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DGS.2021.15 • APG BS DGS.2021.15 KI-generiert

Disqualification of Judge Moot Due to Term Expiration; Motion Denied.

Geschäftsnummer DGS.2021.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the disqualification of the presiding judge in a criminal case due to alleged bias stemming from the proposed press release summary of the charges and the judge's decision to excuse the public prosecutor from the main hearing. The appellate court dismissed the motion as moot because the judge's term was set to expire before the trial could be scheduled, necessitating a different presiding judge for organizational reasons; furthermore, the court summarily found the grounds for disqualification—the brief press summary and the lawful dispensation of the prosecutor—to be clearly unfounded, leading to the applicant being ordered to bear the costs of the disqualification proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 58 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 337 Abs. 3 StPO, Art. 65 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Disqualification of Judge Moot Due to Term Expiration; Motion Denied: The appellate court dismissed the motion as moot because the judge's term was set to expire before the trial could be scheduled, necessitating a different presiding judge for organizational reasons; furthermore, the court summarily found the grounds for disqualification—the brief press summary and the lawful dispensation of the prosecutor—to be clearly unfounded, leading to the applicant being ordered to bear the costs of the disqualification proceedings.

Schlagwörter

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Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Präsidentin im Verfahren Ausstandsverfahren Parteianhörung Zulässige Gründe Befangenheit des Richters Kostenverlegung Dauer der Landesverweisung Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural basis for not entertaining the appeal regarding the expected absence of the public prosecutor.

Art. 337 Abs. 3 StPO

Cited as the mandatory presence requirement for the public prosecutor in criminal proceedings, used to evaluate the basis for the bias claim.

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the legal basis for the Appellate Court deciding on challenge motions against first instance court members.

Art. 58 Abs. 1 StPO

Cited to establish the procedural requirement for filing a challenge motion and the requirement to file without delay.

Art. 428 N 14 Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014

Cited in relation to summarily determining the outcome of the proceedings for cost allocation purposes when a challenge becomes moot.

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the instructions on appeal to the Federal Supreme Court regarding the conditions for filing an appeal in criminal matters.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the instructions on appeal regarding the deadline and method for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the instructions on appeal regarding the requirements for the content of the appeal brief.

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]

Cited as the Cantonal law granting the Appellate Court the function of the appeal body for challenge motions.

Art. 66 al. 1 LTF

While not explicitly cited in the dispositive, court costs are imposed, and the structure implies cost allocation rules derived from procedural law, but since no explicit cost article from the LTF/BGG is in the dispositive, and the text only mentions a 'Gebühr' (fee), only explicitly cited provisions are kept. The dispositive orders the payment of costs ('Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–'), but no specific article for costs (like Art. 66 BGG/LTF) is in the operative part itself.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

DGS.2021.15

ENTSCHEID

vom 7. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin B____ Gesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Präsidentin im Verfahren

Aktennummer [...] vor Strafgericht

Beschwerde gegen verfahrensleitende Anordnung der Strafgerichtspräsidentin

Sachverhalt

Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2021 stellte Strafgerichtspräsidentin B____ die Anhängigmachung der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021 betreffend versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung im Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen A____ beim Strafgericht fest, wobei die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht voraussichtlich einen ½ Tag dauern und demnächst angesetzt werde. Gleichzeitig wurde festgestellt, wer in der Strafsache vorzuladen ist, welche Beweise an der Hauptverhandlung zu erheben sind und es wurde den Parteien Frist gesetzt für die Einreichung und Begründung von Beweisanträgen und für die Akteneinsicht. Des Weiteren wurde die Staatsanwaltschaft von der Hauptverhandlung dispensiert, die Zustellung der Anklageschrift an die Opferhilfe und die Privatklägerschaft angeordnet sowie die auf der Website des Strafgerichts zu publizierende Pressezeile formuliert, lautend: «Im Vorraum der KESB am Rheinsprung Weinflasche gegen Security geworfen».

Gegen diese Instruktionsverfügung hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Appellationsgericht eine vom 4. August 2021 datierende Eingabe (Eingang bei Gericht am 6. August 2021) mit dem Betreff «Ausstandgesuch und Rüge Verstoss gegen Art. 6 EMRK» eingereicht und den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin B____ beantragt.

Mit Stellungnahme vom 24. August 2021 beantragt die Strafgerichtspräsidentin B____ die Abweisung des Ausstandsgesuchs.

Mit Replik vom

24. September 2021 hält der Gesuchsteller sinngemäss am Ausstandsbegehren fest.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des erstinstanzlichen Spruchkörpers entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2. Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch unverzüglich nach Erhalt der Instruktionsverfügung und damit rechtzeitig gestellt. Auf das Ausstandsgesuch ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Die Amtszeit der Gerichtspräsidentin B____ endet per 31. Dezember 2021. Es ist deshalb angesichts der Geschäftslast des Strafgerichts unmöglich, dass die noch anzusetzende Gerichtsverhandlung in der dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Strafsache vor Ende der Amtszeit der Gerichtspräsidentin B____ anberaumt wird. Es wird mit anderen Worten allein aus zeitlich-organisatorischen Gründen ein anderes Gerichtspräsidium das betreffende Strafverfahren gegen den Gesuchsteller übernehmen müssen. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch bereits zum heutigen Zeitpunkt als gegenstandslos und ist deswegen abzuschreiben.

3.

3.1 Ergibt sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde im Laufe eines Beschwerdeverfahrens, werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolgt summarisch (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14). Dies hat auch für die Gegenstandslosigkeit eines Ausstandsbegehrens zu gelten.

3.2 Das Ausstandsbegehren erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der Gesuchsteller macht zum einen geltend, die gemäss der Instruktionsverfügung zu publizierende Pressezeile, lautend: «Im Vorraum der KESB am Rheinsprung Weinflasche gegen Security geworfen», beweise die Voreingenommenheit der Gerichtspräsidentin B____. Dabei handelt es sich allerdings einzig um eine stichwortartige Kurzzusammenfassung des Anklagesachverhalts zur Information der Medienschaffenden. Daraus lässt sich keine Befangenheit der Gerichtspräsidentin ableiten. Ebenso wenig geeignet zur Begründung einer Befangenheit ist das Argument des Gesuchstellers, die Gerichtspräsidentin B____ habe die Staatsanwaltschaft von der Verhandlung dispensiert. Die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht einzig zwingend vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu beantragen gedenkt (Art. 337 Abs.

3 StPO), was im dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Verfahren nicht der Fall ist (s. Anklageschrift vom 21. Januar 2021 act. 463 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb bereits in der Anklagschrift auf eine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verzichtet (act. 465). Die Anwendung der Bestimmungen der StPO kann der Gerichtspräsidentin B____ nicht zum Vorwurf gemacht werden und liefert keinen Hinweis auf eine Befangenheit. Soweit der Gesuchsteller in allgemeiner Weise die vorgesehene Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht rügt, wäre auf eine entsprechende Beschwerde zudem von Vornherein gar nicht einzutreten (Art. 65 Abs. 1 StPO). Damit hat der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gerichtsgebühr zu tragen.

Der im Strafverfahren amtlich verteidigte Gesuchsteller hat das Ausstandgesuch ohne Beizug seines amtlichen Verteidigers eingereicht. Über dessen Honorierung ist deshalb nicht zu befinden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Gerichtspräsidentin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.