Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Current Legal Interest in Decades-Old Youth Court Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged two youth court decisions from 1982 and 1984 concerning his institutional placement following a conviction for aggravated arson, arguing they violated human rights conventions. The appellate court dismissed the appeal, concluding it could not be heard because the appeal was filed over 35 years after the decisions, far exceeding the ten-day deadline stipulated by the law in effect at the time, and further noting that the appellant lacked a current and practical legal interest in having the decades-old decisions reviewed, referencing prior rulings that deemed similar belated challenges without remedial effect inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG, § 41 aJuStG, Art. 13 EMRK, Art. 35 Ziff. 1 EMRK; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Current Legal Interest in Decades-Old Youth Court Decisions: The appellate court dismissed the appeal, concluding it could not be heard because the appeal was filed over 35 years after the decisions, far exceeding the ten-day deadline stipulated by the law in effect at the time, and further noting that the appellant lacked a current and practical legal interest in having the decades-old decisions reviewed, referencing prior rulings that deemed similar belated challenges without remedial effect inadmissible.
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KI-generiertThis provision determined the competence of the Single Judge (Einzelgericht) for the appeal.
This article established the deadline for filing the appeal, which the court used to determine non-admissibility due to late filing.
This article was mentioned by the appellant regarding the absence of a deadline, but the court ruled that Swiss procedural deadlines still apply.
This article was cited incidentally regarding the deadline for appeals to the ECtHR.
This provision governs the requirements for appealing the current decision to the Federal Supreme Court.
This provision specifies the deadline and submission method for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.
This provision refers to the formal requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
DGS.2019.33
ENTSCHEID
vom 14. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber Nick Mezger
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Rheinsprung 16, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendstrafkammer
vom 23. Dezember 1982 und vom 21. März 1984
betreffend Verletzung der EMRK
Sachverhalt
Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende, mittlerweile gut 35 Jahre zurück liegenden Vorgänge zugrunde: Mit Entscheid der Jugendstrafkammer vom 23. Juni 1982 wurde der Beschwerdeführer der fortgesetzten Brandstiftung schuldig erklärt und in das […] eingewiesen. Mit Entscheid des Präsidenten der Jugendstrafkammer vom
23. Dezember 1982 wurde diese Massnahme vorsorglich abgeändert und der Beschwerdeführer wurde im Sinne eines Versuches nach Hause zu seinen Eltern entlassen. Da sich dieser Versuch als nicht erfolgreich herausstellte, änderte die Jugendstrafkammer mit Entscheid vom 21. März 1984 die Massnahme ab und entschied, dass der Beschwerdeführer bei einer Fremdfamilie oder in einem geeigneten Erziehungsheim untergebracht würde, wobei es die genaue Ausgestaltung der Massnahme dem Jugendamt überliess.
Hiergegen ist der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 ans Appellationsgericht gelangt. Er beantragt die Feststellung der falschen Rechtsanwendung durch die Jugendstrafkammer bzw. durch dessen Präsidenten im Rahmen der Entscheide vom 23. Dezember 1982 und 11. Mai (richtig wohl
21. März) 1984. In diesem Zusammenhang seien verschiedene Verletzungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festzustellen.
In weiteren Verfahren, die ebenfalls frühe biografische Lebensvorgänge des Beschwerdeführers betreffen, sind bisher die Urteile AGE VD.2018.119 vom 11. Juni 2019 und VD.2019.70 vom 11. Juni 2019 sowie BGer 5A_499/2019 vom 25. Juni 2019 und BGer 5A_474/2019 vom 25. Juni 2019 ergangen.
Erwägungen
1.
Die angefochtenen Entscheide der Jugendstrafkammer vom 23. Dezember 1982 bzw. 21. März 1984 sind während der Geltungsdauer des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege vom 30. Oktober 1941 (aJuStG, SG 257.500) ergangen. Inzwischen ist die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 51 Abs. 1 JStPO ist das zulässige Rechtsmittel nach dem damals gültigen Recht zu bestimmen. Nach § 41 aJuStG hätte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Jugendstrafkammer vom
21. März 1984 Beschwerde beim Appellationsgericht erheben können (vgl. auch Dispositivziffer 2 des Entscheids der Jugendstrafkammer vom
21. März 1984). Nach der Übergangsbestimmung in § 99 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) richtet sich die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit des GOG vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen sind, nach neuem Recht. Somit findet die aktuelle Fassung des GOG Anwendung. Nach § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG ist für die vorliegende Beschwerde somit das Einzelgericht zuständig.
Gemäss § 41 aJuStG wäre die Beschwerde innert 10 Tagen nach Erhalt des anzufechtenden Entscheids einzureichen gewesen. Indem der Beschwerdeführer erst nach über
35 Jahren Beschwerde erhebt, kann darauf folglich nicht mehr eingetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine Beschwerde richte sich nach Art. 13 EMRK, welche keine Beschwerdefrist kenne, übersieht er, dass mittels Beschwerde zwar eine Verletzung der EMRK gerügt werden kann, sich diese Beschwerde im vorliegenden Fall allerdings trotzdem nach JStPO bzw. aJuStG richtet und die in diesen Gesetzen vorgesehenen Fristen zur Anwendung gelangen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nach Art. 13 EMRK an eine Frist gebunden ist (Art. 35 Ziff. 1 EMRK).
2.
Im Übrigen würde das Rechtsmittel der Beschwerde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St.Gallen 2011, S. 103). Im Zusammenhang mit der Platzierung des Beschwerdeführers im Schulheim [...], welche Gegenstand der Verfahren AGE VD.2018.119 bzw. BGer 5A_499/2019 war, erkannte das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 25. Juni 2019, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an dem in jenem Fall erhobenen Feststellungsbegehren habe (E. 3). Es führte dazu aus, dass sich die (dort)
40 Jahre zurückliegenden Ereignisse, selbst wenn sie sich als rechtswidrig oder nichtig erweisen würden, ungeachtet der offenbar bis heute andauernden seelischen Belastung für den Beschwerdeführer nicht mehr rückgängig machen lassen würden, weshalb kein aktuelles und praktisches Interesse an einer Feststellung bestehe. Entsprechendes wäre auch für die in diesem Verfahren angefochtenen Entscheide gültig.
3.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ergibt sich das Nichteintreten auf die Beschwerde, wobei umständehalber von der Erhebung von Kosten abgesehen wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.