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DGS.2022.24 • APG BS DGS.2022.24 KI-generiert

Accused's Motion to Disqualify Prosecutor Denied Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer DGS.2022.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court considered a request by an accused person, currently in pre-trial detention for various offenses including drug law violations and violence against officials, to disqualify the prosecuting attorney due to alleged baseless accusations and personal interest. The court reasoned that the request was not entered into without delay, and more critically, the petitioner failed to substantiate the grounds for recusal by providing concrete details regarding the alleged misconduct or when knowledge of the grounds was acquired, offering only vague assertions; furthermore, it noted that mere procedural errors by a prosecutor do not establish bias unless they constitute particularly flagrant or frequent derelictions of duty, which were not evident upon initial review of the file, leading the court to decline to proceed with the recusal application but waive court fees considering the petitioner's confirmed manic phase during the alleged criminal acts.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Accused's Motion to Disqualify Prosecutor Denied Due to Lack of Substantiation: The court reasoned that the request was not entered into without delay, and more critically, the petitioner failed to substantiate the grounds for recusal by providing concrete details regarding the alleged misconduct or when knowledge of the grounds was acquired, offering only vague assertions; furthermore, it noted that mere procedural errors by a prosecutor do not establish bias unless they constitute particularly flagrant or frequent derelictions of duty, which were not evident upon initial review of the file, leading the court to decline to proceed with the recusal application but waive court fees considering the petitioner's confirmed manic phase during the alleged criminal acts.

Schlagwörter

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**Ausstandsbegehren** gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Ausstandsbegehren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verfahrensfehler Beweislosigkeit Untersuchungshaft Strafantrag Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

The court decided not to impose court costs due to special circumstances, overriding the general rule for cost imposition in this article.

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

This article establishes the competence of the appellate court (as the court of appeal) to rule on recusal requests against the public prosecutor without taking evidence.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

DGS.2022.24

ENTSCHEID

vom 26. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller (VT.[...])

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 4. Juni 2022 in Untersuchungshaft.

Mit Eingabe vom

20. August 2022 an die Staatsanwaltschaft beantragte er, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt B____ in den Ausstand treten solle. Der betroffene Staatsanwalt leitete das Gesuch am 23. August 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter, wobei er dessen Abweisung beantragte. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts liess die Vernehmlassung des Staatsanwalts mit Verfügung vom 31. August 2022 dem Gesuchsteller zukommen und setzte ihm Frist bis 28. September 2022 zur allfälligen Replik. Mit Replik vom 5. September 2022 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I

207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Im vorliegenden Fall kann mangels Substantiierung der Vorwürfe des Gesuchstellers nicht überprüft werden, ob das Gesuch rechtzeitig eingereicht wurde. Er begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Staatsanwalt zunehmend Unterstellungen und Behauptungen aufstelle, die völlig aus der Luft gegriffen seien und mit der Anklage nichts zu tun hätten. Der Staatsanwalt entwickle zunehmend ein persönliches Interesse daran, ihm zusätzliche Vergehen anzuhängen. Um welche Anschuldigungen des Staatsanwalts es sich dabei handeln soll, warum diese mit der Anklage nichts zu tun hätten und wann der Gesuchsteller Kenntnis von dem behaupteten Ausstandsgrund erhalten habe, legt er in seinen sehr vage gehaltenen Schreiben nicht dar. Doch selbst wenn im Zweifel zugunsten des Gesuchsstellers davon auszugehen wäre, dass er erst kürzlich Kenntnis über den für ihn erfüllten Ausstandsgrund erhalten und das Ausstandsbegehren daher rechtzeitig gestellt hätte, kann nicht auf dieses eingetreten werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

1.3 Die den Ausstand begründende Tatsachen sind von der Partei, die die entsprechende Person ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4; Keller, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 11; AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 5.1).

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Befangenheit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2;

141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_144/2021 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine einseitige Untersuchung geltend. Er begnügt sich jedoch wie dargelegt mit vagen Behauptungen und legt nicht dar, durch welche konkreten Anschuldigungen oder Verhaltensweisen der Staatsanwalt ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens oder eine persönliche Feindschaft gegen ihn offenbart haben soll. Mit seinen unsubstantiierten Unterstellungen macht er nicht genügend glaubhaft, dass ein Ausstandsgrund vorliegen soll. Mangels genügender Substantiierung möglicher fehlerhafter Handlungen kann nicht überprüft werden, ob eine schwere Verletzung der Amtspflichten vorliegt. Aus den Akten sind jedenfalls prima vista keine Fehlleistungen des Staatsanwaltes erkennbar, erst recht keine nach objektiver Betrachtung besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen. Gegen mögliche fehlerhafte Verfahrenshandlungen wären zudem wie erwähnt primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.

2.

Auf das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch aus folgenden Gründen umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten: Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2018 lag beim Gesuchsteller aufgrund seiner psychischen Erkrankung für sämtliche im früheren Verfahren begangenen Tathandlungen eine Schuldunfähigkeit vor. Es wurde mittlerweile ein neues Gutachten in Auftrag gegeben. Die Vorabstellungnahme des Gutachters vom 7. September 2022 bestätigt, dass auch bei den aktuellen Tatvorwürfen eine manische Phase vorlag. Sein Misstrauen in den Staatsanwalt ist somit vor dem Hintergrund seiner Krankheit zu sehen, so dass eine Kostenauferlegung nicht angebracht erscheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B____ wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.