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DGS.2021.22 • APG BS DGS.2021.22 KI-generiert

Administrative Complaint Regarding Non-Responsible Murder Conviction Dismissed

Geschäftsnummer DGS.2021.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an administrative supervision complaint against the lower court, the prosecution, and the appellate court regarding a murder conviction where the court found the person committed the act but was not criminally responsible, resulting in an order for confinement, with both the convicted person and the victim's parents having appealed the initial ruling. The reviewing court determined that its jurisdiction over lower courts via administrative complaint pertains only to matters of administrative management, not judicial rulings, and since the complainant had already filed an appeal against the substantive judgment, any procedural grievances should be raised within that existing appeal process, thus precluding consideration of the administrative complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 393 StPO, § 68 Abs. 2 GOG, § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG, § 68 Abs. 1 GOG; Administrative Complaint Regarding Non-Responsible Murder Conviction Dismissed: The reviewing court determined that its jurisdiction over lower courts via administrative complaint pertains only to matters of administrative management, not judicial rulings, and since the complainant had already filed an appeal against the substantive judgment, any procedural grievances should be raised within that existing appeal process, thus precluding consideration of the administrative complaint.

Schlagwörter

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**Aufsichtsrechtliche Anzeige** Verwaltungsbeschwerde verwaltungsmäßige Zuordnung Mord Normenkontrolle Einreichung von Strafanzeigen prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 2 GOG

Cited implicitly in the reasoning that leads to the non-entry into the merits because a remedy was available, which justifies the exclusion of the supervisory complaint.

§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG

This provision determines the competence of the judgment panel to rule on the supervisory complaint, although the decision ultimately does not enter into the merits.

§ 68 Abs. 1 GOG

Cited as the general basis for submitting a supervisory complaint regarding an official act.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

DGS.2021.22

URTEIL

vom 25. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von A____ betreffend das Verfahren [...]

Sachverhalt

Mit Urteil vom

11. August 2020 stellte das Strafgericht Basel-Stadt (Kammer) fest, dass A____ den Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 des Strafgesetzbuches erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Es hat über A____ eine Verwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ als auch die Eltern des Opfers Berufung erklärt. Das Verfahren ist derzeit am Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer [...]).

Mit Schreiben vom 11. und 18. Oktober 2021 wandte sich A____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und das Appellationsgericht an den Grossen Rat. Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte der Grossratspräsident der Anzeigestellerin mit, dass er die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Für die Aufsichtsbeschwerde gegen das Strafgericht sei das Appellationsgericht als oberste Aufsichtsbehörde der Gerichte zuständig, weshalb er das Schreiben der Anzeigestellerein gleichentags an das Appellationsgericht weiterleitete. Für die Aufsichtsbeschwerde gegen das Appellationsgericht sei prima vista die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zuständig, weshalb eine Kopie des Schreiben an diese Kommission übermittelt wurde.

Erwägungen

1.

1.1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichte, und damit unter anderem das Strafgericht. Die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte obliegt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG dem Dreiergericht des Appellationsgerichts. Dieses ist somit für die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Strafgerichtspräsidenten zuständig.

1.2 Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht um jene über die Rechtsprechung (vgl. Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann nicht auf dem Weg einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen kann. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher ausgeschlossen, wenn und soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG; vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 5).

1.3 Im vorliegenden Fall hat die Anzeigestellerin das Urteil des Strafgerichts mit Berufung angefochten. Sie wird ihre Rügen gegen das Verfahren des Strafgerichts im derzeit beim Appellationsgericht hängigen Berufungsverfahren vorbringen können. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Anzeigestellerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- [...], Grossratspräsident

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy