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DGS.2023.2 • APG BS DGS.2023.2 KI-generiert

Judge Disqualification Motion Timeliness and Merit Dismissal

Geschäftsnummer DGS.2023.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought the disqualification of a first-instance court judge based on alleged bias stemming from the judge assuming the role of the prosecution during a May 2021 main hearing and the later alleged inattentiveness during the defense's closing argument in a subsequent hearing, but the appellate court dismissed the motion as inadmissible because the initial ground for disqualification from May 2021 was raised over a year later, and the subsequent claim of inattentiveness was deemed a clearly fabricated reason to revisit a time-barred issue, as disagreement with a judicial decision does not establish apparent bias.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 58 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO; Judge Disqualification Motion Timeliness and Merit Dismissal: 1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Schlagwörter

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**Ausstandsbegehren** gegen die Strafgerichtspräsidentin Befangenheit des Richters Dauer der Landesverweisung Ausstandsverfahren substantiierte Begründung Einwendungen Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin (im Verfahren […])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive for imposing the costs of the recusal proceedings on the applicant due to the outcome.

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning as the basis for the appellate court's jurisdiction to decide on recusal requests against first-instance courts.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

DGS.2023.2

ENTSCHEID

vom 23. Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren […])

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom […] November 2021 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 480.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 1. Juli 2022 hat der Gesuchsteller beim Appellationsgericht den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin [...] beantragt. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Schreiben vom 23. Januar 2023 auf das Urteil des Strafgerichts vom […] November 2021, Erwägungen II. 3. und 4., verwiesen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet.

Die Einzelheiten der vertretenen Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 1).

1.3 Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom

31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsbegehren erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).

2.

2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Strafgerichtspräsidentin den Anschein der Befangenheit erweckt habe, indem sie anlässlich der Hauptverhandlung vom […] Mai 2021 die Rolle der Staatsanwaltschaft als Partei des Hauptverfahrens übernommen habe. Die Strafgerichtspräsidentin habe offensichtlich einen Schuldspruch gewollt und hätte nicht von sich aus, ohne entsprechenden Antrag seitens der Parteien, ergänzende Beweisabnahmen durchführen dürfen (Berufungsbegründung, act. 2). Der Gesuchsteller habe weder explizit noch implizit einen Beweisantrag gestellt, welcher zur Erhebung weiterer Unterlagen Anlass gegeben hätte, sondern im Rahmen des Plädoyers der ersten Hauptverhandlung lediglich festgestellt, dass ihm die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht nachgewiesen werden könne und er demnach freizusprechen sei (act. 2, Rz. 2).

2.2 Das von der Verteidigung monierte Verhalten der Strafgerichtspräsidentin datiert vom […] Mai 2021, und ein über ein Jahr danach gestelltes Ausstandsgesuch ist nach der oben zitierten Bundesgerichtspraxis deutlich verspätet.

Daran ändert nichts, dass der Verteidiger unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 (E. 5.2.2) angeblich neu hinzugetretene Umstände präsentiert, welche es erlauben sollen, auf den früheren Ausstandsgrund zurückzukommen. Solche Umstände erblickt er darin, dass die Strafgerichtspräsidentin dem Plädoyer des Verteidigers in der zweiten Hauptverhandlung nicht zugehört habe, was sich daran gezeigt habe, dass sie den Kopf zur Seite gewandt und ostentativ zum Fenster hinausgeblickt habe und was dazu geführt habe, dass neu vorgebrachte Argumente der Verteidigung ungehört geblieben seien. Bei der Beurteilung, ob ein Anschein der Befangenheit vorliege oder nicht, sei stets die Gesamtschau der geltend gemachten Umstände – das Gesamtverhalten einer Justizperson – zu berücksichtigen, selbst wenn frühere Umstände nicht umgehend gerügt worden seien. Erst mit der Eröffnung des Endentscheides beziehungsweise mit der schriftlichen Begründung des Urteils sei klargeworden, dass ein weiterer Ausstandsgrund hinzugetreten sei, womit dieser mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden müsste (act. 2, Rz. 13, 14).

Beim Verweis auf den genannten Bundesgerichtsentscheid lässt der Gesuchsteller die Einschränkung unerwähnt, dass dieses Vorgehen nur möglich ist «…sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist». Die behauptete Unaufmerksamkeit der Strafgerichtspräsidentin während des Plädoyers der Verteidigung und die angeblich daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist klarerweise als bloss vorgeschobener Grund zu werten. Wenn ein Gericht der Argumentation der Verteidigung nicht folgt, steht es dem Beschuldigten frei, das Urteil im vorgesehenen Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, ein missliebiges Urteil begründet indes nicht den Anschein der Befangenheit.

Es bleibt somit dabei, dass das Ausstandsgesuch unmittelbar nach der Hauptverhandlung vom […] Mai 2021 hätte gestellt werden müssen. Auf das verspätete Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin [...] wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Strafgerichtspräsidentin [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.