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DGS.2021.11 • APG BS DGS.2021.11 KI-generiert

Criminal Appellant's Attempt to Appeal Interim Rulings to Higher Cantonal Court Denied

Geschäftsnummer DGS.2021.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who was previously convicted of murder but deemed not criminally responsible and placed in custody, filed multiple complaints to the Appellate Court against interim rulings made by the presiding judge in their ongoing appeal proceedings, particularly seeking the transfer of the case to the Federal Prosecutor's Office based on alleged "federal jurisdiction." The Appellate Court refused to entertain these complaints, reasoning that the Code of Criminal Procedure only permits appeals against decisions and procedural actions of *first-instance* courts to the Cantonal Appellate Court, and it provides no mechanism for appealing rulings made by the Appellate Court itself to a higher cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 78 ff. BGG; Criminal Appellant's Attempt to Appeal Interim Rulings to Higher Cantonal Court Denied: 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der *erstinstanzlichen* Gerichte mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheidungen der Beschwerde an das Appellationsgericht. Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen des Appellationsgerichts sieht die Strafprozessordnung hingegen keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Beschwerdegericht vor. Auf die von A____ eingereichten Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Strafanzeige versuchter Mord prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Obhutsübertragung Verfügung betr. Verfahrensanträge im Berufungsverfahren (BGer 1B_429/2021)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

This provision determines that the appeal court will not enter a decision on the complaints because the challenged decisions originated from the appeal court itself, for which no further appeal to a cantonal court is provided.

Art. 110 Abs. 4 StPO

Although cited by the lower court in the reasoning for rejecting one of the appellant's submissions, it is not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 48 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the right to appeal section, not in the dispositive orders of this decision.

Art. 42 BGG

This provision is cited in the right to appeal section, not in the dispositive orders of this decision.

Art. 78 ff. BGG

This provision describes the applicable law for appeal to the Federal Supreme Court, not in the dispositive orders of this decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

DGS.2021.11

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Berufungsgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen Verfügungen der Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren [...] betreffend Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin/Berufungsklägerin

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2020 wurde festgestellt, dass A____ den Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 des Strafgesetzbuches erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Über die Beurteilte wurde eine Verwahrung angeordnet. Die Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 21. März 2019 wurde an die Verwahrung angerechnet. Im Weiteren wurde über Schadenersatzund Genugtuungsforderungen und beschlagnahmte Gegenstände verfügt. Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], Berufung erhoben. Die Privatklägerschaft, vertreten durch Rechtsanwalt [...], hat ihrerseits den Zivilpunkt des Urteils mit Berufung angefochten. Das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.

Mit – ohne Mitwirkung ihres Verteidigers erfolgter – Eingabe vom 14. Juni 2021 beantragte A____ im Berufungsverfahren u.a., das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zu überweisen, da die «Bundesgerichtsbarkeit» gegeben sei. Im Weiteren beantragte sie, dass die Verfahrensakten 1977-2019 «der strafbaren Amts-/Gerichtsverfehlungen» vollumfänglich der Bundesanwaltschaft zugeführt würden. Die Verfahrensleiterin verfügte am 16. Juni 2021, die Eingabe werde zu den Akten genommen und gehe in Kopie zur Kenntnis an die Parteien. Den beantragten Aktenbeizug lehnte sie ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag auf «Bundesgerichtsbarkeit», mit der Begründung, der ordentliche Instanzenzug sei zu durchlaufen, eine direkte Überweisung des Falles an das Bundesgericht sei weder zulässig noch geboten. Gegen diese Verfügung, welche angeblich erst am 29. Juni 2021 bei A____ einging, erhob diese am 2. Juli 2021 Beschwerde ans Appellationsgericht.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 reichte A____ zudem Beschwerde ein «wegen strafprozessordnungswidriger Prozessführung/Fehlprozess» im Verfahren [...]. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wies die Verfahrensleiterin die Eingabe in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 der Strafprozessordnung als unverständlich zurück und gab A____ Gelegenheit, sie in verständlicher Form und mit konkreten Anträgen nochmals einzureichen. Ausserdem wurde A____ ersucht, zukünftige Anliegen dem Gericht nach Möglichkeit in Absprache mit ihrem Verteidiger zu unterbreiten. Hierauf stellte A____ mit Eingabe vom 28. Juni 2021 folgende Anträge:

«1. das Verfahren [...] kantonal abzubrechen

2. das Verfahren [...] infolge bewiesener Bundesgerichtbarkeit an die Bundesanwaltschaft zu übergeben, gestützt auf die eingereichte Beschwerde/Begründung vom 22. Juni 2021

3. sämtliche beschlagnahmten Beweisakten 1977-2019 der Unterzeichneten ebenfalls an die Bundesanwaltschaft zu übergeben.»

Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 lehnte die Verfahrensleiterin den Antrag auf Überweisung des Verfahrens samt weiterer Akten an die Bundesanwaltschaft ab. Hierauf erhob A____ mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erneut Beschwerde «wegen strafprozesswidriger Prozessführung» und verlangte die Überweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an Präsident [...] überwiesen, welcher schon die frühere Beschwerde instruiere. Auch gegen diese Verfügung erhob A____ mit Eingabe vom

19. Juli 2021 «Beschwerde» mit der Begründung, sie habe vor dem 22. Juni noch nie eine Beschwerde eingereicht wegen strafprozessordnungswidriger Prozessführung/Fehlprozess. Die am 28. Juni 2021 eingereichten Anträge seien ein Bestandteil der am 22. Juni 2021 eingereichten Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der *erstinstanzlichen* Gerichte mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheidungen der Beschwerde an das Appellationsgericht. Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen des Appellationsgerichts sieht die Strafprozessordnung hingegen keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Beschwerdegericht vor. Auf die von A____ eingereichten Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

1.2 Das Appellationsgericht behält sich vor, allfällige weitere Beschwerden von A____ gegen Verfügungen der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren [...] ohne förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.

2.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Verfahrensleitung im Verfahren [...]

- [...] (Verteidiger im Hauptverfahren) z.K.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.