdings ist das Urteil, gegen das sich der Gesuchsteller wendet, zum Zeitpunkt seiner Eingabe noch nicht rechtskräftig. Abgesehen davon, dass eine Revision in der erwähnten Eingabe in keinerlei Weise substantiiert wird, mangelt es vorliegend ohnehin auch an Revisionsgründen im Sinne von Art.

66 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; zur Anwendbarkeit des VwVG siehe § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

1.2 Bezüglich der Erläuterung liegt die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei dem Gericht, das das betreffende Urteil gefällt hat (AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E. 1.2). Das nach Ansicht des Gesuchstellers zu erläuternde Urteil ist vom Verwaltungsgericht (Dreiergericht) gefällt worden. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu beurteilen.

1.3 Zusammenfassend ist das Verwaltungsgericht (Dreiergericht) zur Beurteilung des mit Eingabe vom

29. Juli 2020 gestellten Erläuterungsgesuchs zuständig. Eine Vereinigung mit dem Verfahren DGV.2020.5, in welchem der Gesuchsteller betreffend das Verfahren VG.2020.2 in derselben Eingabe identische Begehren gestellt hatte, fällt damit ausser Betracht, da dort das Verfassungsgericht zuständig ist.

2.

Mit seinem Eventualbegehren bittet der Gesuchsteller «um Erläuterung, weshalb Urteile durch keinen Richter zu unterzeichnen sind» (Eingabe vom 29. Juli 2020, S. 2). Bei der Erläuterung handelt es sich um ein ausserordentliches, nicht devolutives Rechtsmittel. Das Bundesgericht anerkennt einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Erläuterung unabhängig von deren Verankerung im einschlägigen Prozessrecht (BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325 f.). Die Erläuterung dient dazu, Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder zwischen diesem und der Begründung zu beseitigen (vgl. Art. 69 Abs. 1 VwVG; BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Solche Widersprüche werden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Das Begehren um Erläuterung ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Begehren um Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

Das Eventualbegehren um Erläuterung wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt

- Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.