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DGV.2019.1 • APG BS DGV.2019.1 KI-generiert

Municipality Employment Termination Revision Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer DGV.2019.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought the revision of a 2006 administrative court judgment which partially granted their appeal against the immediate termination of their employment by a municipality following a long period of incapacity, compelling the municipality to pay nine months' salary. The court dismissed the revision request because it was filed on January 17, 2019, well after the ten-year statutory deadline for revision applications based on new facts or overlooked matters (Art. 67 Abs. 1 VwVG), and the appellant did not allege that the original ruling was influenced by a crime or offense, which would have allowed for a later filing under exceptional circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 66 VwVG, Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG, Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG, Art. 67 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG; Municipality Employment Termination Revision Dismissed as Untimely: The court dismissed the revision request because it was filed on January 17, 2019, well after the ten-year statutory deadline for revision applications based on new facts or overlooked matters (Art. 67 Abs. 1 VwVG), and the appellant did not allege that the original ruling was influenced by a crime or offense, which would have allowed for a later filing under exceptional circumstances.

Schlagwörter

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**Revisionsgesuch** betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Revision eines Entscheids Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzliche Frist verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Legitimation der Gemeinde Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 1 VwVG

The court did not enter into the merits of the application because the deadline for filing the revision appeal had expired according to this provision.

Art. 67 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to explain why the appeal could not be admitted after the standard deadline had passed, as the applicant did not allege judicial influence by a crime or offense.

§ 30 Abs. 1 VRPG

This provision was applied to determine that the applicant must bear the costs of the revision proceedings due to the outcome.

§ 25 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)

This provision was applied to set the amount of the court fee to be charged to the applicant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

DGV.2019.1

URTEIL

vom 10. Mai 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[…]

gegen

Gemeinde B____ Gesuchsgegnerin

[…]

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 6. September 2006 (VGE 604/2006)

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller) arbeitete seit dem 1. Mai 2002 als […] bei der Einwohnergemeinde B____. Vom 10. Januar bis zum 6. November 2005 war er zu 100 % arbeitsunfähig. Die Gemeinde B____ teilte dem Gesuchsteller darauf mit Schreiben vom 16. November 2005 mit, dass sie ab sofort und bis auf weiteres auf seine Mitarbeit verzichte, und lud ihn auf den 1. Dezember 2005 zu einer Besprechung. Nachdem sich der Gesuchsteller nicht bereit gezeigt hatte, ein solches Gespräch zu führen, löste der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 fristlos auf. Dagegen erhob der Gesuchsteller Rekurs an den Regierungsrat, mit dem er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unbegründetheit der fristlosen Vertragsauflösung sowie die Verpflichtung der Gemeinde zur Ausrichtung einer Entschädigung von zwei Bruttojahresgehältern verlangte. Der Vorsteher des damaligen Justizdepartements überwies den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das Verwaltungsgericht hiess den Rekurs mit Urteil vom 6. September 2006 teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde B____, dem Gesuchsteller neun Monatsgehälter zu bezahlen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (VGE 604/2006 vom 6. September 2006).

Mit Eingabe vom

17. Januar 2019 wandte sich der Gesuchsteller erneut an das Verwaltungsgericht und stellte ein Revisionsgesuch. Er beantragt im Wesentlichen, es sei das

Dispositiv erster Absatz, zweiter Halbsatz des Urteils des Verwaltungsgerichts 604/2006 vom 6. September 2006 mindestens teilweise aufzuheben und unter Berücksichtigung der vorsorgerechtlichen Situation mindestens teilweise anzupassen. Es sei eine Neubzw. Andersbeurteilung der strittigen Angelegenheit vorzunehmen und es sei sowohl dienstals auch vorsorgerechtlich seine Weiterbeschäftigung bei der Einwohnergemeinde B____ über den 5. Dezember 2005 hinaus zu prüfen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verzichtete darauf, eine Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin einzuholen. Die Einzelheiten des Gesuchs ergeben sich, soweit sie für dessen Beurteilung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG demgegenüber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen (vgl. VGE DG.2016.17 vom 5. November 2016

E. 2, DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (vgl. VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen), wovon der Gesuchsteller auch selber ausgeht.

1.2 Der Gesuchsteller bezieht sich zur Begründung seines Revisionsgesuchs sinngemäss auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG) beziehungsweise auf vom Gericht in dessen Urteil übersehene aktenkundige erheblichen Tatsachen oder Begehren (Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG).

1.3 Revisionsbegehren sind gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG innert 10 Jahren ab Eröffnung des zu revidierenden Entscheides einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Revisionsbegehren nur zulässig, wenn es von der gesuchstellenden Partei damit begründet wird, dass das Gericht bei seinem Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden ist (Art. 67 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VwVG).

Das Urteil VGE 604/2006 vom 6. September 2006 wurde dem Gesuchsteller im Oktober 2006 schriftlich eröffnet. Die zehnjährige Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG lief somit im Oktober 2016 ab. Dass das Verwaltungsgericht bei seinem Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden sei, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, worin eine solche deliktische Beeinflussung hätte liegen sollen. Im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs am 17. Januar 2019 war die absolute Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG daher offensichtlich abgelaufen. Auf das Revisionsgesuch kann demzufolge unter Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG) nicht eingetreten werden.

1.4 Daraus folgt, dass auf die appellatorische Kritik des Gesuchstellers am Urteil des Verwaltungsgerichts 604/2006 vom 6. September 2006 nicht weiter eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund des Nichteintretensentscheids kann die Höhe der Gebühr gegenüber dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– deutlich reduziert werden. Die Gebühr wird auf CHF 1'000.– festgelegt (§ 25 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller CHF 1'000.– zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Melina Schnyder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.